Die Revision ist im Sinn des Aufhebungsantrages berechtigt.
Der Kläger macht zu Recht sekundäre Verfahrensmängel geltend; die Vorinstanzen haben - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht - wesentliche Beweise nicht erhoben und es unterlassen, für den Verfahrensausgang wesentliche Feststellungen zu treffen.
Die Nachsicht der Versäumung der viermonatigen Antragsfrist nach § 6 Abs 1 IESG (in der für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen alten Fassung) ist innerhalb von drei Jahren nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer die Fristversäumung durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet hat. Wenn auch § 6 Abs 1 IESG über die Bestimmungen des AVG über die Wiedereinsetzung gegen Fristversäumnisse hinausgeht, wird doch durch den Begriff "berücksichtigungswürdige Gründe" wie auch durch die demonstrative Nennung solcher Gründe zum Ausdruck gebracht, daß nicht jede Versäumung die Nachsicht rechtfertigt und im Einzelfall, wenn auch nicht unter Anwendung besonders strenger Kriterien, zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Nachsicht des Fristversäumnisses vorliegen. Der Gesetzgeber wollte mit der Novellierung des § 6 Abs 1 IESG die in der Praxis gelegentlich auftretenden sozialen Härtefälle bei Versäumung der Antragsfrist vermeiden, indem er die bisher vorgesehene, vom (damals zuständigen) VwGH restriktiv gehandhabte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist durch die Einführung einer Härteklausel ersetzte (Anw 1990, 451; 9 ObS 14/92 ua). Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist auch die unverschuldete - bzw die verschuldete, aber nur auf einen minderen Grad des Versehens beruhende (vgl § 146 Abs 1 letzter Satz ZPO) - Unkenntnis der Antragsfrist als berücksichtigungswürdiger Grund anzusehen, wenn der Arbeitnehmer zwar über die Notwendigkeit der Antragstellung beim Arbeitsamt Bescheid weiß oder hierüber, aber nicht über Beginn und Dauer der Antragsfrist belehrt wurde und die Antragstellung nicht übermäßig lang hinausgezögert hat (SZ 62/50; Anw 1990, 451 uva).Die Nachsicht der Versäumung der viermonatigen Antragsfrist nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG (in der für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen alten Fassung) ist innerhalb von drei Jahren nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer die Fristversäumung durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet hat. Wenn auch Paragraph 6, Absatz eins, IESG über die Bestimmungen des AVG über die Wiedereinsetzung gegen Fristversäumnisse hinausgeht, wird doch durch den Begriff "berücksichtigungswürdige Gründe" wie auch durch die demonstrative Nennung solcher Gründe zum Ausdruck gebracht, daß nicht jede Versäumung die Nachsicht rechtfertigt und im Einzelfall, wenn auch nicht unter Anwendung besonders strenger Kriterien, zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Nachsicht des Fristversäumnisses vorliegen. Der Gesetzgeber wollte mit der Novellierung des Paragraph 6, Absatz eins, IESG die in der Praxis gelegentlich auftretenden sozialen Härtefälle bei Versäumung der Antragsfrist vermeiden, indem er die bisher vorgesehene, vom (damals zuständigen) VwGH restriktiv gehandhabte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist durch die Einführung einer Härteklausel ersetzte (Anw 1990, 451; 9 ObS 14/92 ua). Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist auch die unverschuldete - bzw die verschuldete, aber nur auf einen minderen Grad des Versehens beruhende vergleiche Paragraph 146, Absatz eins, letzter Satz ZPO) - Unkenntnis der Antragsfrist als berücksichtigungswürdiger Grund anzusehen, wenn der Arbeitnehmer zwar über die Notwendigkeit der Antragstellung beim Arbeitsamt Bescheid weiß oder hierüber, aber nicht über Beginn und Dauer der Antragsfrist belehrt wurde und die Antragstellung nicht übermäßig lang hinausgezögert hat (SZ 62/50; Anw 1990, 451 uva).
Es ist daher durchaus nicht unerheblich, ob und warum sich der Kläger in einem Rechtsirrtum darüber befand, ab wann die Frist zur Stellung eines Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld zu laufen beginnt. Er hat bereits in seinem verspätet gestellten Antrag an das Arbeitsamt und in der vorliegenden Klage ausführlich dargelegt und Beweise hiefür angeboten, daß und warum er irrtümlich davon ausging, daß die Frist nicht ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst ab Anerkennung seiner Forderung durch den Masseverwalter zu laufen beginne, so daß er vorerst nur bemüht gewesen sei, die Anerkennung seiner von der Masseverwalterin ursprünglich bestrittenen Forderung zu erreichen, was ihm schließlich auch gelungen sei.
Sollten sich diese Behauptungen im fortgesetzten Verfahren unter Beweis stellen lassen, läge durchaus ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinn des § 6 Abs 1 IESG vor, so daß die etwa zwei Monate verspätete Antragstellung (SZ 62/50: fünf Wochen) noch nachzusehen wäre: Schließlich steht bereits jetzt fest, daß der Kläger von seinem damaligen Vertreter, den er nur mit der Stellung eines Konkursantrages beauftragt und zu dem er in der Folge keinen Kontakt mehr hatte, nicht über die Notwendigkeit der Antragstellung beim Arbeitsamt binnen vier Monaten ab Konkurseröffnung informiert wurde. Der Kläger hat emsig und schließlich auch erfolgreich die Anerkennung seiner ursprünglich bestrittenen Forderung bei der Masseverwalterin betrieben. Wenn er ausgehend von seinem behaupteten Rechtsirrtum, die Anmeldungsfrist beim Arbeitsamt beginne erst nach Anerkennung seiner Forderung durch den Masseverwalter (bzw erfolgreicher Klagsführung, die er sich habe nicht leisten können) zu laufen, nicht sofort Ende November, sondern erst zwei Monate später den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld stellte, ist zu berücksichtigen, daß in diese Zeit Weihnachten fielen und der Kläger damals intensiv bemüht war, sich nach der Insolvenz seines Arbeitgebers eine neue Existenz als selbständiger Unternehmer aufzubauen, so daß im vorliegenden Fall die zweimonatige Verspätung nicht als übermäßig lange Verzögerung beurteilt werden könnte.Sollten sich diese Behauptungen im fortgesetzten Verfahren unter Beweis stellen lassen, läge durchaus ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, IESG vor, so daß die etwa zwei Monate verspätete Antragstellung (SZ 62/50: fünf Wochen) noch nachzusehen wäre: Schließlich steht bereits jetzt fest, daß der Kläger von seinem damaligen Vertreter, den er nur mit der Stellung eines Konkursantrages beauftragt und zu dem er in der Folge keinen Kontakt mehr hatte, nicht über die Notwendigkeit der Antragstellung beim Arbeitsamt binnen vier Monaten ab Konkurseröffnung informiert wurde. Der Kläger hat emsig und schließlich auch erfolgreich die Anerkennung seiner ursprünglich bestrittenen Forderung bei der Masseverwalterin betrieben. Wenn er ausgehend von seinem behaupteten Rechtsirrtum, die Anmeldungsfrist beim Arbeitsamt beginne erst nach Anerkennung seiner Forderung durch den Masseverwalter (bzw erfolgreicher Klagsführung, die er sich habe nicht leisten können) zu laufen, nicht sofort Ende November, sondern erst zwei Monate später den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld stellte, ist zu berücksichtigen, daß in diese Zeit Weihnachten fielen und der Kläger damals intensiv bemüht war, sich nach der Insolvenz seines Arbeitgebers eine neue Existenz als selbständiger Unternehmer aufzubauen, so daß im vorliegenden Fall die zweimonatige Verspätung nicht als übermäßig lange Verzögerung beurteilt werden könnte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.