Hinsichtlich des Ausschlusses eines im Ausland beschäftigten Arbeitnehmers bzw einer arbeitnehmerähnlichen Person eines inländischen Arbeitgebers bzw Vertragspartners von Ansprüchen nach dem IESG ist die Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung zutreffend (§ 48 ASGG).Hinsichtlich des Ausschlusses eines im Ausland beschäftigten Arbeitnehmers bzw einer arbeitnehmerähnlichen Person eines inländischen Arbeitgebers bzw Vertragspartners von Ansprüchen nach dem IESG ist die Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung zutreffend (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen (§ 30 ASVG) setzt eine Beschäftigung im Inland im Sinne des § 3 ASVG (sogenanntes Territorialitätsprinzip) voraus. Geringfügige Teiltätigkeiten im Inland bei einer weitaus überwiegend im Ausland ausgeübten Beschäftigung vermögen den erforderlichen Inlandsbezug nicht herzustellen, soweit damit das für das Sozialversicherungsrecht im allgemeinen geltende Versicherungsprinzip unterlaufen würde. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof schon bisher ausführlich begründet, weshalb der räumliche Anwendungsbereich des IESG auf im Inland beschäftigte Arbeitnehmer teleologisch zu reduzieren ist (9Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen (Paragraph 30, ASVG) setzt eine Beschäftigung im Inland im Sinne des Paragraph 3, ASVG (sogenanntes Territorialitätsprinzip) voraus. Geringfügige Teiltätigkeiten im Inland bei einer weitaus überwiegend im Ausland ausgeübten Beschäftigung vermögen den erforderlichen Inlandsbezug nicht herzustellen, soweit damit das für das Sozialversicherungsrecht im allgemeinen geltende Versicherungsprinzip unterlaufen würde. Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof schon bisher ausführlich begründet, weshalb der räumliche Anwendungsbereich des IESG auf im Inland beschäftigte Arbeitnehmer teleologisch zu reduzieren ist (9
ObS 32/93 = ecolex 1994, 493 = RdW 1994, 320 = ARD 4572/23/94; 8 ObS
37/95 = ZIK 1996, 69 = RdW 1996, 170; DRdA 1996, 16 = WBl 1996, 34;
zuletzt 8 ObS 2141/96b). Ein möglicher Rückgriff auf die Richtlinien 1408/71/EWG betreffend Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige bzw RL 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist im Vergleich zur Beschäftigung des Klägers in der Schweiz als Nicht-Mitgliedsstaat verwehrt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; besondere Billigkeitsgründe sind aus dem Akt nicht ersichtlich und wurden auch nicht bescheinigt.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; besondere Billigkeitsgründe sind aus dem Akt nicht ersichtlich und wurden auch nicht bescheinigt.