Die Revision ist zwar als zulässig anzusehen, weil zur hier strittigen Frage, ob die Verordnung EWG 1408/71 betreffend Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige auf einen Sachverhalt anzuwenden ist, der sich bereits vor dem Beitritt Österreichs zum EWR bzw zur EU verwirklicht hat, über den aber das Bundessozialamt erst nach dem Beitritt Österreichs zur EU entschieden hat, keine ausdrückliche oberstgerichtliche Judikatur vorliegt. Sie ist aber nicht berechtigt.
Auch wenn die genannte Verordnung zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, das ist der Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 21.4. 1995 (und nicht, wie der Kläger meint, der Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 10.2. 1995 - ), dem österreichischen Rechtsbestand angehört hat, sagt dies doch nichts darüber aus, ob die Rechtsvorschrift auf den verwirklichten Sachverhalt anzuwenden ist.
Gemäß Art 49 Abs 1 B-VG beginnt die verbindende Kraft von Bundesgesetzen und den in Art 50 B-VG bezeichneten Staatsverträgen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem die Kundmachung herausgegeben oder versendet wurde. Dies bedeutet, daß bloß Sachverhalte, die sich nach Kundmachung bzw nach dem ausdrücklich angeordneten (späteren oder früheren) Wirksamkeitsbeginn ereignen, nach dieser Rechtsvorschrift zu beurteilen sind (vgl JBl 1976, 481; EvBl 1977/110; JBl 1985, 236; 1986, 390 ua).Gemäß Artikel 49, Absatz eins, B-VG beginnt die verbindende Kraft von Bundesgesetzen und den in Artikel 50, B-VG bezeichneten Staatsverträgen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem die Kundmachung herausgegeben oder versendet wurde. Dies bedeutet, daß bloß Sachverhalte, die sich nach Kundmachung bzw nach dem ausdrücklich angeordneten (späteren oder früheren) Wirksamkeitsbeginn ereignen, nach dieser Rechtsvorschrift zu beurteilen sind vergleiche JBl 1976, 481; EvBl 1977/110; JBl 1985, 236; 1986, 390 ua).
Rechtsgrundlage für die unmittelbare Wirksamkeit der Verordnung EWG 1408/71 ist das EWR-BVG (BGBl Nr. 115/1993), das gemäß Art 7 zugleich mit dem Inkrafttreten des EWR inkraft trat; eine Rückwirkung ist dort nicht vorgesehen. Das bedeutet, daß der anspruchsauslösende Sachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ableitet, vor dem inländischen zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung EWG 1408/91 liegt, sodaß diese auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits in den E 9 ObA 225/94, EvBl 1995/116 und 9 ObA 163/95 entschieden, die Ansprüche eines Arbeitnehmers aus einem Beschäftigungsverhältnis betrafen, das bereits vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens geendet hatte; er erkannte, daß in solchen Fällen dem Kläger nicht unter Berufung auf zwischenzeitig inkraftgetretenes Gemeinschaftsrecht eine Befreiung von der Prozeßkostensicherheitsleistung nach § 57 Abs 1 ZPO zustünde. So wie der Kläger seine Rechtsposition nicht dadurch verbessern kann, daß er durch eine spätere Geltendmachung von Ansprüchen, die zur Gänze aus einem vor dem 1.1. 1994 abgeschlossenen Rechtsverhältnis stammen, rückwirkend die im EG-Vertrag vereinbarten Freiheiten in Anspruch nimmt, die für seinen Fall, noch gar nicht gegolten hatten, kann er auch nicht Rechte daraus ableiten, daß das Bundessozialamt über seinen Anspruch auf Insolvenzentgelt erst nach mehreren Jahren und somit zufälligerweise erst nach Inkrafttreten des EG-Vertrages entschieden hat.Rechtsgrundlage für die unmittelbare Wirksamkeit der Verordnung EWG 1408/71 ist das EWR-BVG Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1993,), das gemäß Artikel 7, zugleich mit dem Inkrafttreten des EWR inkraft trat; eine Rückwirkung ist dort nicht vorgesehen. Das bedeutet, daß der anspruchsauslösende Sachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ableitet, vor dem inländischen zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung EWG 1408/91 liegt, sodaß diese auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits in den E 9 ObA 225/94, EvBl 1995/116 und 9 ObA 163/95 entschieden, die Ansprüche eines Arbeitnehmers aus einem Beschäftigungsverhältnis betrafen, das bereits vor Inkrafttreten des EWR-Abkommens geendet hatte; er erkannte, daß in solchen Fällen dem Kläger nicht unter Berufung auf zwischenzeitig inkraftgetretenes Gemeinschaftsrecht eine Befreiung von der Prozeßkostensicherheitsleistung nach Paragraph 57, Absatz eins, ZPO zustünde. So wie der Kläger seine Rechtsposition nicht dadurch verbessern kann, daß er durch eine spätere Geltendmachung von Ansprüchen, die zur Gänze aus einem vor dem 1.1. 1994 abgeschlossenen Rechtsverhältnis stammen, rückwirkend die im EG-Vertrag vereinbarten Freiheiten in Anspruch nimmt, die für seinen Fall, noch gar nicht gegolten hatten, kann er auch nicht Rechte daraus ableiten, daß das Bundessozialamt über seinen Anspruch auf Insolvenzentgelt erst nach mehreren Jahren und somit zufälligerweise erst nach Inkrafttreten des EG-Vertrages entschieden hat.
Der begehrten Vorlage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof steht entgegen, daß die Ansprüche des Klägers vom zeitlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes somit noch nicht umfaßt sind und daher die Entscheidung nicht von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt (vgl die zitierten E).Der begehrten Vorlage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof steht entgegen, daß die Ansprüche des Klägers vom zeitlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechtes somit noch nicht umfaßt sind und daher die Entscheidung nicht von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt vergleiche die zitierten E).
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verordnung EWG 1408/71 auf einen vergleichbaren Sachverhalt überhaupt sachlich anwendbar wäre, wenn sich dieser nach Inkrafttreten des EG-Vertrages, verwirklicht hätte (vgl Art 4). Auf den vorliegenden Sachverhalt ist jedenfalls noch das Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über die Arbeitslosenversicherung, BGBl 392/1979 anzuwenden, weil er sich zwischen dem Geltungsbeginn dieses Abkommens und seiner ausdrücklichen Derogation durch den EG-Vertrag ereignet hat. Nach § 2 Abs 1 dieses Abkommens richtet sich der Anspruch auf Leistungen, wozu auch das österreichische Insolvenz-Ausfallsgeld und das deutsche Konkursausfallsgeld zählen, nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird. Daß der Kläger mangels Beschäftigung im Inland keinen Anspruch auf österreichisches Insolvenz-Ausfallsgeld hat, weil sein Dienstgeber für ihn keine Beiträge zum Aufwand des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu leisten hatte (§ 12 Abs 1 Z 5 IESG iVm § 1 Abs 1 lit a ALVG und §§ 1 und 4 Abs 1 Z 1 ASVG), bezweifelt er selbst nicht (siehe die ausführlich begründete E 9 ObS 32/93, ecolex 1994, 493, und 8 Ob 37/95, Wbl 1996, 34).Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verordnung EWG 1408/71 auf einen vergleichbaren Sachverhalt überhaupt sachlich anwendbar wäre, wenn sich dieser nach Inkrafttreten des EG-Vertrages, verwirklicht hätte vergleiche Artikel 4,). Auf den vorliegenden Sachverhalt ist jedenfalls noch das Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über die Arbeitslosenversicherung, Bundesgesetzblatt 392 aus 1979, anzuwenden, weil er sich zwischen dem Geltungsbeginn dieses Abkommens und seiner ausdrücklichen Derogation durch den EG-Vertrag ereignet hat. Nach Paragraph 2, Absatz eins, dieses Abkommens richtet sich der Anspruch auf Leistungen, wozu auch das österreichische Insolvenz-Ausfallsgeld und das deutsche Konkursausfallsgeld zählen, nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet der Anspruch geltend gemacht wird. Daß der Kläger mangels Beschäftigung im Inland keinen Anspruch auf österreichisches Insolvenz-Ausfallsgeld hat, weil sein Dienstgeber für ihn keine Beiträge zum Aufwand des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu leisten hatte (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, IESG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, ALVG und Paragraphen eins und 4 Absatz eins, Ziffer eins, ASVG), bezweifelt er selbst nicht (siehe die ausführlich begründete E 9 ObS 32/93, ecolex 1994, 493, und 8 Ob 37/95, Wbl 1996, 34).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, ASGG.