Die Revision ist zulässig, weil die Anspruchsgrundlagen nach dem IESG im Zusammenhang mit einem Vergleich zu beruteilen sind; sie ist aber nicht berechtigt.
In dem zwischen der Klägerin und ihrem früheren Arbeitgeber geschlossenen Vergleich vom 27.1.1994 wurden ihre zunächst aus einer unberechtigten vorzeitigen Beendigung ihres Lehrverhältnisses sich ergebenden Ansprüche (Kündigungsentschädigung, Urlaubsabfindung) verglichen und es wurde vereinbart, daß das - zunächst vorzeitig beendete - Lehrverhältnis einvernehmlich mit 25.5.1993 endete.
Die beklagte Partei führt nunmehr in ihrer Revision aus, aus einem einvernehmlich beendeten Arbeitsverhältnis könne ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung nicht abgeleitet werden. Wegen der Bereinigungswirkung des Vergleiches könne nicht mehr auf die Frage der Berechtigung zur vorzeitigen Beendigung des Lehrverhältnisses zurückgegriffen werden; die "gesichtswahrende Auflösung des Arbeitsverhältnisses" sei im beiderseitigen Interesse gelegen.
Die Rechtsprechung gestattet dem besonders geschützten Arbeitnehmer, auf den besonderen Kündigungs- und Enlassungsschutz zu verzichten, statt der Klage auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses die rechtswidrige Auflösung hinzunehmen und sich auf die daraus ableitbaren Schadenersatzansprüche zu beschränken (zum
BAG: Arb 9896 = ZAS 1982/7, 57 (Marhold) = DRdA 1982/5, 105
(Jabornegg) = JBl 1982, 271 = SZ 53/120; Arb 10.176 = DRdA 1983/8,
109 (Tögl); zu § 45 a AMFG: Arb 10.148; zum VBG: Arb 10.212; Schrank,109 (Tögl); zu Paragraph 45, a AMFG: Arb 10.148; zum VBG: Arb 10.212; Schrank,
Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung 362 f; Floretta in Floretta/Spielbüchler/Strasser ArbR I3, 270; Schwarz-Löschnigg ArbR5, 601; Martinek ua AngG7 660 und 664; Kuderna, Entlassungsrecht2, 43 f).
Durch einen Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB wird zwar regelmäßig ein neuer Rechtsgrund geschaffen, ein ausschließlicher jedoch nur unter der Voraussetzung, daß mit dieser neuen Rechtsgrundlage ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis ausgeschlossen werden sollte (E 3 zu § 1380 ABGB in MGA34). Davon kann hier aber nicht die Rede sein, denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin als Arbeitnehmerin ihren gesetzlichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber dem Grunde nach aufgeben und ein bloßes vertragliches Schuldverhältnis begründen hätte wollen; eine diesbezügliche Parteienbehauptung wurde auch gar nicht aufgestellt. Die vergleichsweise Vereinbarung einer "einvernehmlichen Auflösung" steht daher einem Zurückgreifen auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis nicht entgegen. Die Klägerin konnte demnach ungeachtet des Vergleiches bei ihrer Anmeldung beim Insolvenzausfallgeld-Fonds und bei Gericht den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Auflösung ihres Dienstverhältnisses als Anspruchs- und Klagegrund (siehe Beilage S 51; Klage S 6) geltend machen.Durch einen Vergleich im Sinne des Paragraph 1380, ABGB wird zwar regelmäßig ein neuer Rechtsgrund geschaffen, ein ausschließlicher jedoch nur unter der Voraussetzung, daß mit dieser neuen Rechtsgrundlage ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis ausgeschlossen werden sollte (E 3 zu Paragraph 1380, ABGB in MGA34). Davon kann hier aber nicht die Rede sein, denn es ist kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin als Arbeitnehmerin ihren gesetzlichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber dem Grunde nach aufgeben und ein bloßes vertragliches Schuldverhältnis begründen hätte wollen; eine diesbezügliche Parteienbehauptung wurde auch gar nicht aufgestellt. Die vergleichsweise Vereinbarung einer "einvernehmlichen Auflösung" steht daher einem Zurückgreifen auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis nicht entgegen. Die Klägerin konnte demnach ungeachtet des Vergleiches bei ihrer Anmeldung beim Insolvenzausfallgeld-Fonds und bei Gericht den Rechtsgrund der ungerechtfertigten Auflösung ihres Dienstverhältnisses als Anspruchs- und Klagegrund (siehe Beilage S 51; Klage S 6) geltend machen.
Unbekämpft steht nun fest, daß der Arbeitgeber das Dienstverhältnis der Klägerin ungerechtfertigt aufgelöst hat. Demgemäß stehen ihr die hieraus hervorgehenden Schadenersatzansprüche aber grundsätzlich als gesicherter Anspruch.
Auch die Ausführungen der Berufungsinstanz zur Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG sind zutreffend (§ 48 ASGG).Auch die Ausführungen der Berufungsinstanz zur Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG sind zutreffend (Paragraph 48, ASGG).