Schon vor dem Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl 1983/135, galt im bezirksgerichtlichen Verfahren der Grundsatz, dass in der Regel schon die erste Tagsatzung zur Vornahme der Streitverhandlung zu bestimmen ist (§ 440 Abs 1 1. Satz ZPO), jedoch die abgesonderte Abhaltung einer ersten Tagsatzung zur Vornahme der im § 239 ZPO bezeichneten Prozeßhandlungen angeordnet werden kann (2. Satz leg cit) und in diesem Falle bei der ersten Tagsatzung auch der Sachverhalt soweit erörtert werden kann, als es notwendig ist, um die für die Vorbereitung der mündlichen Streitverhandlung erforderlichen prozessleitenden Verfügungen zu treffen (3. Satz leg cit). Ebenso in Geltung stand bereits die Bestimmung des § 440 Abs 2 ZPO, wonach die im zweiten Teil enthaltenen Vorschriften über die Verpflichtung des Beklagten zur Beantwortung der Klage mittels vorbereitenden Schriftsatzes im Verfahren vor Bezirksgerichten nicht anzuwenden sind.Schon vor dem Inkrafttreten der Zivilverfahrens-Novelle 1983, BGBl 1983/135, galt im bezirksgerichtlichen Verfahren der Grundsatz, dass in der Regel schon die erste Tagsatzung zur Vornahme der Streitverhandlung zu bestimmen ist (Paragraph 440, Absatz eins, 1. Satz ZPO), jedoch die abgesonderte Abhaltung einer ersten Tagsatzung zur Vornahme der im Paragraph 239, ZPO bezeichneten Prozeßhandlungen angeordnet werden kann (2. Satz leg cit) und in diesem Falle bei der ersten Tagsatzung auch der Sachverhalt soweit erörtert werden kann, als es notwendig ist, um die für die Vorbereitung der mündlichen Streitverhandlung erforderlichen prozessleitenden Verfügungen zu treffen (3. Satz leg cit). Ebenso in Geltung stand bereits die Bestimmung des Paragraph 440, Absatz 2, ZPO, wonach die im zweiten Teil enthaltenen Vorschriften über die Verpflichtung des Beklagten zur Beantwortung der Klage mittels vorbereitenden Schriftsatzes im Verfahren vor Bezirksgerichten nicht anzuwenden sind.
Nach § 17 Abs 1 des damals - bis zum Inkrafttreten des ASGG per 1. 1. 1987 - geltenden ArbGG richtete sich das Verfahren vor den Arbeitsgerichten, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen des ArbGG besondere Bestimmungen getroffen wurden, nach den für das Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Durch diesen Verweis - auch - auf die Bestimmung des § 440 ZPO war klargestellt, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren ebenfalls nur die Möglichkeit der Anberaumung einer ersten Tagsatzung - § 19 ArbGG steckte den zeitlichen Rahmen ab, § 21 Abs 1 ArbGG bestimmte die Zuständigkeit des Vorsitzenden für die Abhaltung - bestand.Nach Paragraph 17, Absatz eins, des damals - bis zum Inkrafttreten des ASGG per 1. 1. 1987 - geltenden ArbGG richtete sich das Verfahren vor den Arbeitsgerichten, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen des ArbGG besondere Bestimmungen getroffen wurden, nach den für das Verfahren vor den Bezirksgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Durch diesen Verweis - auch - auf die Bestimmung des Paragraph 440, ZPO war klargestellt, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren ebenfalls nur die Möglichkeit der Anberaumung einer ersten Tagsatzung - Paragraph 19, ArbGG steckte den zeitlichen Rahmen ab, Paragraph 21, Absatz eins, ArbGG bestimmte die Zuständigkeit des Vorsitzenden für die Abhaltung - bestand.
Sowohl § 440 Abs 1 und 2 ZPO als auch § 17 Abs 1 ArbGG blieben - soweit hier wesentlich - in ihrem Inhalt von der ZVN 1983 unberührt bestehen. Zentrale Themen dieser Novelle waren - unter anderen - die Einführung des obligatorischen Mahnverfahrens (§ 448 Abs 1 ZPO) und die direkte schriftliche Klagebeantwortung im Gerichtshofsverfahren, wenn nach der Klage, besonders nach dem Inhalt ihr beigelegter Urkunden, anzunehmen ist, dass sich der Beklagte in den Rechtsstreit einlassen werde (§ 243 Abs 4 ZPO). Gleichzeitig wurde in § 23 Abs 6 RATG der Zuspruch eines doppelten Einheitssatzes für die Klage eingefügt, wenn ein bedingter Zahlungsbefehl (§ 448 ZPO) zu erlassen ist und keine erste Tagsatzung stattfindet oder die erste Tagsatzung nach § 243 Abs 4 ZPO entfällt. Durch diese Bestimmung sollte nach den Materialien (AB 1337 BlgNR 15. GP) im rechtsanwaltlichen Honorrarecht insgesamt ein gewisser Ausgleich für die Zurückdrängung der ersten Tagsatzung geschaffen werden. Für Mahnklagen sollte diese Neuregelung bereits früher als das obligatorische Mahnverfahren selbst, nämlich bereits ab 1. 5. 1983 gelten, um einen Anreiz für die Inanspruchsnahme des Mahnverfahrens zu schaffen. Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass es der Absicht des Gesetzgebers entsprach, nur für die zwei neuen Zurückdrängungsfälle, nicht aber auch für die schon bestehenden Einschränkungen bei der Anberaumung einer ersten Tagsatzung (§ 440 Abs 1 und 2 ZPO im bezirksgerichtlichen Verfahren bzw iVm § 17 Abs 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren) einen finanziellen Ausgleich zu bewirken. Mangels Vorliegens einer Regelungslücke verbietet sich daher eine analoge Anwendung des § 23 Abs 6 RATG auf andere Fälle des Entfalls einer (ohnehin nur fakultativen) ersten Tagsatzung. Mit 1. 1. 1987 trat das ASGG in Kraft. Nach dessen § 59 (in der Regierungsvorlage noch "§ 53") Abs 1 Z 2 sind "die Bestimmungen über die abgesonderte Abhaltung einer ersten Tagsatzung und den Entfall einer Klagebeantwortung (§ 440 Abs 1 und 2 ZPO)" anzuwenden (1. Halbsatz) und soll keine abgesonderte erste Tagsatzung (§ 239 ZPO) abgehalten werden, wenn "nach der Klage, besonders nach dem Inhalt ihr beigelegter Urkunden anzunehmen ist, dass sich der Beklagte in die Rechtsstreitigkeit einlassen wird" (2. Halbsatz). Die Regierungsvorlage (7 BlgNR 16. GP) lässt hiezu verlauten, dass "der Abs 1 im Sinne einer möglichst raschen und einfachen Durchführung sozialgerichtlicher Verfahren vorsieht, dass an Stelle der für Sozialgerichtssachen (Anm: gemeint auch "Arbeitsgerichtssachen") grundsätzlich geltenden Bestimmungen des Gerichtshofverfahrens eine Reihe von Bestimmungen des bezirksgerichtlichen Verfahrens Anwendung finden sollen". Weiter heißt es lediglich: "Der zweite Halbsatz der Z 2 entspricht dem Gedanken des § 243 Abs 4 erster Satz ZPO (ZV-N)". Nun liegt zwar in dieser Formulierung der Grundsatz, erste Tagsatzungen nicht nur ausnahmsweise, sondern unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt nicht anzuberaumen, doch kommt ihr im Hinblick auf die ohnedies geltenden Absätze 1 und 2 des § 440 ZPO nicht die - einen finanziellen Ausgleich für den Entfall der ersten Tagsatzung begründende - Zurückdrängungswirkung zu, wie dies seinerzeit durch die ZVN 1983 der Fall war. Auch die Einführung des ASGG brachte somit keine Regelungslücke mit sich, welche eine analoge Anwendung des § 23 Abs 6 RATG über den Fall des obligatorischen Mahnverfahrens hinaus auf jeden Entfall einer ersten Tagsatzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren gebieten würde. Die hiezu bereits ergangene Rechtsprechung von Gerichten 2. Instanz(LGZ Wien vom 26. 2. 1991, 45 R 822/90 = WR 544; OLG Linz vom 27. 4. 1993, 12 Ra 19/93 = Arb 11.078; zuletzt OLG Wien vom 8. 2. 1999, 7 Ra 16/99w) ist daher als der Rechtslage entsprechend zu billigen.Sowohl Paragraph 440, Absatz eins und 2 ZPO als auch Paragraph 17, Absatz eins, ArbGG blieben - soweit hier wesentlich - in ihrem Inhalt von der ZVN 1983 unberührt bestehen. Zentrale Themen dieser Novelle waren - unter anderen - die Einführung des obligatorischen Mahnverfahrens (Paragraph 448, Absatz eins, ZPO) und die direkte schriftliche Klagebeantwortung im Gerichtshofsverfahren, wenn nach der Klage, besonders nach dem Inhalt ihr beigelegter Urkunden, anzunehmen ist, dass sich der Beklagte in den Rechtsstreit einlassen werde (Paragraph 243, Absatz 4, ZPO). Gleichzeitig wurde in Paragraph 23, Absatz 6, RATG der Zuspruch eines doppelten Einheitssatzes für die Klage eingefügt, wenn ein bedingter Zahlungsbefehl (Paragraph 448, ZPO) zu erlassen ist und keine erste Tagsatzung stattfindet oder die erste Tagsatzung nach Paragraph 243, Absatz 4, ZPO entfällt. Durch diese Bestimmung sollte nach den Materialien Ausschussbericht 1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode im rechtsanwaltlichen Honorrarecht insgesamt ein gewisser Ausgleich für die Zurückdrängung der ersten Tagsatzung geschaffen werden. Für Mahnklagen sollte diese Neuregelung bereits früher als das obligatorische Mahnverfahren selbst, nämlich bereits ab 1. 5. 1983 gelten, um einen Anreiz für die Inanspruchsnahme des Mahnverfahrens zu schaffen. Aus diesen Erwägungen wird deutlich, dass es der Absicht des Gesetzgebers entsprach, nur für die zwei neuen Zurückdrängungsfälle, nicht aber auch für die schon bestehenden Einschränkungen bei der Anberaumung einer ersten Tagsatzung (Paragraph 440, Absatz eins und 2 ZPO im bezirksgerichtlichen Verfahren bzw in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren) einen finanziellen Ausgleich zu bewirken. Mangels Vorliegens einer Regelungslücke verbietet sich daher eine analoge Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, RATG auf andere Fälle des Entfalls einer (ohnehin nur fakultativen) ersten Tagsatzung. Mit 1. 1. 1987 trat das ASGG in Kraft. Nach dessen Paragraph 59, (in der Regierungsvorlage noch "§ 53") Absatz eins, Ziffer 2, sind "die Bestimmungen über die abgesonderte Abhaltung einer ersten Tagsatzung und den Entfall einer Klagebeantwortung (Paragraph 440, Absatz eins und 2 ZPO)" anzuwenden (1. Halbsatz) und soll keine abgesonderte erste Tagsatzung (Paragraph 239, ZPO) abgehalten werden, wenn "nach der Klage, besonders nach dem Inhalt ihr beigelegter Urkunden anzunehmen ist, dass sich der Beklagte in die Rechtsstreitigkeit einlassen wird" (2. Halbsatz). Die Regierungsvorlage (7 BlgNR 16. Gesetzgebungsperiode lässt hiezu verlauten, dass "der Absatz eins, im Sinne einer möglichst raschen und einfachen Durchführung sozialgerichtlicher Verfahren vorsieht, dass an Stelle der für Sozialgerichtssachen Anmerkung, gemeint auch "Arbeitsgerichtssachen") grundsätzlich geltenden Bestimmungen des Gerichtshofverfahrens eine Reihe von Bestimmungen des bezirksgerichtlichen Verfahrens Anwendung finden sollen". Weiter heißt es lediglich: "Der zweite Halbsatz der Ziffer 2, entspricht dem Gedanken des Paragraph 243, Absatz 4, erster Satz ZPO (ZV-N)". Nun liegt zwar in dieser Formulierung der Grundsatz, erste Tagsatzungen nicht nur ausnahmsweise, sondern unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt nicht anzuberaumen, doch kommt ihr im Hinblick auf die ohnedies geltenden Absätze 1 und 2 des Paragraph 440, ZPO nicht die - einen finanziellen Ausgleich für den Entfall der ersten Tagsatzung begründende - Zurückdrängungswirkung zu, wie dies seinerzeit durch die ZVN 1983 der Fall war. Auch die Einführung des ASGG brachte somit keine Regelungslücke mit sich, welche eine analoge Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, RATG über den Fall des obligatorischen Mahnverfahrens hinaus auf jeden Entfall einer ersten Tagsatzung im arbeitsgerichtlichen Verfahren gebieten würde. Die hiezu bereits ergangene Rechtsprechung von Gerichten 2. Instanz(LGZ Wien vom 26. 2. 1991, 45 R 822/90 = WR 544; OLG Linz vom 27. 4. 1993, 12 Ra 19/93 = Arb 11.078; zuletzt OLG Wien vom 8. 2. 1999, 7 Ra 16/99w) ist daher als der Rechtslage entsprechend zu billigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit besteht kein Anlass.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit besteht kein Anlass.