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Rechtssatz RS0112598

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112598

Geschäftszahl

8ObS228/99h

Entscheidungsdatum

07.10.1999

Rechtssatz

Durch Paragraph 23, Absatz 6, RATG sollte nach den Materialien im rechtsanwaltlichen Honorarrecht insgesamt ein gewisser Ausgleich für die Zurückdrängung der ersten Tagsatzung geschaffen werden. Der Absicht des Gesetzgebers entsprach es, nur für die zwei neuen Zurückdrängungsfälle (Paragraph 448, ZPO; Paragraph 243, Absatz 4, ZPO), nicht aber auch für die schon bestehenden Einschränkungen bei der Anberaumung einer ersten Tagsatzung (Paragraph 440, Absatz eins und 2 ZPO im bezirksgerichtlichen Verfahren bzw in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, ArbGerG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren) einen finanziellen Ausgleich zu bewirken. Mangels Vorliegens einer Regelungslücke verbietet sich eine analoge Anwendung des Paragraph 23, Absatz 6, RATG auf andere Fälle des Entfalls einer (ohnehin nur fakultativen) ersten Tagsatzung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112598

Im RIS seit

06.11.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014

Dokumentnummer

JJR_19991007_OGH0002_008OBS00228_99H0000_001