Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1.4.1968 bis 27.6.1994 Angestellter der nachmaligen Gemeinschuldnerin, über deren Vermögen am 28.6.1994 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Er beendete sein Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen Austritt wegen vorenthaltenen Entgelts.
Mit Bescheid vom 16.5.1995 wies die beklagte Partei den Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld von insgesamt S 315.089,-- brutto als die Grenzbeträge überschreitend ab, unter anderem Teile der Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 28.6. bis 27.9.1994 in der Höhe von S 48.749,-- (Differenz zwischen angemeldetem Betrag von S 264.749,-- und dem sich unter Berücksichtigung des Grenzbetrages von S 72.000,-- je Monat errechnenden Betrag von S 216.000,--), S 5.917,-- (Differenz hinsichtlich der Sonderzahlungen dieser Periode = S 41.917,-- - S 36.000,--) und S 50.374,-- (Differenz hinsichtlich der Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 28.9. bis 31.12.1994 = S 273.574,-- - S 223.200,--) und S 6.130,-- (Differenz hinsichtlich der Sonderzahlungen dieser Periode = S 43.314,-- - S 37.184,--).
Das Erstgericht wies das der Höhe nach außer Streit stehende Klagebegehren von S 74.052,-- netto - dieser Betrag entspricht dem vom Kläger angemeldeten Bruttobetrag - an Kündigungsentschädigungen, das über den Grenzbetrag gemäß § 1 Abs 4 IESG im Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs 1 ASVG hinausgeht, ab. Entgegen der Ansicht des Klägers gelte die Betragsbeschränkung nicht nur für Entgeltansprüche, sondern auch für den Anspruch auf Kündigungsentschädigung.Das Erstgericht wies das der Höhe nach außer Streit stehende Klagebegehren von S 74.052,-- netto - dieser Betrag entspricht dem vom Kläger angemeldeten Bruttobetrag - an Kündigungsentschädigungen, das über den Grenzbetrag gemäß Paragraph eins, Absatz 4, IESG im Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASVG hinausgeht, ab. Entgegen der Ansicht des Klägers gelte die Betragsbeschränkung nicht nur für Entgeltansprüche, sondern auch für den Anspruch auf Kündigungsentschädigung.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß dem Klagebegehren stattgegeben wurde. Die Betragsbeschränkung nach § 1 Abs 4 IESG gelte nur für Entgeltansprüche, nicht aber für die Kündigungsentschädigung als pauschaliertem Schadenersatz. Eine teleologische Reduktion habe nicht zu erfolgen, da eine Beschränkung der Kündigungsentschädigung hinsichtlich des 3 Monate übersteigenden Zeitraumes nur hinsichtlich der Anrechnung des anderweitig Erworbenen bzw durch Unterbleibens der Arbeitsleistung Ersparten zu erfolgen habe. Weiters habe der Gesetzgeber dieser einhelligen Ansicht von Lehre und Rechtsprechung in mehrfachen Novellen des IESG nicht widersprochen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß dem Klagebegehren stattgegeben wurde. Die Betragsbeschränkung nach Paragraph eins, Absatz 4, IESG gelte nur für Entgeltansprüche, nicht aber für die Kündigungsentschädigung als pauschaliertem Schadenersatz. Eine teleologische Reduktion habe nicht zu erfolgen, da eine Beschränkung der Kündigungsentschädigung hinsichtlich des 3 Monate übersteigenden Zeitraumes nur hinsichtlich der Anrechnung des anderweitig Erworbenen bzw durch Unterbleibens der Arbeitsleistung Ersparten zu erfolgen habe. Weiters habe der Gesetzgeber dieser einhelligen Ansicht von Lehre und Rechtsprechung in mehrfachen Novellen des IESG nicht widersprochen.
Die Revision sei gemäß § 46 Abs 1 ASGG zulässig, weil erst eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (9 Ob S 3/90) hiezu Stellung genommen habe, die überdies schon vor geraumer Zeit ergangen sei.Die Revision sei gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, weil erst eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (9 Ob S 3/90) hiezu Stellung genommen habe, die überdies schon vor geraumer Zeit ergangen sei.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und das Urteil erster Instanz wiederherzustellen.
Der Kläger beteiligte sich nicht am Revisionsverfahren.