Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur sachlichen Rechtfertigung einer über das betriebsübliche Ausmaß hinausgehenden Entlohnung nach § 1 Abs 3 Z 2 lit b IESG idF IRÄG 1994 zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur sachlichen Rechtfertigung einer über das betriebsübliche Ausmaß hinausgehenden Entlohnung nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, IESG in der Fassung IRÄG 1994 zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
§ 1 Abs 3 Z 2 lit b IESG idF IRÄG 1994 lautet: "Insolvenz-Ausfallgeld gebührt nicht (ausgeschlossener Anspruch): Für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, die in den letzten 6 Monaten vor der Eröffnung des Konkurses, (...), soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung [...] zustehenden Anspruch oder die betriebsübliche Entlohnung hinausgehen oder auf sonstigen Besserstellungen beruhen, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt ist."Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, IESG in der Fassung IRÄG 1994 lautet: "Insolvenz-Ausfallgeld gebührt nicht (ausgeschlossener Anspruch): Für Ansprüche, die auf einer Einzelvereinbarung beruhen, die in den letzten 6 Monaten vor der Eröffnung des Konkurses, (...), soweit die Ansprüche über den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung [...] zustehenden Anspruch oder die betriebsübliche Entlohnung hinausgehen oder auf sonstigen Besserstellungen beruhen, wenn die höhere Entlohnung sachlich nicht gerechtfertigt ist."
In den Materialien zum IRÄG 1994 (1384 BlgNR GP 18, 11) ist als Beispiel zur sachlichen Rechtfertigung lediglich das eines Spezialisten zur Unternehmenssanierung angeführt; negativ wird als Beispiel sachlich nicht gerechtfertigter Vereinbarungen eine Vordienstzeitenanrechnung für andere (als Sanierungsspezialisten) Arbeitnehmer oder die Übernahme eines Arbeiters in das Angestelltenverhältnis erwähnt.In den Materialien zum IRÄG 1994 (1384 BlgNR Gesetzgebungsperiode 18, 11) ist als Beispiel zur sachlichen Rechtfertigung lediglich das eines Spezialisten zur Unternehmenssanierung angeführt; negativ wird als Beispiel sachlich nicht gerechtfertigter Vereinbarungen eine Vordienstzeitenanrechnung für andere (als Sanierungsspezialisten) Arbeitnehmer oder die Übernahme eines Arbeiters in das Angestelltenverhältnis erwähnt.
Mit dem in den ErläutRV genannten positiven Beispiel wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, daß insbesondere die Ansprüche von Spezialisten zur Unternehmenssanierung gesichert sind, die, wenn eine Sanierung fehlschlägt, nur allzu oft innerhalb von sechs Monaten vor Konkurseröffnung engagiert worden sind (Eypeltauer, Neue Auslegungsfragen im IESG, WBl 1994, 255 ff [259]; Liebeg IESG 94). Es kann jedoch nicht nur um die sachliche Rechtfertigung der Verpflichtung eines Spezialisten als solcher gehen, vielmehr hat die vollziehende Behörde nur die Frage zu prüfen, ob dessen höhere Entlohnung sachlich gerechtfertigt war, was in der Regel bei Einstellung derartiger "Trouble-Shooter" (Sanierungsmanager) zur Abwendung des völligen Niederganges des Unternehmens der Fall sein wird (Schwarz ua, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, Nachtrag 1995, 16 f). Als ein entscheidendes Kriterium für die sachliche Rechtfertigung einer höheren, über dem betriebsüblichen Niveau liegenden Entlohnung ist vor allem die Bedeutung der Arbeit des jeweiligen Arbeitnehmers und auch der damit verbundene Arbeitseinsatz anzusehen, und ist daran sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht die sachliche Rechtfertigung einer höheren Entlohnung zu messen (vgl Eypeltauer, aaO). Es kann dabei dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er bei der Schaffung dieser Bestimmung lediglich jene Fälle vor Augen hatte, in denen ein Arbeitsvertrag mit einem Spezialisten zur Abwendung des völligen Niederganges des Unternehmens abgeschlossen worden ist; einzubeziehen sind sicherlich auch jene Fälle, in denen an bereits beschäftigte Arbeitnehmer Gehaltserhöhungen gewährt werden, um ansonsten unvermeidbaren, größeren Schaden vom Unternehmen abzuwenden, soweit dabei in quantitativer Hinsicht auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde. Die sachliche Rechtfertigung ist wohl immer dann zu bejahen, wenn auch ein das Unternehmen fortführender Masseverwalter in einer gleichartigen Situation bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt im Sinne des § 81 KO nicht umhingekommen wäre, eine Gehaltserhöhung in diesem Ausmaß zu gewähren.Mit dem in den ErläutRV genannten positiven Beispiel wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, daß insbesondere die Ansprüche von Spezialisten zur Unternehmenssanierung gesichert sind, die, wenn eine Sanierung fehlschlägt, nur allzu oft innerhalb von sechs Monaten vor Konkurseröffnung engagiert worden sind (Eypeltauer, Neue Auslegungsfragen im IESG, WBl 1994, 255 ff [259]; Liebeg IESG 94). Es kann jedoch nicht nur um die sachliche Rechtfertigung der Verpflichtung eines Spezialisten als solcher gehen, vielmehr hat die vollziehende Behörde nur die Frage zu prüfen, ob dessen höhere Entlohnung sachlich gerechtfertigt war, was in der Regel bei Einstellung derartiger "Trouble-Shooter" (Sanierungsmanager) zur Abwendung des völligen Niederganges des Unternehmens der Fall sein wird (Schwarz ua, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, Nachtrag 1995, 16 f). Als ein entscheidendes Kriterium für die sachliche Rechtfertigung einer höheren, über dem betriebsüblichen Niveau liegenden Entlohnung ist vor allem die Bedeutung der Arbeit des jeweiligen Arbeitnehmers und auch der damit verbundene Arbeitseinsatz anzusehen, und ist daran sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht die sachliche Rechtfertigung einer höheren Entlohnung zu messen vergleiche Eypeltauer, aaO). Es kann dabei dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er bei der Schaffung dieser Bestimmung lediglich jene Fälle vor Augen hatte, in denen ein Arbeitsvertrag mit einem Spezialisten zur Abwendung des völligen Niederganges des Unternehmens abgeschlossen worden ist; einzubeziehen sind sicherlich auch jene Fälle, in denen an bereits beschäftigte Arbeitnehmer Gehaltserhöhungen gewährt werden, um ansonsten unvermeidbaren, größeren Schaden vom Unternehmen abzuwenden, soweit dabei in quantitativer Hinsicht auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit beachtet wurde. Die sachliche Rechtfertigung ist wohl immer dann zu bejahen, wenn auch ein das Unternehmen fortführender Masseverwalter in einer gleichartigen Situation bei Anwendung der pflichtgemäßen Sorgfalt im Sinne des Paragraph 81, KO nicht umhingekommen wäre, eine Gehaltserhöhung in diesem Ausmaß zu gewähren.
Das positive Kriterium der "sachlichen Rechtfertigung" ist durch das negative des Fehlens der Absicht, den Insolvenzausfallgeldfonds durch Abschluß eines Vertrages zu seinen Lasten zu mißbrauchen (SZ 61/249 = Arb 10.759), zu ergänzen.
Zielsetzung des IRÄG 1994 war, wie aus den Materialien ersichtlich, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Gestaltungsmöglichkeiten bei der Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld zu unterbinden (1384 BlgNR 18 GP, 8). Durch das IRÄG 1994 wurde auch der Ersatz einer über das betriebsübliche Ausmaß hinausgehenden, auf einer Einzelvereinbarung beruhenden Entgeltforderung möglich, wenn deren Höhe sachlich gerechtfertigt ist. Durch diese Bestimmung sollte verhindert werden, daß kurz vor Konkurseröffnung oder einem diesen gleichgestellten Tatbestand überhöhte, nicht betriebsübliche, Entgeltansprüche zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeldfonds vereinbart werden (Liebeg, aaO, 94). Demnach sollte mißbräuchlichen Einzelvereinbarungen mit diesen Bestimmungen ein Riegel vorgeschoben werden. Hier ist der Zeitpunkt der Vereinbarung über die Gehaltserhöhung zu berücksichtigen und der zeitliche Abstand zur Konkurseröffnung bzw einem diesem gleichgestellten Tatbestand und weiters, ob, und bejahendenfalls wann der Eintritt eines solchen Falles für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorhersehbar war. Das mit Gehaltserhöhungen verbundene Risiko ist überdies durch die Grenzbeträge (§ 1 Abs 4 und 4a IESG) limitiert, sodaß hinsichtlich der Höhe der Entgeltansprüche nicht gerade restriktiv gewertet werden müßte.Zielsetzung des IRÄG 1994 war, wie aus den Materialien ersichtlich, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Gestaltungsmöglichkeiten bei der Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld zu unterbinden (1384 BlgNR 18 GP, 8). Durch das IRÄG 1994 wurde auch der Ersatz einer über das betriebsübliche Ausmaß hinausgehenden, auf einer Einzelvereinbarung beruhenden Entgeltforderung möglich, wenn deren Höhe sachlich gerechtfertigt ist. Durch diese Bestimmung sollte verhindert werden, daß kurz vor Konkurseröffnung oder einem diesen gleichgestellten Tatbestand überhöhte, nicht betriebsübliche, Entgeltansprüche zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeldfonds vereinbart werden (Liebeg, aaO, 94). Demnach sollte mißbräuchlichen Einzelvereinbarungen mit diesen Bestimmungen ein Riegel vorgeschoben werden. Hier ist der Zeitpunkt der Vereinbarung über die Gehaltserhöhung zu berücksichtigen und der zeitliche Abstand zur Konkurseröffnung bzw einem diesem gleichgestellten Tatbestand und weiters, ob, und bejahendenfalls wann der Eintritt eines solchen Falles für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorhersehbar war. Das mit Gehaltserhöhungen verbundene Risiko ist überdies durch die Grenzbeträge (Paragraph eins, Absatz 4 und 4 a IESG) limitiert, sodaß hinsichtlich der Höhe der Entgeltansprüche nicht gerade restriktiv gewertet werden müßte.
Setzt man nun als letzten Schritt die oben aufgezeigten Umstände in Beziehung, so kommt man in einer Gesamtwürdigung in diesem Fall zu folgenden Ergebnis:
Beide Kläger sind fachlich hochqualifiziert, sind vertraut mit ihren Aufgabenbereichen, nur sie hatten genaue Kenntnisse von ihren Arbeitsteilbereichen und waren auch dafür allein zuständig, beide arbeiteten seit einem Dreivierteljahr an ihren Projekten, dies mit einem hohen Arbeitseinsatz. Die Arbeit der beiden Kläger war unbedingt zur Abwendung von Schwierigkeiten und zur Vermeidung eines größeren Schadens für das Unternehmen notwendig, da im Falle eines Ausscheidens der durch Einstellung anderer Arbeitskräfte kurzfristig nicht ersetzbaren Kläger aus dem Unternehmen ein Verzug der Projekte und daraus resultierende Pönalzahlungen unvermeidbar die Folge gewesen wären. Daß die Gehaltserhöhungen der Kläger (S 5.735,-- bzw S 4.600,-- brutto monatlich) als relativ maßvoll eingestuft werden können, hat schon das Erstgericht zu Recht festgestellt. Beide Kläger hatten weiters fixe Angebote anderer Arbeitgeber zu entsprechend besseren Bedingungen, sodaß von einer mißbräuchlichen Gestaltung von Ansprüchen der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht gesprochen werden kann. Vielmehr wurde versucht, die Passiva der nunmehrigen Gemeinschuldnerin durch Abschluß dieser Einzelvereinbarungen um die bei Beendigung der Arbeitsverhältnisse zu erwartenden vergleichsweise wohl erheblich höheren Pönaleverpflichtungen zu vermindern.
Aufgrund all dieser Erwägungen muß - wie schon vom Erstgericht zutreffend erkannt - die über das betriebsübliche Ausmaß hinausgehende Entlohnung der beiden Kläger als sachlich gerechtfertigt angesehen werden, weshalb der Revision im Ergebnis keine Berechtigung zukommt.
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil sich die Kläger am Revisionsverfahren nicht beteiligt haben.