Rechtssatz RS0106822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106822
Entscheidungsdatum
30.08.2022
Norm
IESG idF IRÄG 1994 §1 Abs3 Z2 litb
Rechtssatz
Das positive Kriterium der "sachlichen Rechtfertigung" ist durch das negative des Fehlens der Absicht, den Insolvenzausfallgeldfonds durch Abschluß eines Vertrages zu seinen Lasten zu mißbrauchen (SZ 61/249 = Arb 10.759), zu ergänzen.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 2346/96z
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObS 2346/96z
Veröff: SZ 70/22
- 8 ObS 195/00k
Entscheidungstext OGH 08.03.2001 8 ObS 195/00k
Beisatz: Die vom Gesetz geforderte sachliche Rechtfertigung ist nicht nur auf Vereinbarungen mit Sanierungsspezialisten beschränkt, sondern erfasst auch jene Arbeitnehmer, deren (Weiter-)Beschäftigung zur Abwendung eines sonst unvermeidbaren größeren Schadens für das Unternehmen erforderlich ist. (T1)
- 8 ObS 200/02y
Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 ObS 200/02y
Auch
- 8 ObS 6/22y
Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObS 6/22y
Vgl; Beisatz: Hier: Keine sachliche Rechtfertigung für eine Bleibeprämie, mit der eine allgemeine Fluktuation von Mitarbeitern verhindert werden sollte, ohne dass es auf die Qualifikation des konkreten Mitarbeiters oder die Bedeutung der Tätigkeit für den Fortbestand des Unternehmens ankam. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106822
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Dokumentnummer
JJR_19970130_OGH0002_008OBS02346_96Z0000_002