Begründung:
Die Klägerin war ab 17. 8. 1987 bei einer GmbH angestellt, die in verschiedenen Filialen Bekleidung vertrieb. Die Klägerin war in einer Filiale dieser GmbH in Leoben beschäftigt, in der 20 Mitarbeiter tätig waren. Nicht nur die Buchhaltung und die Lohnverrechnung, sondern auch der Einkauf und die Preisgestaltung sowie die Personalleitung erfolgten jedoch zentral.
Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss vom 13. 6. 2000 das Konkursvermögen eröffnet. Im Juli wurden dann in eine andere GmbH 30 Filialen und das gesamte Warenlager sowie die Geschäftsausstattung der Gemeinschuldnerin eingebracht, nicht aber die Filiale in Leoben. Die GmbH mietete aber jene Standorte, die sie nicht übernahm und verpflichtete sich, allen Dienstnehmern der Gemeinschuldnerin ein Dienstverhältnis anzubieten, was jedoch hinsichtlich der Klägerin nicht erfolgte. Am 4. 7. 2000 war die Schließung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin bewilligt worden. Hinsichtlich der Filiale Leoben erfolgte dies am 24. 7. 2000. Der Klägerin wurde eine Weiterarbeit nicht angeboten. Sie war bereits am 5. 7. 2000 gemäß § 25 KO ausgetreten. Dass sie zu diesem Zeitpunkt schwanger war und ihr voraussichtliche Geburtstermin der 27. 12. 2000 war, teilte sie der Arbeitgeberin auch mit. Tatsächlich erfolgte die Geburt dann am 9. 1. 2001.Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss vom 13. 6. 2000 das Konkursvermögen eröffnet. Im Juli wurden dann in eine andere GmbH 30 Filialen und das gesamte Warenlager sowie die Geschäftsausstattung der Gemeinschuldnerin eingebracht, nicht aber die Filiale in Leoben. Die GmbH mietete aber jene Standorte, die sie nicht übernahm und verpflichtete sich, allen Dienstnehmern der Gemeinschuldnerin ein Dienstverhältnis anzubieten, was jedoch hinsichtlich der Klägerin nicht erfolgte. Am 4. 7. 2000 war die Schließung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin bewilligt worden. Hinsichtlich der Filiale Leoben erfolgte dies am 24. 7. 2000. Der Klägerin wurde eine Weiterarbeit nicht angeboten. Sie war bereits am 5. 7. 2000 gemäß Paragraph 25, KO ausgetreten. Dass sie zu diesem Zeitpunkt schwanger war und ihr voraussichtliche Geburtstermin der 27. 12. 2000 war, teilte sie der Arbeitgeberin auch mit. Tatsächlich erfolgte die Geburt dann am 9. 1. 2001.
Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld hinsichtlich der Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 22. 2. bis 30. 9. 2001 und der Urlaubsentschädigung im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass mit der Schließung der Filiale in Leoben am 24. 7. 2000 der besondere Kündigungsschutz der Klägerin entfallen sei.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Insolvenz-Ausfallgeld für die im Konkursverfahren auch anerkannten Konkursforderungen. Hinsichtlich des Urlaubsanspruches für 30 Werktage und die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 22. 2. 2001 bis 30. 9. 2001 stützt sie sich dazu auf den Kündigungsschutz nach § 10 Abs 1 MSchG. Da die Klägerin frühestens vier Monate nach der Entbindung habe rechtswirksam gekündigt werden können, hätte entsprechend den Bestimmungen des Angestelltengesetzes und des Kollektivvertrages die Kündigung frühestens per 10. 5. 2001 zum 30. 9. 2001 ausgesprochen werden können. Der Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes sei unternehmensbezogen zu sehen, sodass er allein durch die Stilllegung der Filiale in Leoben nicht wegfalle. Die Klägerin hätte jederzeit auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz in den Filialen in Bruck, Mur oder Graz beschäftigt werden können. Die einzelnen Filialen seien nur unselbständige Arbeitsstätten gewesen, sodass jedenfalls nur eine Betriebseinschränkung vorgelegen sei.Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Insolvenz-Ausfallgeld für die im Konkursverfahren auch anerkannten Konkursforderungen. Hinsichtlich des Urlaubsanspruches für 30 Werktage und die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vom 22. 2. 2001 bis 30. 9. 2001 stützt sie sich dazu auf den Kündigungsschutz nach Paragraph 10, Absatz eins, MSchG. Da die Klägerin frühestens vier Monate nach der Entbindung habe rechtswirksam gekündigt werden können, hätte entsprechend den Bestimmungen des Angestelltengesetzes und des Kollektivvertrages die Kündigung frühestens per 10. 5. 2001 zum 30. 9. 2001 ausgesprochen werden können. Der Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes sei unternehmensbezogen zu sehen, sodass er allein durch die Stilllegung der Filiale in Leoben nicht wegfalle. Die Klägerin hätte jederzeit auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz in den Filialen in Bruck, Mur oder Graz beschäftigt werden können. Die einzelnen Filialen seien nur unselbständige Arbeitsstätten gewesen, sodass jedenfalls nur eine Betriebseinschränkung vorgelegen sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung und wendete zusammengefasst ein, dass gerade die Filiale in Leoben geschlossen sei und damit der Kündigungsschutz des § 10 MSchG im Hinblick auf die Betriebseinstellung weggefallen sei. Im Rahmen des Konkursverfahrens seien auch die Regelungen des § 3 Abs 1 AVRAG über den Betriebsübergang nicht anzuwenden.Die Beklagte beantragte die Abweisung und wendete zusammengefasst ein, dass gerade die Filiale in Leoben geschlossen sei und damit der Kündigungsschutz des Paragraph 10, MSchG im Hinblick auf die Betriebseinstellung weggefallen sei. Im Rahmen des Konkursverfahrens seien auch die Regelungen des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG über den Betriebsübergang nicht anzuwenden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte im Wesentlichen ausgehend von dem einleitend dargestellten Sachverhalt, dass jedenfalls von einer Betriebseinschränkung auszugehen sei und eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin nicht bestanden habe, weshalb diese auch den Schutz des § 10 MSchG nicht genieße. Eine allfällige Verpflichtung der Unternehmenserwerberin könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es folgerte im Wesentlichen ausgehend von dem einleitend dargestellten Sachverhalt, dass jedenfalls von einer Betriebseinschränkung auszugehen sei und eine andere Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin nicht bestanden habe, weshalb diese auch den Schutz des Paragraph 10, MSchG nicht genieße. Eine allfällige Verpflichtung der Unternehmenserwerberin könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin Folge und änderte die Entscheidung im klagsstattgebenden Sinne ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und folgerte im Wesentlichen rechtlich, dass die einzelnen Filialen der Gemeinschuldnerin kein Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG seien, weshalb auch nicht von einer Betriebsstilllegung, sondern von einer Betriebseinschränkung auszugehen sei. Bei Betriebseinschränkungen bedürfe es jedoch vor einer Kündigung der Zustimmung des Gerichtes, die nur dann zu erteilen sei, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis wegen einer Einschränkung oder Stilllegung des Betriebes oder der Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen nicht ohne Schaden für den Betrieb aufrechterhalten könne oder sich die Arbeitnehmerin nach Rechtsbelehrung mit der Kündigung einverstanden erkläre.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin Folge und änderte die Entscheidung im klagsstattgebenden Sinne ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und folgerte im Wesentlichen rechtlich, dass die einzelnen Filialen der Gemeinschuldnerin kein Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG seien, weshalb auch nicht von einer Betriebsstilllegung, sondern von einer Betriebseinschränkung auszugehen sei. Bei Betriebseinschränkungen bedürfe es jedoch vor einer Kündigung der Zustimmung des Gerichtes, die nur dann zu erteilen sei, wenn der Dienstgeber das Dienstverhältnis wegen einer Einschränkung oder Stilllegung des Betriebes oder der Stilllegung einzelner Betriebsabteilungen nicht ohne Schaden für den Betrieb aufrechterhalten könne oder sich die Arbeitnehmerin nach Rechtsbelehrung mit der Kündigung einverstanden erkläre.
Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Begriff der Betriebsstilllegung im Sinne des § 10 Abs 3 MSchG im Hinblick auf die in Umsetzung der Betriebsübergangsrichtlinie geschaffene Regelung des AVRAG für den Betriebsübergang dahin zu verstehen sei, dass eine Betriebsstilllegung nicht vorliege, wenn ein Betriebsübergang anzunehmen sei. Komme die Bestimmung des § 3 Abs 1 AVRAG über den Betriebsübergang doch wegen der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG nicht zur Anwendung.Es könne daher dahingestellt bleiben, ob der Begriff der Betriebsstilllegung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, MSchG im Hinblick auf die in Umsetzung der Betriebsübergangsrichtlinie geschaffene Regelung des AVRAG für den Betriebsübergang dahin zu verstehen sei, dass eine Betriebsstilllegung nicht vorliege, wenn ein Betriebsübergang anzunehmen sei. Komme die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG über den Betriebsübergang doch wegen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG nicht zur Anwendung.
Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht jedoch insbesondere deshalb als zulässig, da sich die Frage der Richtlinienkonformität des § 3 Abs 2 AVRAG für den Fall, dass eine Liquidierung des Vermögens im Konkurs nicht eintrete, stelle.Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht jedoch insbesondere deshalb als zulässig, da sich die Frage der Richtlinienkonformität des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG für den Fall, dass eine Liquidierung des Vermögens im Konkurs nicht eintrete, stelle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde.
Die Klägerin beantragt primär, die Revision zurückzuweisen, da keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten sei; im Übrigen stellt sie den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.Die Klägerin beantragt primär, die Revision zurückzuweisen, da keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten sei; im Übrigen stellt sie den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.