Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Die Revision ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig; an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Unstrittig ist, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zunächst im Zuge des Betriebsübergangs auf die GmbH überging und dass die Stellung der Klägerin als Arbeitnehmerin dieser GmbH unmittelbar danach endete, weil durch Erlangung der Alleingesellschafterstellung an der GmbH die persönliche Abhängigkeit der Klägerin, die bestimmend für die Qualifikation als Arbeitnehmer ist (RIS-Justiz RS0021332; 8 ObA 68/02m = DRdA 2003, 178), wegfiel. Bereits in dem zwischen den Parteien geführten Vorverfahren, in welchem die Klägerin die Zahlung von Insolvenz-Ausfallgeld wegen der Konkurseröffnung über das Vermögen ihrer früheren Dienstgeberin beantragt hatte, wurde darauf verwiesen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch den Betriebsübergang auf die GmbH überging. Darauf aufbauend hat der Senat unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung ausgesprochen, dass das Bestehen der Solidarschuldnerschaft des Übergebers mit dem Übernehmer (hier: frühere Dienstgeberin der Klägerin und GmbH) den Anspruch der Klägerin auf Insolvenz-Ausfallgeld ausschließt (8 ObS 17/06t = ZIK 2007/189).
Im hier zu beurteilenden Fall macht nun die Klägerin Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche geltend, die ihr gegen die frühere Dienstgeberin zustanden und für die die GmbH als Betriebsübernehmerin gemäß § 6 Abs 1 AVRAG haftet. Ob solche Ansprüche grundsätzlich auch dann nach dem IESG gesichert sind, wenn der Arbeitnehmer Alleingesellschafter der Betriebsübernehmerin wurde, wodurch nicht nur aus den bereits dargelegten Gründen seine Arbeitnehmereigenschaft endete, sondern er auch unter den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs 6 Z 4 IESG idF vor der Novelle BGBl I 2005/102 fiel, bedarf hier jedoch aus folgenden Überlegungen keiner Prüfung:Im hier zu beurteilenden Fall macht nun die Klägerin Insolvenz-Ausfallgeld für Ansprüche geltend, die ihr gegen die frühere Dienstgeberin zustanden und für die die GmbH als Betriebsübernehmerin gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG haftet. Ob solche Ansprüche grundsätzlich auch dann nach dem IESG gesichert sind, wenn der Arbeitnehmer Alleingesellschafter der Betriebsübernehmerin wurde, wodurch nicht nur aus den bereits dargelegten Gründen seine Arbeitnehmereigenschaft endete, sondern er auch unter den Ausschlusstatbestand des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 4, IESG in der Fassung vor der Novelle BGBl I 2005/102 fiel, bedarf hier jedoch aus folgenden Überlegungen keiner Prüfung:
Die geltend gemachten arbeitsrechtlichen Ansprüche beziehen sich auf Entgeltansprüche bis zum 15. 10. 2003 und die Abfertigung. Die Konkurseröffnung über das Vermögen der GmbH erfolgte am 1. 6. 2005, also rund 20 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin.
Zweck des IESG ist nach ständiger Rechtsprechung eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlusts ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind (RIS-Justiz RS0076409). Hingegen ist es nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen (RIS-Justiz RS0018227). Nun kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 3a Abs 1 IESG idF der Novelle BGBl I 2000/142 allein aus der Komponente des „Stehenlassens" von Ansprüchen nicht mehr darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer das Finanzierungsrisiko missbräuchlich auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds überwälzen wollte. Nur dann, wenn zu dem „Stehenlassen" der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzutreten, die konkret den Vorsatz erschließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen, kann die Geltendmachung eines Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld missbräuchlich sein (RIS-Justiz RS0119679; RS0116935; 8 ObS 16/06w; 8 ObS 18/06i = ecolex 2007/93). Ob ein solcher Vorsatz zu bejahen ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (8 ObS 12/07h; 8 ObS 22/07d). Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls aufbauende Eventualbegründung des Berufungsgerichts, dass ein Vorsatz der Klägerin, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen, vorlag, ist zumindest vertretbar: Zwar fehlt es hier an dem Tatbestandsmerkmal des unentgeltlichen Weiterarbeitens der Klägerin, das im Zusammenhang mit weiteren Umständen des Einzelfalls auf einen auf Überwälzung des Finanzierungsrisikos gerichteten Vorsatz schließen lässt (8 ObS 22/07d); andererseits aber wäre es an der Klägerin als Alleingesellschafterin gelegen, ihre schon längst fälligen Arbeitnehmerforderungen (ein Hinausschieben der Fälligkeit wurde nicht einmal behauptet) geltend zu machen. Die zeitliche Komponente in Verbindung mit dem Umstand, dass die Klägerin als Alleingesellschafterin (und somit wirtschaftliche Eigentümerin der GmbH) ihre Ansprüche erst nach Konkurseröffnung geltend machte, spricht in der Tat für einen Vorsatz der Klägerin, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen. Dieser Beurteilung steht auch die Insolvenz-Richtlinie 80/987/EWG (geändert durch die Richtlinie 2002/74/EG) nicht entgegen: Art 10 der RL legt in lit a und b unter anderem fest, dass die Richtlinie nicht notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen oder der Ablehnung der Zahlung entgegensteht, wenn sich herausstellt, dass die Erfüllung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist (vgl dazu 8 ObS 18/06i).Zweck des IESG ist nach ständiger Rechtsprechung eine sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von Arbeitnehmern typischerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlusts ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind (RIS-Justiz RS0076409). Hingegen ist es nicht Zweck des IESG, dem Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung das Finanzierungsrisiko abzunehmen (RIS-Justiz RS0018227). Nun kann nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG in der Fassung der Novelle BGBl I 2000/142 allein aus der Komponente des „Stehenlassens" von Ansprüchen nicht mehr darauf geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer das Finanzierungsrisiko missbräuchlich auf den Insolvenz-Ausfallgeldfonds überwälzen wollte. Nur dann, wenn zu dem „Stehenlassen" der Entgeltansprüche weitere Umstände hinzutreten, die konkret den Vorsatz erschließen lassen, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen, kann die Geltendmachung eines Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld missbräuchlich sein (RIS-Justiz RS0119679; RS0116935; 8 ObS 16/06w; 8 ObS 18/06i = ecolex 2007/93). Ob ein solcher Vorsatz zu bejahen ist, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (8 ObS 12/07h; 8 ObS 22/07d). Die auf den konkreten Umständen des Einzelfalls aufbauende Eventualbegründung des Berufungsgerichts, dass ein Vorsatz der Klägerin, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen, vorlag, ist zumindest vertretbar: Zwar fehlt es hier an dem Tatbestandsmerkmal des unentgeltlichen Weiterarbeitens der Klägerin, das im Zusammenhang mit weiteren Umständen des Einzelfalls auf einen auf Überwälzung des Finanzierungsrisikos gerichteten Vorsatz schließen lässt (8 ObS 22/07d); andererseits aber wäre es an der Klägerin als Alleingesellschafterin gelegen, ihre schon längst fälligen Arbeitnehmerforderungen (ein Hinausschieben der Fälligkeit wurde nicht einmal behauptet) geltend zu machen. Die zeitliche Komponente in Verbindung mit dem Umstand, dass die Klägerin als Alleingesellschafterin (und somit wirtschaftliche Eigentümerin der GmbH) ihre Ansprüche erst nach Konkurseröffnung geltend machte, spricht in der Tat für einen Vorsatz der Klägerin, das Finanzierungsrisiko auf den Fonds zu überwälzen. Dieser Beurteilung steht auch die Insolvenz-Richtlinie 80/987/EWG (geändert durch die Richtlinie 2002/74/EG) nicht entgegen: Artikel 10, der RL legt in Litera a und b unter anderem fest, dass die Richtlinie nicht notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen oder der Ablehnung der Zahlung entgegensteht, wenn sich herausstellt, dass die Erfüllung wegen des Bestehens besonderer Bindungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber und gemeinsamer Interessen, die sich in einer Kollusion zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ausdrücken, nicht gerechtfertigt ist vergleiche , dazu 8 ObS 18/06i).
Da das Berufungsgericht das Klagebegehren auch wegen eines zumindest vertretbar bejahten Missbrauchsvorsatzes der Klägerin abgewiesen hat, bedarf es somit keiner Auseinandersetzung dazu, ob - im Sinne der vom Berufungsgericht für erheblich erachteten Rechtsfrage - ehemalige Arbeitnehmeransprüche des späteren Alleingesellschafters der Dienstgeber-GmbH überhaupt nach dem IESG gesichert sein können.