Aus der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts ergibt sich für den Obersten Gerichtshof bindend und unzweifelhaft, dass die Feststellung, wonach der Kläger den Vorschuss nach Erhalt des Insolvenz-Entgelts von der beklagten Partei in die Konkursmasse zurückzahlen sollte nur dahin verstanden werden kann, dass eine von der Zahlung von Insolvenz-Entgelt an den Kläger unabhängige Rückzahlungsverpflichtung nicht besteht. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall aber wesentlich von dem zu 8 ObS 19/06m (= JBl 2008,
121) entschiedenen Sachverhalt: Im Fall jener Entscheidung verpflichtete sich der Arbeitnehmer, den von einer Bank bevorschussten Betrag auch dann zurück zu zahlen, wenn er weder eine Zahlung seines Arbeitgebers noch Insolvenz-Entgelt in Höhe des Vorschusses erhalten würde. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass mangels einer unabhängig von der Möglichkeit der Gegenverrechnung bestehenden Verpflichtung zur Rückzahlung im konkreten Fall kein Darlehen vorliegt (Schubert in Rummel, ABGB3 §§ 983, 984 Rz 5; Binder in Schwimann, ABGB³ § 983 Rz 47), steht daher zu jener Entscheidung nicht im Widerspruch.121) entschiedenen Sachverhalt: Im Fall jener Entscheidung verpflichtete sich der Arbeitnehmer, den von einer Bank bevorschussten Betrag auch dann zurück zu zahlen, wenn er weder eine Zahlung seines Arbeitgebers noch Insolvenz-Entgelt in Höhe des Vorschusses erhalten würde. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass mangels einer unabhängig von der Möglichkeit der Gegenverrechnung bestehenden Verpflichtung zur Rückzahlung im konkreten Fall kein Darlehen vorliegt (Schubert in Rummel, ABGB3 Paragraphen 983, 984, Rz 5; Binder in Schwimann, ABGB³ Paragraph 983, Rz 47), steht daher zu jener Entscheidung nicht im Widerspruch.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Zahlung des Masseverwalters Entgeltansprüche des Klägers erfüllt hat, ist daher zutreffend (9 ObS 1-12/93; RIS-Justiz RS0064231). Bereits daraus folgt, dass ein gesicherter Anspruch des Klägers iSd § 1 Abs 2 IESG im Umfang der vom Masseverwalter geleisteten Zahlung nicht vorliegt. Ob der Masseverwalter berechtigt war, die Konkursforderungen einzelner Gläubiger voll zu befriedigen (9 ObS 1-12/93), oder ob eine solche, möglicherweise gegen ein Zahlungsverbot vorgenommene Zahlung anfechtbar wäre, ist für die hier allein vorzunehmende Beurteilung der Rechtsfrage des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs des Klägers nach dem IESG unbeachtlich.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Zahlung des Masseverwalters Entgeltansprüche des Klägers erfüllt hat, ist daher zutreffend (9 ObS 1-12/93; RIS-Justiz RS0064231). Bereits daraus folgt, dass ein gesicherter Anspruch des Klägers iSd Paragraph eins, Absatz 2, IESG im Umfang der vom Masseverwalter geleisteten Zahlung nicht vorliegt. Ob der Masseverwalter berechtigt war, die Konkursforderungen einzelner Gläubiger voll zu befriedigen (9 ObS 1-12/93), oder ob eine solche, möglicherweise gegen ein Zahlungsverbot vorgenommene Zahlung anfechtbar wäre, ist für die hier allein vorzunehmende Beurteilung der Rechtsfrage des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs des Klägers nach dem IESG unbeachtlich.