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Entscheidung 8 ObS 3/09p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS3/09p

Entscheidungsdatum

23.04.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Spenling und Mag. Ziegelbauer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel und Mag. Manuela Majeranowksi als weitere Richter in der Sozialrechtssache des Klägers Mario J*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, der Nebenintervenientin auf Seiten des Klägers R*****, vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, Geschäftsstelle Graz, 8020 Graz, Europaplatz 12, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen 944,30 EUR netto (Insolvenz-Entgelt), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. November 2008, GZ 8 Rs 88/08k-11, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aus der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts ergibt sich für den Obersten Gerichtshof bindend und unzweifelhaft, dass die Feststellung, wonach der Kläger den Vorschuss nach Erhalt des Insolvenz-Entgelts von der beklagten Partei in die Konkursmasse zurückzahlen sollte nur dahin verstanden werden kann, dass eine von der Zahlung von Insolvenz-Entgelt an den Kläger unabhängige Rückzahlungsverpflichtung nicht besteht. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall aber wesentlich von dem zu 8 ObS 19/06m (= JBl 2008,

121) entschiedenen Sachverhalt: Im Fall jener Entscheidung verpflichtete sich der Arbeitnehmer, den von einer Bank bevorschussten Betrag auch dann zurück zu zahlen, wenn er weder eine Zahlung seines Arbeitgebers noch Insolvenz-Entgelt in Höhe des Vorschusses erhalten würde. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass mangels einer unabhängig von der Möglichkeit der Gegenverrechnung bestehenden Verpflichtung zur Rückzahlung im konkreten Fall kein Darlehen vorliegt (Schubert in Rummel, ABGB3 Paragraphen 983, 984, Rz 5; Binder in Schwimann, ABGB³ Paragraph 983, Rz 47), steht daher zu jener Entscheidung nicht im Widerspruch.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Zahlung des Masseverwalters Entgeltansprüche des Klägers erfüllt hat, ist daher zutreffend (9 ObS 1-12/93; RIS-Justiz RS0064231). Bereits daraus folgt, dass ein gesicherter Anspruch des Klägers iSd Paragraph eins, Absatz 2, IESG im Umfang der vom Masseverwalter geleisteten Zahlung nicht vorliegt. Ob der Masseverwalter berechtigt war, die Konkursforderungen einzelner Gläubiger voll zu befriedigen (9 ObS 1-12/93), oder ob eine solche, möglicherweise gegen ein Zahlungsverbot vorgenommene Zahlung anfechtbar wäre, ist für die hier allein vorzunehmende Beurteilung der Rechtsfrage des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs des Klägers nach dem IESG unbeachtlich.

Anmerkung

E90708 8ObS3.09p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:008OBS00003.09P.0423.000

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JJT_20090423_OGH0002_008OBS00003_09P0000_000

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