Die Revision ist in der Hauptsache berechtigt.
Zurecht wendet sich der Kläger gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Härteklausel des § 6 Abs 1 IESG nicht angewendet werden könne, wenn der Arbeitnehmer auch die Frist zur Anmeldung seiner Ansprüche im Insolvenzverfahren versäumt habe.Zurecht wendet sich der Kläger gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß die Härteklausel des Paragraph 6, Absatz eins, IESG nicht angewendet werden könne, wenn der Arbeitnehmer auch die Frist zur Anmeldung seiner Ansprüche im Insolvenzverfahren versäumt habe.
Es ist zwar zutreffend, daß gemäß § 1 Abs 5 IESG ein Anspruch auf Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld für eine an sich gesicherte Forderung nur besteht, wenn diese im Falle der Möglichkeit der Anmeldung im Insolvenzverfahren auch angemeldet worden ist. Zweck dieser Regelung ist es, einerseits die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderung aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch das Konkursgericht und das Bundessozialamt zu gewährleisten, und andererseits letzteres von der Prüfung der Berechtigung des geltend gemachten Anspruches aus arbeits- und insolvenzrechtlicher Sicht zu entlasten, nicht aber einen "absoluten Ausschlußtatbestand" bei Versäumung der Anmeldung im Insolvenzverfahren zu statuieren, worauf die Argumentation der Vorinstanzen hinausläuft.Es ist zwar zutreffend, daß gemäß Paragraph eins, Absatz 5, IESG ein Anspruch auf Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld für eine an sich gesicherte Forderung nur besteht, wenn diese im Falle der Möglichkeit der Anmeldung im Insolvenzverfahren auch angemeldet worden ist. Zweck dieser Regelung ist es, einerseits die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderung aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch das Konkursgericht und das Bundessozialamt zu gewährleisten, und andererseits letzteres von der Prüfung der Berechtigung des geltend gemachten Anspruches aus arbeits- und insolvenzrechtlicher Sicht zu entlasten, nicht aber einen "absoluten Ausschlußtatbestand" bei Versäumung der Anmeldung im Insolvenzverfahren zu statuieren, worauf die Argumentation der Vorinstanzen hinausläuft.
Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld war gemäß § 6 Abs 1 IESG im hier maßgeblichen Zeitraum bei sonstigem Ausschluß binnen vier Monaten (nunmehr sechs Monaten) ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen; die Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn, wie hier, ein Anschlußkonkurs eröffnet wird. Ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf der Frist gestellt worden, so sind von Amts wegen die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen (lediglich dann, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als drei Jahre verstrichen sind, ist eine solche Nachsicht nicht mehr möglich). Aus dem nachfolgenden Gesetzestext ergibt sich deutlich, daß der Gesetzgeber auch die Versäumung der Frist für die Anmeldung im Insolvenzverfahren im Auge gehabt haben muß, und auch diese Versäumung in bestimmten Fällen "nachsehen" wollte, nennt er doch als ein Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsicht von der Frist zur Anmeldung beim Bundessozialamt den Umstand, daß dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zugemutet werden konnte.Der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld war gemäß Paragraph 6, Absatz eins, IESG im hier maßgeblichen Zeitraum bei sonstigem Ausschluß binnen vier Monaten (nunmehr sechs Monaten) ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen; die Frist beginnt neuerlich zu laufen, wenn, wie hier, ein Anschlußkonkurs eröffnet wird. Ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf der Frist gestellt worden, so sind von Amts wegen die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen (lediglich dann, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mehr als drei Jahre verstrichen sind, ist eine solche Nachsicht nicht mehr möglich). Aus dem nachfolgenden Gesetzestext ergibt sich deutlich, daß der Gesetzgeber auch die Versäumung der Frist für die Anmeldung im Insolvenzverfahren im Auge gehabt haben muß, und auch diese Versäumung in bestimmten Fällen "nachsehen" wollte, nennt er doch als ein Beispiel für einen berücksichtigungswürdigen Grund für eine Nachsicht von der Frist zur Anmeldung beim Bundessozialamt den Umstand, daß dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zugemutet werden konnte.
Der Gesetzgeber hat aber offensichtlich versehentlich die Bestimmung über die Nachsicht zu eng gefaßt, weil sich diese nach ihrem Wortlaut nur auf die Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld bezieht, und nicht regelt, wie vorzugehen ist, wenn der Arbeitnehmer aus entschuldbaren Gründen von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nichts wußte und daher weder seine Forderung dort angemeldet noch rechtzeitig einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt hat.
Würde die Unterlassung der Anmeldung im Insolvenzverfahren trotz Vorliegen berücksichtigungs- würdiger Gründe nicht nachgesehen werden können, so verlöre die Härteklausel des § 6 Abs 1 IESG in ungerechtfertigter Weise einen wichtigen Teil ihres Anwendungsgebietes. Der Arbeitnehmer kann nämlich die Anmeldung im Insolvenzverfahren keinesfalls mehr nachholen, wenn dieses bereits rechtskräftig aufgehoben worden ist. Es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, daß er Arbeitnehmer, die von einem ausnahmsweise nur kurz - aber doch länger als die Anmeldungsfrist beim BundessozialamtWürde die Unterlassung der Anmeldung im Insolvenzverfahren trotz Vorliegen berücksichtigungs- würdiger Gründe nicht nachgesehen werden können, so verlöre die Härteklausel des Paragraph 6, Absatz eins, IESG in ungerechtfertigter Weise einen wichtigen Teil ihres Anwendungsgebietes. Der Arbeitnehmer kann nämlich die Anmeldung im Insolvenzverfahren keinesfalls mehr nachholen, wenn dieses bereits rechtskräftig aufgehoben worden ist. Es ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen, daß er Arbeitnehmer, die von einem ausnahmsweise nur kurz - aber doch länger als die Anmeldungsfrist beim Bundessozialamt
dauernden Insolvenzverfahren aus entschuldbaren Gründen keine Kenntnis hatten, um ihren Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld bringen wollte. Es liegt daher - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes
nicht bloß eine "rechtspolitische" (also beabsichtigte) Lücke, die nur vom Gesetzgeber geschlossen werden könnte, sondern eine planwidrige Lücke vor, die durch entsprechend analoge Gesetzesanwendung geschlossen werden muß (vgl SZ 59/177: der Gesetzeszweck fordert in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall). Kann die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr nachgeholt werden, liegen aber berücksichtigungswürdige Gründe im Sinn des §§ 6 Abs 1 IESG vor, sind daher nicht nur die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld, sondern auch die Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren (§ 1 Abs 5 IESG) nachzusehen. Dies bedeutet, daß das Bundessozialamt wie in den Fällen, in denen der Konkurs noch vor Ablauf der Anmeldungsfrist aufgehoben wurde, vorzugehen hat. Es hat die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld ohne Rücksicht auf eine Anmeldung im Insolvenzverfahren zu prüfen; hiebei hat es vom Arbeitgeber bzw Masseverwalter eine (Wissens)Erklärung nach § 6 Abs 4 bzw 5 IESG abzuverlangen.nicht bloß eine "rechtspolitische" (also beabsichtigte) Lücke, die nur vom Gesetzgeber geschlossen werden könnte, sondern eine planwidrige Lücke vor, die durch entsprechend analoge Gesetzesanwendung geschlossen werden muß vergleiche SZ 59/177: der Gesetzeszweck fordert in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall). Kann die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr nachgeholt werden, liegen aber berücksichtigungswürdige Gründe im Sinn des Paragraphen 6, Absatz eins, IESG vor, sind daher nicht nur die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld, sondern auch die Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren (Paragraph eins, Absatz 5, IESG) nachzusehen. Dies bedeutet, daß das Bundessozialamt wie in den Fällen, in denen der Konkurs noch vor Ablauf der Anmeldungsfrist aufgehoben wurde, vorzugehen hat. Es hat die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld ohne Rücksicht auf eine Anmeldung im Insolvenzverfahren zu prüfen; hiebei hat es vom Arbeitgeber bzw Masseverwalter eine (Wissens)Erklärung nach Paragraph 6, Absatz 4, bzw 5 IESG abzuverlangen.
Im vorliegenden Fall liegen besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsicht sowohl der Versäumung der Anmeldung im Insolvenzverfahren als auch der Frist zur Anmeldung beim Bundessozialamt vor: Der Kläger hat seine Forderung vorerst durch Mahnungen und sodann durch eine Klage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber emsig betrieben, ohne etwas von dem Konkursverfahren, welches über diesen zwischenzeitig eröffnet worden war, zu erfahren. Er erwirkte durch einen Fehler des Gerichtes, welches von der Eröffnung des Konkursverfahrens offenbar ebenfalls keine Kenntnis hatte, einen rechtskräftigen Titel gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber und führte gegen diesen Fahrnisexekution. Erst nachdem das Konkursverfahren bereits in Folge eines Zwangsausgleichs aufgehoben war, erlangte der Kläger durch den ehemaligen Masseverwalter hievon erstmals Kenntnis und stellte nunmehr umgehend - allerdings nach Ablauf der Antragsfrist nach § 6 Abs 1 IESG - den Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld, wobei er naturgemäß nicht mehr die Anmeldung im Konkursverfahren nachholen konnte. Dem Kläger konnte unter diesen Umständen, insbesondere durch die rechtswidrige Nichtbeachtung der Postsperre und die rechtswidrige Nichtbeachtung des Konkurses durch das Titel- und Exekutionsgericht, die Kenntnis von der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht zugemutet werden. Er kann nicht darauf verwiesen werden, daß er von der Konkurseröffnung durch die öffentliche Bekanntmachung hätte Kenntnis haben müssen. Gegner eines Gemeinschuldners können vielmehr damit rechnen, daß die Folgen der Konkurseröffnung von der Post und den Gerichten beachtet werden, sodaß hier der Kläger nicht seinerseits trotz der unverdächtigen Umstände Nachforschungen über eine allenfalls erfolgte Konkurseröffnung anstellen mußte.Im vorliegenden Fall liegen besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsicht sowohl der Versäumung der Anmeldung im Insolvenzverfahren als auch der Frist zur Anmeldung beim Bundessozialamt vor: Der Kläger hat seine Forderung vorerst durch Mahnungen und sodann durch eine Klage gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber emsig betrieben, ohne etwas von dem Konkursverfahren, welches über diesen zwischenzeitig eröffnet worden war, zu erfahren. Er erwirkte durch einen Fehler des Gerichtes, welches von der Eröffnung des Konkursverfahrens offenbar ebenfalls keine Kenntnis hatte, einen rechtskräftigen Titel gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber und führte gegen diesen Fahrnisexekution. Erst nachdem das Konkursverfahren bereits in Folge eines Zwangsausgleichs aufgehoben war, erlangte der Kläger durch den ehemaligen Masseverwalter hievon erstmals Kenntnis und stellte nunmehr umgehend - allerdings nach Ablauf der Antragsfrist nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG - den Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld, wobei er naturgemäß nicht mehr die Anmeldung im Konkursverfahren nachholen konnte. Dem Kläger konnte unter diesen Umständen, insbesondere durch die rechtswidrige Nichtbeachtung der Postsperre und die rechtswidrige Nichtbeachtung des Konkurses durch das Titel- und Exekutionsgericht, die Kenntnis von der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht zugemutet werden. Er kann nicht darauf verwiesen werden, daß er von der Konkurseröffnung durch die öffentliche Bekanntmachung hätte Kenntnis haben müssen. Gegner eines Gemeinschuldners können vielmehr damit rechnen, daß die Folgen der Konkurseröffnung von der Post und den Gerichten beachtet werden, sodaß hier der Kläger nicht seinerseits trotz der unverdächtigen Umstände Nachforschungen über eine allenfalls erfolgte Konkurseröffnung anstellen mußte.
Dem Klagebegehren ist daher in der Hauptsache stattzugeben.
Hinsichtlich des Zinsenbegehrens hat es jedoch bei dessen Abweisung zu bleiben. Zwar ist gemäß § 3 Abs 2 Z 2 IESG der Zeitraum, für den Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen zuerkannt wird, gegenüber den konkursrechtlichen Bestimmungen (§ 58 Z 1 KO) erweitert. Er bemißt sich von der jeweiligen Fälligkeit der gesicherten Ansprüche bis zum Ablauf der Frist zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld. Da sogar dann, wenn ein Arbeitnehmer rechtzeitig einen Antrag stellt, die Zahlung aber erst nach Ablauf der Antragsfrist erfolgt, gegen den Fonds für die Zwischenzeit keine Verzugszinsenansprüche geltend gemacht werden können, weil das IESG den Problemkreis "Zinsen" abschließend regelt und eine analoge Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Verzugszinsenregelung des § 1333 ABGB im öffentlich-rechtlichen Bereich des IESG nicht möglich ist (OGH DRdA 1993, 247; Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz [1993] 182 f), der Kläger aber erst Zinsen für einen späteren Zeitpunkt, nämlich ab seiner Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld begehrt, stehen ihm keinerlei Verzugszinsen zu, sodaß auch eine Auseinandersetzung mit der Höhe des Zinsenbegehrens entbehrlich ist.Hinsichtlich des Zinsenbegehrens hat es jedoch bei dessen Abweisung zu bleiben. Zwar ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG der Zeitraum, für den Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen zuerkannt wird, gegenüber den konkursrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 58, Ziffer eins, KO) erweitert. Er bemißt sich von der jeweiligen Fälligkeit der gesicherten Ansprüche bis zum Ablauf der Frist zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld. Da sogar dann, wenn ein Arbeitnehmer rechtzeitig einen Antrag stellt, die Zahlung aber erst nach Ablauf der Antragsfrist erfolgt, gegen den Fonds für die Zwischenzeit keine Verzugszinsenansprüche geltend gemacht werden können, weil das IESG den Problemkreis "Zinsen" abschließend regelt und eine analoge Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Verzugszinsenregelung des Paragraph 1333, ABGB im öffentlich-rechtlichen Bereich des IESG nicht möglich ist (OGH DRdA 1993, 247; Schwarz/Reissner/Holzer/Holler, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz [1993] 182 f), der Kläger aber erst Zinsen für einen späteren Zeitpunkt, nämlich ab seiner Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld begehrt, stehen ihm keinerlei Verzugszinsen zu, sodaß auch eine Auseinandersetzung mit der Höhe des Zinsenbegehrens entbehrlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.