Rechtssatz RS0102998
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102998
Entscheidungsdatum
27.05.2015
Rechtssatz
Kann die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr nachgeholt werden, liegen aber berücksichtigungswürdige Gründe für die Versäumung im Sinne des § 6 Abs 1 IESG vor, sind nicht nur die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld, sondern auch die Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren (§ 1 Abs 5 IESG) nachzusehen.Kann die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr nachgeholt werden, liegen aber berücksichtigungswürdige Gründe für die Versäumung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, IESG vor, sind nicht nur die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld, sondern auch die Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren (Paragraph eins, Absatz 5, IESG) nachzusehen.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 3/96
Entscheidungstext OGH 11.07.1996 8 ObS 3/96
Veröff: SZ 69/164
- 8 ObS 394/97t
Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObS 394/97t
- 8 ObS 34/00h
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObS 34/00h
- 8 ObS 44/00d
Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObS 44/00d
- 8 ObS 39/02x
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObS 39/02x
- 8 ObS 4/15v
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 ObS 4/15v
Auch; Beisatz: Von der Rechtsprechung wird etwa bei Zumutbarkeit der Einholung erforderlicher Informationen oder bei auffallender Sorglosigkeit das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe verneint. Dies gilt auch im Fall einer Fristversäumung durch einen Bevollmächtigten. (T1)
Beisatz: Die Frage, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund konkret vorliegt, betrifft den Einzelfall und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102998
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19960711_OGH0002_008OBS00003_9600000_001