Die Revision des Klägers, die sich nur gegen das bestätigende Teilurteil des Berufungsgerichtes wendet, ist gemäß § 46 Abs 1 ASGG zulässig, es kommt ihr aber keine Berechtigung zu.Die Revision des Klägers, die sich nur gegen das bestätigende Teilurteil des Berufungsgerichtes wendet, ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, es kommt ihr aber keine Berechtigung zu.
Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass gemäß § 1 Abs 5 IESG ein Anspruch auf Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld für eine an sich gesicherte Forderung nur besteht, wenn diese im Falle der Möglichkeit der Anmeldung im Insolvenzverfahren auch angemeldet worden sei. Die Bestimmung stelle keine bloße Formvorschrift dar, sondern werde vielmehr dadurch der Regressanspruch des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds und die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderungen aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch das Konkursgericht und die Beklagte gewährleiset (SZ 69/164; 8 ObS 394/97t). Diese Rechtsansicht findet ihre Stütze in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (464 BlgNR 14. GP 8) und wird auch uneingeschränkt von der Lehre geteilt (Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4 198 f; Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz2 § 1 Rz 275). Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht lässt sich Gegenteiliges auch nicht aus der Formulierung des § 1 Abs 5 IESG ableiten, wonach der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur dann besteht, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet wurde, sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im eröffneten Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich in EvBl 1993/166 klargestellt, dass die Wortfolge "angemeldet werden kann" dahin zu verstehen ist, dass die Anmeldungspflicht des Arbeitnehmers die Ansprüche umfasst, mit deren Entstehen er rechnen kann. Die Frage, ob dem Arbeitnehmer für die Anmeldung seiner Forderungen im Konkurs die gesamte Frist des § 6 Abs 1 IESG zur Verfügung stehen muss, wird durch diese Formulierung nicht beantwortet.Der erkennende Senat hat bereits ausgesprochen, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 5, IESG ein Anspruch auf Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld für eine an sich gesicherte Forderung nur besteht, wenn diese im Falle der Möglichkeit der Anmeldung im Insolvenzverfahren auch angemeldet worden sei. Die Bestimmung stelle keine bloße Formvorschrift dar, sondern werde vielmehr dadurch der Regressanspruch des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds und die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderungen aus arbeits- und sozialrechtlicher Sicht durch das Konkursgericht und die Beklagte gewährleiset (SZ 69/164; 8 ObS 394/97t). Diese Rechtsansicht findet ihre Stütze in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (464 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 8) und wird auch uneingeschränkt von der Lehre geteilt (Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4 198 f; Liebeg, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz2 Paragraph eins, Rz 275). Entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Ansicht lässt sich Gegenteiliges auch nicht aus der Formulierung des Paragraph eins, Absatz 5, IESG ableiten, wonach der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nur dann besteht, wenn der gesicherte Anspruch als Forderung in einem solchen Insolvenzverfahren angemeldet wurde, sofern der gesicherte Anspruch auf Grund der insolvenzrechtlichen Vorschriften im eröffneten Konkurs (Ausgleichsverfahren) angemeldet werden kann. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich in EvBl 1993/166 klargestellt, dass die Wortfolge "angemeldet werden kann" dahin zu verstehen ist, dass die Anmeldungspflicht des Arbeitnehmers die Ansprüche umfasst, mit deren Entstehen er rechnen kann. Die Frage, ob dem Arbeitnehmer für die Anmeldung seiner Forderungen im Konkurs die gesamte Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG zur Verfügung stehen muss, wird durch diese Formulierung nicht beantwortet.
Der erkennende Senat hat auch ausgesprochen, dass § 6 Abs 1 IESG dann sinngemäß anzuwenden ist, wenn die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann. Liegen berücksichtigungswürdige Gründe im Sinn der genannten Gesetzesstelle vor, seien nicht nur die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld, sondern auch die Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren nachzusehen (SZ 69/164; 8 ObS 394/97t). § 6 Abs 1 IESG normiert die amtswegige Nachsicht der Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen. Durch diesen Begriff wie auch durch die demonstrative Nennung solcher Gründe wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jedes Versäumnis die Nachsicht rechtfertigt und dass im Einzelfall wenn auch nicht unter Anwendung besonders strenger Kriterien zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Nachsicht der Fristversäumnis vorliegen. Von der Rechtsprechung wurde das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes verneint, bei Rechtsunkundigkeit des Dienstnehmers, weil ihm die Verschaffung entsprechender Information zumutbar ist (9 ObS 14/92; 9 ObS 33/93) und bei Vorliegen auffallender Sorglosigkeit (AnwBl 1990, 451; 9 ObS 33/93; 8 ObS 22/94; 8 ObS 147/98w ua). Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass in diesem Sinne berücksichtigungswürdige Gründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Ein substantielles Vorbringen hiezu hat der Kläger nicht erstattet. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, können die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Parteienvernehmung ein derartiges Vorbringen nicht ersetzen und wären zudem nicht geeignet, das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe im dargestellten Sinn aufzuzeigen.Der erkennende Senat hat auch ausgesprochen, dass Paragraph 6, Absatz eins, IESG dann sinngemäß anzuwenden ist, wenn die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann. Liegen berücksichtigungswürdige Gründe im Sinn der genannten Gesetzesstelle vor, seien nicht nur die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld, sondern auch die Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren nachzusehen (SZ 69/164; 8 ObS 394/97t). Paragraph 6, Absatz eins, IESG normiert die amtswegige Nachsicht der Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen. Durch diesen Begriff wie auch durch die demonstrative Nennung solcher Gründe wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jedes Versäumnis die Nachsicht rechtfertigt und dass im Einzelfall wenn auch nicht unter Anwendung besonders strenger Kriterien zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Nachsicht der Fristversäumnis vorliegen. Von der Rechtsprechung wurde das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes verneint, bei Rechtsunkundigkeit des Dienstnehmers, weil ihm die Verschaffung entsprechender Information zumutbar ist (9 ObS 14/92; 9 ObS 33/93) und bei Vorliegen auffallender Sorglosigkeit (AnwBl 1990, 451; 9 ObS 33/93; 8 ObS 22/94; 8 ObS 147/98w ua). Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, dass in diesem Sinne berücksichtigungswürdige Gründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Ein substantielles Vorbringen hiezu hat der Kläger nicht erstattet. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargestellt hat, können die Angaben des Klägers im Rahmen seiner Parteienvernehmung ein derartiges Vorbringen nicht ersetzen und wären zudem nicht geeignet, das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe im dargestellten Sinn aufzuzeigen.
Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich von jenem, der dem Urteil SZ 69/164 zugrundelag, dadurch, dass hier das Konkursverfahren vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 6 Abs 1 IESG aufgehoben wurde. In SZ 69/164, wo das Konkursverfahren nach Ablauf dieser Frist beendet worden war, kam der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass infolge Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe sowohl die Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren als auch der Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld nachzusehen sei. Er führte weiters aus, diese Nachsicht bedeute, dass die Beklagte, "wie in den Fällen, in denen der Konkurs noch vor Ablauf der Anmeldungsfrist aufgehoben wurde", vorzugehen und die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld ohne Rücksicht auf eine Anmeldung im Insolvenzverfahren zu prüfen habe. In diesem Zusammenhang ist auf die bereits vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. 2. 1986, Zl. 85/11/0094 (teilweise veröffentlichtlicht in ZfVB 1986/2194) einzugehen. Dort führte der Verwaltungsgerichtshof - allerdings obiter - aus, dass im Falle der Aufhebung des Ausgleichsverfahrens vor Ablauf der Frist des § 6 Abs 1 IESG dem Antragsteller kein Nachteil wegen § 1 Abs 4 IESG (nunmehr: § 1 Abs 5 IESG) erwachse. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 22. 3. 1983, Zl. 82/11/0012, ausgesprochen, dass in solchen Fällen das Unterlassen der vor der Beendigung des Ausgleichsverfahrens faktisch möglichen Anmeldung anmeldefähiger gesicherter Ansprüche im Ausgleichsverfahren durch den Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs 1 IESG seinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht ausschließe. Im Volltext dieser (in ZfVB 1984/163 nur teilweise und im hier relevanten Teil nicht veröffentlichten) Entscheidung findet sich vorerst die ausdrückliche Einschränkung, dass ohne weitergehende Prüfung nur der Fall beurteilt werde, in dem einerseits innerhalb der Frist des § 6 Abs 1 IESG und andererseits noch vor der Ausgleichstagsatzung das Verfahren infolge Zurückziehung des Ausgleichsantrages eingestellt wurde. In diesem Falle, in dem dem Anspruchsberechtigten im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens an sich die Anmeldung anmeldefähiger Forderungen als Voraussetzung der Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld noch offenstünde, könne die durch die Einstellung herbeigeführte Unmöglichkeit der Anmeldung nicht zu seinen Lasten gehen. Die Anmeldung der vom Beschwerdeführer behaupteten gesicherten Ansprüche im Ausgleichsverfahren hätte auch weder für die Beschleunigung des Prüfungsverfahrens des Arbeitsamtes noch für eine allfällige künftige Rechtsverfolgung dieser Ansprüche durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Bedeutung gehabt, weil der Ausgleichsverwalter von seiner Erklärungspflicht nach § 6 Abs 5 IESG mangels Vorliegens eines in der Ausgleichstagsatzung geprüften Anmeldungsverzeichnisses nicht befreit worden wäre und andererseits die Unterlassung der Anmeldung für den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nur insoweit relevant sein könne, als die Anmeldung dieser Forderungen gemäß § 9 AO den Lauf der Verjährungsfrist während der Dauer des Verfahrens gehemmt hätte.Der hier zu entscheidende Fall unterscheidet sich von jenem, der dem Urteil SZ 69/164 zugrundelag, dadurch, dass hier das Konkursverfahren vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG aufgehoben wurde. In SZ 69/164, wo das Konkursverfahren nach Ablauf dieser Frist beendet worden war, kam der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass infolge Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe sowohl die Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren als auch der Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld nachzusehen sei. Er führte weiters aus, diese Nachsicht bedeute, dass die Beklagte, "wie in den Fällen, in denen der Konkurs noch vor Ablauf der Anmeldungsfrist aufgehoben wurde", vorzugehen und die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld ohne Rücksicht auf eine Anmeldung im Insolvenzverfahren zu prüfen habe. In diesem Zusammenhang ist auf die bereits vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. 2. 1986, Zl. 85/11/0094 (teilweise veröffentlichtlicht in ZfVB 1986/2194) einzugehen. Dort führte der Verwaltungsgerichtshof - allerdings obiter - aus, dass im Falle der Aufhebung des Ausgleichsverfahrens vor Ablauf der Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG dem Antragsteller kein Nachteil wegen Paragraph eins, Absatz 4, IESG (nunmehr: Paragraph eins, Absatz 5, IESG) erwachse. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 22. 3. 1983, Zl. 82/11/0012, ausgesprochen, dass in solchen Fällen das Unterlassen der vor der Beendigung des Ausgleichsverfahrens faktisch möglichen Anmeldung anmeldefähiger gesicherter Ansprüche im Ausgleichsverfahren durch den Anspruchsberechtigten nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG seinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht ausschließe. Im Volltext dieser (in ZfVB 1984/163 nur teilweise und im hier relevanten Teil nicht veröffentlichten) Entscheidung findet sich vorerst die ausdrückliche Einschränkung, dass ohne weitergehende Prüfung nur der Fall beurteilt werde, in dem einerseits innerhalb der Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG und andererseits noch vor der Ausgleichstagsatzung das Verfahren infolge Zurückziehung des Ausgleichsantrages eingestellt wurde. In diesem Falle, in dem dem Anspruchsberechtigten im Zeitpunkt der Einstellung des Verfahrens an sich die Anmeldung anmeldefähiger Forderungen als Voraussetzung der Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld noch offenstünde, könne die durch die Einstellung herbeigeführte Unmöglichkeit der Anmeldung nicht zu seinen Lasten gehen. Die Anmeldung der vom Beschwerdeführer behaupteten gesicherten Ansprüche im Ausgleichsverfahren hätte auch weder für die Beschleunigung des Prüfungsverfahrens des Arbeitsamtes noch für eine allfällige künftige Rechtsverfolgung dieser Ansprüche durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds Bedeutung gehabt, weil der Ausgleichsverwalter von seiner Erklärungspflicht nach Paragraph 6, Absatz 5, IESG mangels Vorliegens eines in der Ausgleichstagsatzung geprüften Anmeldungsverzeichnisses nicht befreit worden wäre und andererseits die Unterlassung der Anmeldung für den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds nur insoweit relevant sein könne, als die Anmeldung dieser Forderungen gemäß Paragraph 9, AO den Lauf der Verjährungsfrist während der Dauer des Verfahrens gehemmt hätte.
Es muss hier nicht abschließend untersucht werden, ob die von Liebeg aaO Rz 280 aus der erstgenannten Entscheidung gezogene Schlussfolgerung, die unterlassene Forderungsanmeldung schade dem Arbeitnehmer generell dann nicht, wenn das Ausgleichsverfahren vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 6 Abs 1 IESG aufgehoben werde, wegen der allgemeinen Besonderheiten des Ausgleichsverfahrens (keine Anmeldungspflicht, keine Prozesssperre [SZ 61/244; SZ 39/169; 1 Ob 510/82]) richtig ist oder nur in der in der zweitgenannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs definierten eingeschränkten Form aufrecht erhalten werden kann, sodass § 1 Abs 5 IESG für das Ausgleichsverfahren eine selbständige Anmeldungspflicht normiert.Es muss hier nicht abschließend untersucht werden, ob die von Liebeg aaO Rz 280 aus der erstgenannten Entscheidung gezogene Schlussfolgerung, die unterlassene Forderungsanmeldung schade dem Arbeitnehmer generell dann nicht, wenn das Ausgleichsverfahren vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG aufgehoben werde, wegen der allgemeinen Besonderheiten des Ausgleichsverfahrens (keine Anmeldungspflicht, keine Prozesssperre [SZ 61/244; SZ 39/169; 1 Ob 510/82]) richtig ist oder nur in der in der zweitgenannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs definierten eingeschränkten Form aufrecht erhalten werden kann, sodass Paragraph eins, Absatz 5, IESG für das Ausgleichsverfahren eine selbständige Anmeldungspflicht normiert.
Es ist allerdings darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der zweitgenannten Entscheidung auch ausgeführt hat, dass der Wortlaut des § 1 Abs 4 IESG (nunmehr: § 1 Abs 5 IESG) iVm § 6 Abs 2 letzter Satz IESG die Auffassung deckt, dass - unabhängig davon, ob die Frist zur Stellung eines Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld nach § 6 Abs 1 IESG im Zeitpunkt der Beendigung des Ausgleichsverfahrens noch offen ist - für die während des Ausgleichsverfahrens anmeldefähigen gesicherten Ansprüche eines Anspruchsberechtigten Insolvenz-Ausfallgeld uneingeschränkt nur dann zuerkannt werden darf, wenn diese Forderungen auch tatsächlich angemeldet wurden. Diesen Ausführungen ist für das Konkursverfahren unter Berücksichtigung der Anmeldungspflicht des § 102 Abs 1 KO beizutreten. Wenn der Revisionswerber vermeint, diese Betrachtungsweise führe zu einer ungerechtfertigten Verkürzung der Frist des § 6 Abs 1 IESG, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Anmeldung im Konkurs gemäß § 1 Abs 5 IESG die Voraussetzung, nicht jedoch die Geltendmachung des Anspruches nach dem IESG ist (Holzer/Reissner/Schwarz aaO 200 mwH) und dass für die Geltendmachung die volle Frist des § 6 Abs 1 IESG jedenfalls zur Verfügung steht.Es ist allerdings darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in der zweitgenannten Entscheidung auch ausgeführt hat, dass der Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 4, IESG (nunmehr: Paragraph eins, Absatz 5, IESG) in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz IESG die Auffassung deckt, dass - unabhängig davon, ob die Frist zur Stellung eines Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG im Zeitpunkt der Beendigung des Ausgleichsverfahrens noch offen ist - für die während des Ausgleichsverfahrens anmeldefähigen gesicherten Ansprüche eines Anspruchsberechtigten Insolvenz-Ausfallgeld uneingeschränkt nur dann zuerkannt werden darf, wenn diese Forderungen auch tatsächlich angemeldet wurden. Diesen Ausführungen ist für das Konkursverfahren unter Berücksichtigung der Anmeldungspflicht des Paragraph 102, Absatz eins, KO beizutreten. Wenn der Revisionswerber vermeint, diese Betrachtungsweise führe zu einer ungerechtfertigten Verkürzung der Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Anmeldung im Konkurs gemäß Paragraph eins, Absatz 5, IESG die Voraussetzung, nicht jedoch die Geltendmachung des Anspruches nach dem IESG ist (Holzer/Reissner/Schwarz aaO 200 mwH) und dass für die Geltendmachung die volle Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG jedenfalls zur Verfügung steht.
Die Anmeldung von Konkursforderungen ist grundsätzlich während der im Edikt bestimmten Frist vorzunehmen (§ 74 Abs 2 Z 5 KO).Verspätet angemeldete Konkursforderungen sind entsprechend §§ 106 Abs 3, 107 KO nach Möglichkeit in der allgemeinen, sonst in einer besonderen Prüfungstagsatzung zu behandeln. Es muss hier nicht untersucht werden, ob bei unterlassener Anmeldung der Arbeitnehmerforderung nur dann kein Anspruchsverlust nach § 1 Abs 5 IESG eintritt, wenn der Konkurs innerhalb der Frist des § 6 Abs 1 IESG, jedoch vor Ablauf der Anmeldungsfrist aufgehoben wird oder ob dies auch dann zu gelten hat, wenn es bloß nicht mehr zur Abhaltung einer Prüfungstagsatzung kommt, weil jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall der Kläger alle ihm offen stehenden Möglichkeiten der Anmeldung seiner Forderungen ungenützt ließ. Wie der Oberste Gerichtshof im Zwischenverfahren erhoben hat, war im Konkurs der ehemaligen Dienstgeberin des Klägers die Anmeldungsfrist mit 5. 7. 1995 bestimmt. Der Zwangsausgleich wurde am 11. 8. 1995 bestätigt. Gemäß § 145 Abs 1 KO kann die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Ausgleich nicht vor Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden. Dass eine derartige Tagsatzung entgegen dem Gesetz nicht abgehalten worden wäre, hat der Kläger im Verfahren nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Der Kläger wurde daher durch die Aufhebung des Konkurses in seiner Möglichkeit, die Forderungsanmeldung vorzunehmen, in keiner Weise beschränkt, was nicht zuletzt auch durch den bereits vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand illustriert wird, dass der Kläger eine - hier nicht strittige - Teilforderung auch tatsächlich angemeldet hat. In einem derartigen Fall steht aber auch unter Berücksichtigung der SZ 69/164 und der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichshofs der klare Wortlaut des § 1 Abs 5 IESG gegen den Zuspruch der mit Teilurteil abgewiesenen Forderungen des Klägers.Die Anmeldung von Konkursforderungen ist grundsätzlich während der im Edikt bestimmten Frist vorzunehmen (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, KO).Verspätet angemeldete Konkursforderungen sind entsprechend Paragraphen 106, Absatz 3, 107, KO nach Möglichkeit in der allgemeinen, sonst in einer besonderen Prüfungstagsatzung zu behandeln. Es muss hier nicht untersucht werden, ob bei unterlassener Anmeldung der Arbeitnehmerforderung nur dann kein Anspruchsverlust nach Paragraph eins, Absatz 5, IESG eintritt, wenn der Konkurs innerhalb der Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG, jedoch vor Ablauf der Anmeldungsfrist aufgehoben wird oder ob dies auch dann zu gelten hat, wenn es bloß nicht mehr zur Abhaltung einer Prüfungstagsatzung kommt, weil jedenfalls im hier zu beurteilenden Fall der Kläger alle ihm offen stehenden Möglichkeiten der Anmeldung seiner Forderungen ungenützt ließ. Wie der Oberste Gerichtshof im Zwischenverfahren erhoben hat, war im Konkurs der ehemaligen Dienstgeberin des Klägers die Anmeldungsfrist mit 5. 7. 1995 bestimmt. Der Zwangsausgleich wurde am 11. 8. 1995 bestätigt. Gemäß Paragraph 145, Absatz eins, KO kann die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Ausgleich nicht vor Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden. Dass eine derartige Tagsatzung entgegen dem Gesetz nicht abgehalten worden wäre, hat der Kläger im Verfahren nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Der Kläger wurde daher durch die Aufhebung des Konkurses in seiner Möglichkeit, die Forderungsanmeldung vorzunehmen, in keiner Weise beschränkt, was nicht zuletzt auch durch den bereits vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand illustriert wird, dass der Kläger eine - hier nicht strittige - Teilforderung auch tatsächlich angemeldet hat. In einem derartigen Fall steht aber auch unter Berücksichtigung der SZ 69/164 und der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichshofs der klare Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 5, IESG gegen den Zuspruch der mit Teilurteil abgewiesenen Forderungen des Klägers.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeitserwägungen rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeitserwägungen rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht.