Rechtssatz RS0109938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109938
Entscheidungsdatum
27.05.2015
Rechtssatz
§ 1 Abs 5 IESG stellt keine bloße Formvorschrift dar. Vielmehr wird dadurch der Regressanspruch des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sichergestellt und die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderungen aus arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Sicht durch das Konkursgericht und die Beklagte gewährleistet.Paragraph eins, Absatz 5, IESG stellt keine bloße Formvorschrift dar. Vielmehr wird dadurch der Regressanspruch des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sichergestellt und die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderungen aus arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Sicht durch das Konkursgericht und die Beklagte gewährleistet.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 394/97t
Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObS 394/97t
- 8 ObS 44/00d
Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObS 44/00d
Beisatz: Die Wortfolge "angemeldet werden kann" ist dahin zu verstehen, dass die Anmeldungspflicht des Arbeitnehmers die Ansprüche umfasst, mit deren Entstehen er rechnen kann (so schon 9 ObS 24/92). (T1)
- 8 ObS 4/15v
Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 ObS 4/15v
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109938
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19980416_OGH0002_008OBS00394_97T0000_001