Rechtssatz RS0038845
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038845
Entscheidungsdatum
28.09.2000
Rechtssatz
Kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn der Konkurs zwar vor Ablauf der Frist des § 6 Abs 1 IESG, jedoch nach Ende der Anmeldungsfrist und Durchführung der Prüfungstagsatzung aufgehoben wurde, ohne dass die Entgeltforderung im Konkurs angemeldet wurde.Kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld, wenn der Konkurs zwar vor Ablauf der Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG, jedoch nach Ende der Anmeldungsfrist und Durchführung der Prüfungstagsatzung aufgehoben wurde, ohne dass die Entgeltforderung im Konkurs angemeldet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0038845
Dokumentnummer
JJR_20000928_OGH0002_008OBS00044_00D0000_001