Die Revision der beklagten Partei ist mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die beklagte Partei gesteht zu, dass grundsätzlich auch in einem solchen Fall der versäumten Korrektur einer Forderungsanmeldung im Konkursverfahren eine Nachsicht möglich wäre, meint aber, ein solch berücksichtigungswürdiger Fall liege nicht vor, weil dann infolge der Aufhebung des Konkursverfahrens der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds den eingeklagten Differenzbetrag mangels "Regressmöglichkeit" jedenfalls aus eigenem tragen müsste.
Ein Anspruch auf Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld für eine an sich gesicherte Forderung - was hier unstrittig ist - besteht grundsätzlich nur, wenn diese im Falle der Möglichkeit der Anmeldung im Insolvenzverfahren auch angemeldet worden ist. Dies bedeutet aber nicht einen "absoluten Ausschlusstatbestand" bei Versäumung der Anmeldung im Insolvenzverfahren. Kann die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren zwar nicht mehr nachgeholt werden, liegen aber berücksichtigungswürdige Gründe für die Versäumung iSd § 6 Abs 1 IESG vor, so sind nicht nur die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld, sondern auch die Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren nachzusehen (8 ObS 3/96 = SZ 69/164 ua; zuletzt 8 ObS 44/00d = Arb 12.041).Ein Anspruch auf Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld für eine an sich gesicherte Forderung - was hier unstrittig ist - besteht grundsätzlich nur, wenn diese im Falle der Möglichkeit der Anmeldung im Insolvenzverfahren auch angemeldet worden ist. Dies bedeutet aber nicht einen "absoluten Ausschlusstatbestand" bei Versäumung der Anmeldung im Insolvenzverfahren. Kann die Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren zwar nicht mehr nachgeholt werden, liegen aber berücksichtigungswürdige Gründe für die Versäumung iSd Paragraph 6, Absatz eins, IESG vor, so sind nicht nur die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld, sondern auch die Rechtsfolgen der Versäumung der Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren nachzusehen (8 ObS 3/96 = SZ 69/164 ua; zuletzt 8 ObS 44/00d = Arb 12.041).
Der verhinderten Anmeldung einer Forderung im Konkurs muss aber auch Kraft Größenschlusses die infolge Konkursaufhebung nicht mehr mögliche Korrektur einer bereits angemeldeten Forderung gleich gehalten werden. Dies ist so eindeutig und wird von der beklagten Partei auch nicht grundsätzlich bestritten, sondern als richtig anerkannt, dass hierin keine erhebliche Rechtsfrage, die einer expliziten Klärung durch den Obersten Gerichtshofes bedürfte, erblickt werden kann.
Die Frage, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, betrifft einen Einzelfall (zuletzt 8 ObS 44/00d = Arb 12.041), den das Berufungsgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst hat, ohne dass ihm hiebei eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Der dem Vertreter des Klägers unterlaufene Fehler, der dem Kläger zuzurechnen ist, kann nicht als ein grobes Versehen gewertet werden, der eine Berücksichtigung ausschließen würde (vgl 9 ObS 17/89 = AnwBl 1990, 451 ua).Die Frage, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, betrifft einen Einzelfall (zuletzt 8 ObS 44/00d = Arb 12.041), den das Berufungsgericht im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst hat, ohne dass ihm hiebei eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Der dem Vertreter des Klägers unterlaufene Fehler, der dem Kläger zuzurechnen ist, kann nicht als ein grobes Versehen gewertet werden, der eine Berücksichtigung ausschließen würde vergleiche 9 ObS 17/89 = AnwBl 1990, 451 ua).
Dass die beklagte Partei infolge Konkursaufhebung auch nicht mehr theoretisch Regress nehmen kann, trifft auch in anderen berücksichtigungswürdigen Fällen zu, sodass allein hieraus kein für sie günstigeres Ergebnis abgeleitet werden kann.
Die Kosten der Revisionsbeantwortung hat der Kläger selbst zu tragen, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat. § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ist auf eine derartige Fallkonstellation nicht anzuwenden.Die Kosten der Revisionsbeantwortung hat der Kläger selbst zu tragen, weil er auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat. Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG ist auf eine derartige Fallkonstellation nicht anzuwenden.