Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die beklagte Partei macht geltend, dass die Revision zulässig sei, weil die Entscheidung von der erheblichen Rechtsfrage abhänge, ob es sich bei den Sondergebühren, die eine Krankenanstalt für einen Arzt vereinnahme, nicht aber an diesen weiterleite, um einen Schadenersatzanspruch iSd § 1 Abs 2 Z 2 IESG, oder aber um einen Entgeltanspruch handle, und die angefochtene Entscheidung sowohl von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als auch von jener des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Beitragspflicht zur Sozialversicherung grundsätzlich auch die Sondergebühren unterliegen, abweiche. Die Qualifikation der Sondergebühren sei auch wesentlich, weil ihre Qualifikation als Entgeltansprüche dazu führe, dass der Grenzbetrag des § 1 Abs 3 Z 4, § 1 Abs 4 IESG zur Anwendung gelange.Die beklagte Partei macht geltend, dass die Revision zulässig sei, weil die Entscheidung von der erheblichen Rechtsfrage abhänge, ob es sich bei den Sondergebühren, die eine Krankenanstalt für einen Arzt vereinnahme, nicht aber an diesen weiterleite, um einen Schadenersatzanspruch iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG, oder aber um einen Entgeltanspruch handle, und die angefochtene Entscheidung sowohl von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes als auch von jener des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Beitragspflicht zur Sozialversicherung grundsätzlich auch die Sondergebühren unterliegen, abweiche. Die Qualifikation der Sondergebühren sei auch wesentlich, weil ihre Qualifikation als Entgeltansprüche dazu führe, dass der Grenzbetrag des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph eins, Absatz 4, IESG zur Anwendung gelange.
Dies trifft zu. Die Vorinstanzen haben sich mit der in der Revision aufgezeigten Problematik nicht weiter beschäftigt, insbesondere in keiner Weise auf die einen zumindest ähnlichen Sachverhalt betreffende Entscheidung 8 ObS 52/97y (DRdA 1997, 508 = SSV-NF 11/64) Bezug genommen und nicht dargelegt, warum es sich bei den Sondergebühren des Primarius anders als bei den Sondergebühren der Operationsschwester nicht um laufendes Entgelt iSd IESG handle.
Die Zuordnung der Sondergebühren bei Ärzten ist umstritten (vgl zB Schrank, ZAS 1990, 1 ff [5]; Tomandl, ZAS 1985, 106 ff [Besprechung zu ZAS 1985/11]; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht8 321).Die Zuordnung der Sondergebühren bei Ärzten ist umstritten vergleiche zB Schrank, ZAS 1990, 1 ff [5]; Tomandl, ZAS 1985, 106 ff [Besprechung zu ZAS 1985/11]; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht8 321).
Oberstgerichtliche Entscheidungen vermeiden entweder eine
Auseinandersetzung mit diesem Problem oder machen die Zugehörigkeit
der Sondergebühren zum Entgelt vom Grad der Einwirkung bzw
Einflussnahme des Arbeitgebers sowie sonstigen Umständen abhängig (zB
8 ObA 2317/96k = SZ 70/57 = Arb 11.592).
In der bereits genannten Entscheidung 8 ObS 52/97y (DRdA 1997, 508 =
SSV-NF 11/64) betreffend die Sondergebühren einer Operationsschwester (sog Assistenzgebühren) nimmt der Oberste Gerichtshof zu diesem Problem Stellung und führt aus, dass selbst dann, wenn die Beurteilung der Assistenzgebühren als Teil des arbeitsrechtlichen Entgelts noch in Zweifel gezogen werden sollten, die strukturelle Nähe des IESG zum Sozialversicherungsrecht zu berücksichtigen sei, wonach gemäß § 35 Abs 1 ASVG auch das von einem Dritten dem Arbeitgeber in Hinblick auf das Arbeitsverhältnis zufließende Entgelt als Entgelt im Sinn des § 49 Abs 1 ASVG der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage zugerechnet werde. Folgerichtig seien von den Assistenzgebühren auch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden, unter anderem auch der Zuschlag gemäß § 12 Abs 1 Z 5 IESG. Die grundsätzlich anzustrebende Symmetrie von Beitragsleistungen (im Versicherungsverhältnis) und Versicherungsleistungen (im Leistungsverhältnis) erfordere es, die Teile des einem Arbeitnehmer zufließenden Entgelts, für das Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden seien, auch im Leistungsverhältnis als solche zu beurteilen.SSV-NF 11/64) betreffend die Sondergebühren einer Operationsschwester (sog Assistenzgebühren) nimmt der Oberste Gerichtshof zu diesem Problem Stellung und führt aus, dass selbst dann, wenn die Beurteilung der Assistenzgebühren als Teil des arbeitsrechtlichen Entgelts noch in Zweifel gezogen werden sollten, die strukturelle Nähe des IESG zum Sozialversicherungsrecht zu berücksichtigen sei, wonach gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG auch das von einem Dritten dem Arbeitgeber in Hinblick auf das Arbeitsverhältnis zufließende Entgelt als Entgelt im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage zugerechnet werde. Folgerichtig seien von den Assistenzgebühren auch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden, unter anderem auch der Zuschlag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 5, IESG. Die grundsätzlich anzustrebende Symmetrie von Beitragsleistungen (im Versicherungsverhältnis) und Versicherungsleistungen (im Leistungsverhältnis) erfordere es, die Teile des einem Arbeitnehmer zufließenden Entgelts, für das Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden seien, auch im Leistungsverhältnis als solche zu beurteilen.
Dem ist auch für den vorliegenden Fall zu folgen. Auch der Kläger geht in seiner Klage davon aus, dass es sich bei seinen Sondergebühren grundsätzlich um einen Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis bzw um einen sonstigen Anspruch gegen den Arbeitgeber iSd § 1 Abs 2 Z 1 bzw Z 3 IESG handle, weil der Honoraranspruch aus der dienstvertraglichen Verpflichtung des Klägers, Sonderklassepatienten zu behandeln, resultiere; lediglich in der Folge nimmt er plötzlich den gegenteiligen Standpunkt ein.Dem ist auch für den vorliegenden Fall zu folgen. Auch der Kläger geht in seiner Klage davon aus, dass es sich bei seinen Sondergebühren grundsätzlich um einen Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis bzw um einen sonstigen Anspruch gegen den Arbeitgeber iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, bzw Ziffer 3, IESG handle, weil der Honoraranspruch aus der dienstvertraglichen Verpflichtung des Klägers, Sonderklassepatienten zu behandeln, resultiere; lediglich in der Folge nimmt er plötzlich den gegenteiligen Standpunkt ein.
Es kann dahingestellt bleiben, ob rechtswidrig vorenthaltene Sondergebühren als Entgelt oder Schadenersatzansprüche im Sinn des IESG zu beurteilen sind, weil eine den Intentionen und dem Zweck des IESG entsprechende Interpretation ergibt, dass auch Schadenersatzansprüche, die aus arbeitsrechtlich rechtswidrigen Vorenthalten von für den Arbeitnehmer eingehobenen Gebühren entstehen, im Hinblick auf den engen Zusammenhang mit der Arbeitsleistung (Gebühren für Leistungen, die zu den dienstvertraglich geschuldeten gehören) der gleichen Grenzbetragsregelung unterliegen müssen, wie die Sondergebühren im Allgemeinen. Es wäre nicht gerechtfertigt, Dienstnehmer, denen Sondergebühren "rechtswidrig vorenthalten" wurden, beim Zuspruch von Insolvenz-Ausfallgeld - rechtlich besser zu stellen, als Dienstnehmer, denen sie schlicht nicht ausbezahlt wurden.
Da es Zweck des IESG in seinem Kernbereich ist, die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die diese typischerweise zur Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhalts sowie des ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind, zu sichern, unterliegen die Entgeltansprüche der Grenzbetragsregelung des § 1 Abs 3 Z 4, § 1 Abs 4 IESG. Unterliegt der Gehalt des Primarius gemeinsam mit den Sondergebühren - sowie im Fall der Operationsschwester ihr Gehalt gemeinsam mit den Assistenzgebühren - als Entgeltbestandteil der Grenzbetragsregelung der §§ 1 Abs 3 Z 4 und 1 Abs 4 IESG, muss dies auch dann gelten, wenn die Sondergebühren rechtswidrig vom Arbeitgeber nicht bezahlt wurden und sie als Schadenersatz geltend gemacht wurden.Da es Zweck des IESG in seinem Kernbereich ist, die von den Arbeitnehmern typischerweise nicht abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die diese typischerweise zur Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhalts sowie des ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind, zu sichern, unterliegen die Entgeltansprüche der Grenzbetragsregelung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph eins, Absatz 4, IESG. Unterliegt der Gehalt des Primarius gemeinsam mit den Sondergebühren - sowie im Fall der Operationsschwester ihr Gehalt gemeinsam mit den Assistenzgebühren - als Entgeltbestandteil der Grenzbetragsregelung der Paragraphen eins, Absatz 3, Ziffer 4 und eins Absatz 4, IESG, muss dies auch dann gelten, wenn die Sondergebühren rechtswidrig vom Arbeitgeber nicht bezahlt wurden und sie als Schadenersatz geltend gemacht wurden.
Ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, nicht ausgezahlte Sondergebühren stellten einen nicht der Grenzbetragsregelung unterliegenden Anspruch dar, ist die Anspruchsbegrenzung des § 1 Abs 3 Z 4, § 1 Abs 4 IESG von den Vorinstanzen nicht wahrgenommen worden. Da Feststellungen insbesondere über die Höhe des individuellen Belastungsprozentsatzes und der vom Arbeitgeber geleisteten Gehaltszahlungen fehlen, liegen sekundäre Verfahrensmängel vor, sodass die Sache noch nicht spruchreif ist und die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden muss. Erst dann kann beurteilt werden, ob und inwieweit der Grenzbetrag überschritten wurde, und ob dem Kläger überhaupt noch bzw in welcher Höhe ihm Insolvenz-Ausfallgeld noch gebührt (vgl die Berechnung, die der Entscheidung 8 ObS 52/97y zugrunde liegt, aus der sich ergibt, dass der Grenzbetrag sogar von den Assistenzgebühren gemeinsam mit dem sonstigen Gehalt der Krankenschwester überschritten wurde, sodass wohl davon auszugehen ist, dass dies bei dem Gehalt und den Sondergebühren eines Primarius erst Recht der Fall ist).Ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, nicht ausgezahlte Sondergebühren stellten einen nicht der Grenzbetragsregelung unterliegenden Anspruch dar, ist die Anspruchsbegrenzung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph eins, Absatz 4, IESG von den Vorinstanzen nicht wahrgenommen worden. Da Feststellungen insbesondere über die Höhe des individuellen Belastungsprozentsatzes und der vom Arbeitgeber geleisteten Gehaltszahlungen fehlen, liegen sekundäre Verfahrensmängel vor, sodass die Sache noch nicht spruchreif ist und die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden muss. Erst dann kann beurteilt werden, ob und inwieweit der Grenzbetrag überschritten wurde, und ob dem Kläger überhaupt noch bzw in welcher Höhe ihm Insolvenz-Ausfallgeld noch gebührt vergleiche die Berechnung, die der Entscheidung 8 ObS 52/97y zugrunde liegt, aus der sich ergibt, dass der Grenzbetrag sogar von den Assistenzgebühren gemeinsam mit dem sonstigen Gehalt der Krankenschwester überschritten wurde, sodass wohl davon auszugehen ist, dass dies bei dem Gehalt und den Sondergebühren eines Primarius erst Recht der Fall ist).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.