Rechtssatz RS0107641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107641
Entscheidungsdatum
29.03.2001
Rechtssatz
Von den Belegärzten aus ihrem Honorar der Operationsschwester zugebilligte Assistenzgebühren, die von deren Arbeitgeberin einbehalten und nach Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgezahlt werden, sind im Konkurs der Arbeitgeberin von dieser geschuldetes Entgelt im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 IESG.Von den Belegärzten aus ihrem Honorar der Operationsschwester zugebilligte Assistenzgebühren, die von deren Arbeitgeberin einbehalten und nach Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgezahlt werden, sind im Konkurs der Arbeitgeberin von dieser geschuldetes Entgelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 52/97y
Entscheidungstext OGH 23.05.1997 8 ObS 52/97y
- 8 ObS 301/00y
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObS 301/00y
Ähnlich; Beisatz: Ärztliche Sondergebühren, die von der Krankenanstalt kassiert und nicht weitergegeben wurden, unterliegen gleich dem Entgelt dem Grenzbetrag. (T1)
Schlagworte
treuhändisch; Sondergebühren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107641
Dokumentnummer
JJR_19970523_OGH0002_008OBS00052_97Y0000_001