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Entscheidung 8 ObS 42/01m×

Entscheidung 8 ObS 42/01m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS42/01m

Entscheidungsdatum

22.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Georg Genser und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Willibald St*****, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundessozialamt *****, wegen S 50.000 netto Insolvenz-Ausfallgeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Jänner 2001, GZ 9 Rs 313/00s-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht geht bei seiner Beurteilung des

Arbeitsverhältnisses des mit 20 % am Stammkapital der Arbeitgeberin

beteiligten Klägers als atypisch und daher nicht vom Sicherungszweck

des IESG umfasst, von den von der Rechtsprechung des Obersten

Gerichtshofs entwickelten Kriterien (8 ObS 69/00f = ZIK 2000, 178;

zum Fremdvergleich im Allgemeinen 8 ObS 183/98i = ZIK 1999, 142 uva;

zuletzt etwa 8 ObS 56/00v = ZIK 2000, 179), aus und ist ihm bei deren

Anwendung auf den konkreten Einzelfall jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen. Der Kläger hat es durch mehr als 1 1/2 Jahre unterlassen, seine restlichen Lohnforderungen sowie die hier eingeklagte Abfertigung aus dem ersten Arbeitsverhältnis zu dieser GmbH gerichtlich geltend zu machen und ist sogar ein neues Arbeitsverhältnis mit dieser GmbH eingegangen, aus dem alle Ansprüche unbefriedigt blieben.

Anmerkung

E60976 08C00421

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBS00042.01M.0222.000

Dokumentnummer

JJT_20010222_OGH0002_008OBS00042_01M0000_000