Entscheidung 8 ObS 42/01m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.02.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Georg Genser und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Willibald St*****, vertreten durch Dr. Georg Hahmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundessozialamt *****, wegen S 50.000 netto Insolvenz-Ausfallgeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Jänner 2001, GZ 9 Rs 313/00s-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht geht bei seiner Beurteilung des
Arbeitsverhältnisses des mit 20 % am Stammkapital der Arbeitgeberin
beteiligten Klägers als atypisch und daher nicht vom Sicherungszweck
des IESG umfasst, von den von der Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofs entwickelten Kriterien (8 ObS 69/00f = ZIK 2000, 178;
zum Fremdvergleich im Allgemeinen 8 ObS 183/98i = ZIK 1999, 142 uva;
zuletzt etwa 8 ObS 56/00v = ZIK 2000, 179), aus und ist ihm bei deren
Anwendung auf den konkreten Einzelfall jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen. Der Kläger hat es durch mehr als 1 1/2 Jahre unterlassen, seine restlichen Lohnforderungen sowie die hier eingeklagte Abfertigung aus dem ersten Arbeitsverhältnis zu dieser GmbH gerichtlich geltend zu machen und ist sogar ein neues Arbeitsverhältnis mit dieser GmbH eingegangen, aus dem alle Ansprüche unbefriedigt blieben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBS00042.01M.0222.000
Dokumentnummer
JJT_20010222_OGH0002_008OBS00042_01M0000_000