[6] Da die Beklagte in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):Da die Beklagte in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):
[7] 1. Vorauszuschicken ist, dass die Beklagte in erster Instanz ausschließlich ins Treffen führte, der Kläger habe für den Zeitraum 5. 6. 2023 bis 30. 9. 2023 nicht Schadenersatz, sondern Kündigungsentschädigung beantragt, zumal er auch „rechtlich korrekt“, dem § 1 Abs 3 Z 3 IESG entsprechend, eine Splittung in unbedingte und bedingte Kündigungsentschädigung vorgenommen habe. Aus der rechtlich einzig möglichen Subsumtion als Kündigungsentschädigung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 IESG ergebe sich die Anwendbarkeit des § 3 Abs 3 IESG; aus dieser Bestimmung folge, dass Ansprüche für nach dem kollektivvertraglichen Beendigungstermin 9. 6. 2023 hinausgehende Zeiträume nicht zustünden. Dementsprechend habe auch der Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2021/08/0003 ausgesprochen, dass Schadenersatzansprüche nach § 12 Abs 7 GlBG gemäß § 16 Abs 1 AlVG zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führen würden.1. Vorauszuschicken ist, dass die Beklagte in erster Instanz ausschließlich ins Treffen führte, der Kläger habe für den Zeitraum 5. 6. 2023 bis 30. 9. 2023 nicht Schadenersatz, sondern Kündigungsentschädigung beantragt, zumal er auch „rechtlich korrekt“, dem Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG entsprechend, eine Splittung in unbedingte und bedingte Kündigungsentschädigung vorgenommen habe. Aus der rechtlich einzig möglichen Subsumtion als Kündigungsentschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG ergebe sich die Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 3, IESG; aus dieser Bestimmung folge, dass Ansprüche für nach dem kollektivvertraglichen Beendigungstermin 9. 6. 2023 hinausgehende Zeiträume nicht zustünden. Dementsprechend habe auch der Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2021/08/0003 ausgesprochen, dass Schadenersatzansprüche nach Paragraph 12, Absatz 7, GlBG gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AlVG zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führen würden.
[8] 2.1. Nach § 3 Abs 3 IESG sind der Berechnung des Insolvenz-Entgelts für gesicherte Ansprüche unbeschadet des zweiten Satzes nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 3 Z 2 IESG der Berechnung des Insolvenz-Entgelts nur insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt oder solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden.2.1. Nach Paragraph 3, Absatz 3, IESG sind der Berechnung des Insolvenz-Entgelts für gesicherte Ansprüche unbeschadet des zweiten Satzes nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, IESG der Berechnung des Insolvenz-Entgelts nur insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt oder solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden.
[9] 2.2. Dementsprechend judiziert der Fachsenat in ständiger Rechtsprechung, dass Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gebührt, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen (RS0109589).
[10] 2.3. Nach ebenso ständiger Rechtsprechung des Senats, auf welche schon das Berufungsgericht Bezug nahm, kommt allerdings die Regelung des § 3 Abs 3 IESG nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn Ansprüche auf laufendes Entgelt im Sinne des § 3a Abs 1 IESG oder solche nach § 3a Abs 5 IESG (Dienstnehmeransprüche, die nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens entstanden) geltend gemacht werden (RS0109589 [T1, T2]). Sowohl Kündigungsfristen als auch Kündigungstermine stehen daher nach ständiger Rechtsprechung unter der Bedingung, dass eine Sicherung nur insoweit vorhanden ist, als diese Sicherung nicht über gesetzliche und kollektivvertragliche Fristen und Termine hinausgehende Ansprüche zugrundelegt. Sind im Dienstvertrag vom Gesetz bzw Kollektivvertrag abweichende Kündigungsfristen bzw -termine vereinbart worden, so ist in einer „Gesamtbetrachtung“ ausgehend von den gesetzlichen Kündigungsfristen und -terminen jeweils zu bestimmen, ob sich die konkret geltend gemachten Ansprüche noch innerhalb dieser nach den gesetzlichen Regelungen bestehenden Ansprüche bewegen (RS0119867).2.3. Nach ebenso ständiger Rechtsprechung des Senats, auf welche schon das Berufungsgericht Bezug nahm, kommt allerdings die Regelung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn Ansprüche auf laufendes Entgelt im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG oder solche nach Paragraph 3 a, Absatz 5, IESG (Dienstnehmeransprüche, die nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens entstanden) geltend gemacht werden (RS0109589 [T1, T2]). Sowohl Kündigungsfristen als auch Kündigungstermine stehen daher nach ständiger Rechtsprechung unter der Bedingung, dass eine Sicherung nur insoweit vorhanden ist, als diese Sicherung nicht über gesetzliche und kollektivvertragliche Fristen und Termine hinausgehende Ansprüche zugrundelegt. Sind im Dienstvertrag vom Gesetz bzw Kollektivvertrag abweichende Kündigungsfristen bzw -termine vereinbart worden, so ist in einer „Gesamtbetrachtung“ ausgehend von den gesetzlichen Kündigungsfristen und -terminen jeweils zu bestimmen, ob sich die konkret geltend gemachten Ansprüche noch innerhalb dieser nach den gesetzlichen Regelungen bestehenden Ansprüche bewegen (RS0119867).
[11] Zweck der Begrenzung der Sicherung nach § 3 Abs 3 IESG ist es somit, eine von den Einzelvereinbarungen unabhängige Dauer der Sicherung zu normieren (8 ObS 219/01s; vgl RS0131271), um eine übermäßige Beanspruchung des Fonds durch private Vereinbarungen, auch wenn sie nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sein mögen, hintanzuhalten (8 ObS 12/10p; RS0077432); diese Begrenzung der Sicherung umfasst daher grundsätzlich gesicherte Ansprüche, deren Berechnung Kündigungsfristen und -termine zugrunde liegen (RS0126736).Zweck der Begrenzung der Sicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, IESG ist es somit, eine von den Einzelvereinbarungen unabhängige Dauer der Sicherung zu normieren (8 ObS 219/01s; vergleiche RS0131271), um eine übermäßige Beanspruchung des Fonds durch private Vereinbarungen, auch wenn sie nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sein mögen, hintanzuhalten (8 ObS 12/10p; RS0077432); diese Begrenzung der Sicherung umfasst daher grundsätzlich gesicherte Ansprüche, deren Berechnung Kündigungsfristen und -termine zugrunde liegen (RS0126736).
[12] 3.1. Nach dem – Art 18 Gleichbehandlungs-RL 2006/54/EG umsetzenden – § 12 Abs 7 letzter Satz GlBG (in Verbindung mit § 3 Z 7 GlBG) hat ein Arbeitnehmer, wenn er eine diskriminierende Beendigung gegen sich gelten lässt, Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens (und auf eine – hier von der Beklagten bereits gezahlte – Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung). Beim Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens handelt es sich nach dem völlig klaren Wortlaut um einen Schadenersatzanspruch, hinsichtlich dessen – wie die Revision selbst erkennt – weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien irgendeine Limitierung zu entnehmen ist; einzige Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die zwar diskriminierende Beendigung dennoch gegen sich gelten lässt.3.1. Nach dem – Artikel 18, Gleichbehandlungs-RL 2006/54/EG umsetzenden – Paragraph 12, Absatz 7, letzter Satz GlBG (in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 7, GlBG) hat ein Arbeitnehmer, wenn er eine diskriminierende Beendigung gegen sich gelten lässt, Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens (und auf eine – hier von der Beklagten bereits gezahlte – Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung). Beim Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens handelt es sich nach dem völlig klaren Wortlaut um einen Schadenersatzanspruch, hinsichtlich dessen – wie die Revision selbst erkennt – weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien irgendeine Limitierung zu entnehmen ist; einzige Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die zwar diskriminierende Beendigung dennoch gegen sich gelten lässt.
[13] 3.2. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die aus § 12 Abs 7 letzter Satz GlBG abgeleiteten Ansprüche solche wären, deren Dauer aufgrund individueller Vereinbarung über gesetzliche und kollektivvertragliche Fristen und Termine hinausginge.3.2. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die aus Paragraph 12, Absatz 7, letzter Satz GlBG abgeleiteten Ansprüche solche wären, deren Dauer aufgrund individueller Vereinbarung über gesetzliche und kollektivvertragliche Fristen und Termine hinausginge.
[14] 3.3. Es kann daher hier letztlich dahingestellt bleiben, ob die revisionsgegenständlichen Ansprüche nach § 12 Abs 7 letzter Satz GlBG unter § 1 Abs 2 Z 1 oder – wie die Vorinstanzen angesichts des klaren Gesetzeswortlauts schlossen – Z 2 IESG zu subsumieren sind, weil im Lichte der ständigen Rechtsprechung der in erster Instanz als einziger tragender Einwand herangezogene § 3 Abs 3 IESG keinesfalls anzuwenden ist. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Zulassungsfrage stellt sich mangels Relevanz nicht.3.3. Es kann daher hier letztlich dahingestellt bleiben, ob die revisionsgegenständlichen Ansprüche nach Paragraph 12, Absatz 7, letzter Satz GlBG unter Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, oder – wie die Vorinstanzen angesichts des klaren Gesetzeswortlauts schlossen – Ziffer 2, IESG zu subsumieren sind, weil im Lichte der ständigen Rechtsprechung der in erster Instanz als einziger tragender Einwand herangezogene Paragraph 3, Absatz 3, IESG keinesfalls anzuwenden ist. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Zulassungsfrage stellt sich mangels Relevanz nicht.
[15] 3.4. Die Beklagte hat in erster Instanz auch keine Behauptungen im Sinne des § 1 Abs 3 Z 3 IESG dahin aufgestellt, der Kläger habe sich hinsichtlich eines drei Monate übersteigenden Zeitraums infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung etwas erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt. Selbst wenn man daher die Klagsansprüche als Kündigungsentschädigung qualifizieren wollte, ergäbe sich auch insofern keine Einschränkung des Anspruchs auf Insolvenz-Entgelt, sodass sich auch unter diesem Aspekt die Zulassungsfrage nicht stellt.3.4. Die Beklagte hat in erster Instanz auch keine Behauptungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG dahin aufgestellt, der Kläger habe sich hinsichtlich eines drei Monate übersteigenden Zeitraums infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung etwas erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt. Selbst wenn man daher die Klagsansprüche als Kündigungsentschädigung qualifizieren wollte, ergäbe sich auch insofern keine Einschränkung des Anspruchs auf Insolvenz-Entgelt, sodass sich auch unter diesem Aspekt die Zulassungsfrage nicht stellt.
[16] 4.1. Die von der Beklagten schon in erster Instanz ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu Ro 2021/08/0003 vermag ihrem Standpunkt nicht zum Durchbruch zu verhelfen: Dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 16 Abs 1 lit k AlVG während des Zeitraums, für den Kündigungsentschädigung gebührt, ruht, hat für die Frage des Bestehens Letzterer keine Bedeutung. Dementsprechend kann es hier dahingestellt bleiben, ob für die Frage des Ruhens von Arbeitslosengeld (oder etwa des Übergangs des Anspruchs des Arbeitslosen auf den Bund nach § 16 Abs 2 AlVG) der arbeitslosenversicherungsrechtliche Begriff der Kündigungsentschädigung auch Ansprüche nach § 12 Abs 7 letzter Satz GlBG umfasst oder auf solche Ansprüche die genannten Bestimmungen des AlVG anzuwenden sind. Für die hier zu beantwortende Frage, welche Ansprüche nach dem IESG dem Kläger zustehen, hat weder dies noch – wie bereits das Berufungsgericht darlegte und die Revision nicht mehr in Frage stellt – die Frage Relevanz, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung der Kläger für den Zeitraum 10. 6. 2023 bis 30. 9. 2023 bezogen haben mag.4.1. Die von der Beklagten schon in erster Instanz ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu Ro 2021/08/0003 vermag ihrem Standpunkt nicht zum Durchbruch zu verhelfen: Dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG während des Zeitraums, für den Kündigungsentschädigung gebührt, ruht, hat für die Frage des Bestehens Letzterer keine Bedeutung. Dementsprechend kann es hier dahingestellt bleiben, ob für die Frage des Ruhens von Arbeitslosengeld (oder etwa des Übergangs des Anspruchs des Arbeitslosen auf den Bund nach Paragraph 16, Absatz 2, AlVG) der arbeitslosenversicherungsrechtliche Begriff der Kündigungsentschädigung auch Ansprüche nach Paragraph 12, Absatz 7, letzter Satz GlBG umfasst oder auf solche Ansprüche die genannten Bestimmungen des AlVG anzuwenden sind. Für die hier zu beantwortende Frage, welche Ansprüche nach dem IESG dem Kläger zustehen, hat weder dies noch – wie bereits das Berufungsgericht darlegte und die Revision nicht mehr in Frage stellt – die Frage Relevanz, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung der Kläger für den Zeitraum 10. 6. 2023 bis 30. 9. 2023 bezogen haben mag.
[17] 4.2. Die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens hat die Beklagte erstmals in der Revision aufgeworfen. Im Verfahren vor den Vorinstanzen hat sie sich nicht darauf berufen, obwohl in erster Instanz ausdrücklich erörtert wurde, dass der Kläger für den Zeitraum 10. 6. 2023 bis 30. 9. 2023 einen Schadenersatzanspruch nach § 1 Abs 2 Z 2 IESG zusätzlich zur Kündigungsentschädigung geltend mache. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens in der Revision ist somit im Sinne des Neuerungsverbots unzulässig und daher nicht beachtlich (vgl RS0042025 [insb T3 – T5, T10]).4.2. Die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens hat die Beklagte erstmals in der Revision aufgeworfen. Im Verfahren vor den Vorinstanzen hat sie sich nicht darauf berufen, obwohl in erster Instanz ausdrücklich erörtert wurde, dass der Kläger für den Zeitraum 10. 6. 2023 bis 30. 9. 2023 einen Schadenersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG zusätzlich zur Kündigungsentschädigung geltend mache. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens in der Revision ist somit im Sinne des Neuerungsverbots unzulässig und daher nicht beachtlich vergleiche RS0042025 [insb T3 – T5, T10]).
[18] 4.3. Die Beklagte hat in erster Instanz weiters kein Vorbringen dahin erstattet, dass das Arbeitsverhältnis auch ohne Berücksichtigung des diskriminierenden Grundes innerhalb des Zeitraums, für den der Vermögensschaden nach § 12 Abs 7 letzter Satz GlBG geltend gemacht wird, beendet worden wäre (vgl RS0027364 [insb T27]). Mangels Relevanz für den vorliegenden Fall muss daher an dieser Stelle auch nicht auf die Tragweite der Begründung zu 9 ObA 87/15g (insb ErwGr 1.4. bis 1.6.) oder die im Schrifttum an dieser – unmittelbar zu § 12 Abs 7 GlBG ergangenen – Entscheidung geübte Kritik (vgl etwa Gahleitner, Schadenersatz bei diskriminierender Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in Kietaibl/Mosler/Pačić, GedS Rebhahn [2019] 76 [82 ff]; Kletečka/Köck in Windisch-Graetz, GlBG2 [2021] § 12 Rz 50a) eingegangen werden. 4.3. Die Beklagte hat in erster Instanz weiters kein Vorbringen dahin erstattet, dass das Arbeitsverhältnis auch ohne Berücksichtigung des diskriminierenden Grundes innerhalb des Zeitraums, für den der Vermögensschaden nach Paragraph 12, Absatz 7, letzter Satz GlBG geltend gemacht wird, beendet worden wäre vergleiche RS0027364 [insb T27]). Mangels Relevanz für den vorliegenden Fall muss daher an dieser Stelle auch nicht auf die Tragweite der Begründung zu 9 ObA 87/15g (insb ErwGr 1.4. bis 1.6.) oder die im Schrifttum an dieser – unmittelbar zu Paragraph 12, Absatz 7, GlBG ergangenen – Entscheidung geübte Kritik vergleiche etwa Gahleitner, Schadenersatz bei diskriminierender Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in Kietaibl/Mosler/Pačić, GedS Rebhahn [2019] 76 [82 ff]; Kletečka/Köck in Windisch-Graetz, GlBG2 [2021] Paragraph 12, Rz 50a) eingegangen werden.
[19] 5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.