Rechtstracker.at
Entscheidung 8 ObS 5/25f×

Entscheidung 8 ObS 5/25f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht, Sozialrecht

Geschäftszahl

8ObS5/25f

Entscheidungsdatum

20.02.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Albert Kyncl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei IEF-Service GmbH, *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 11.946 EUR netto sA (Insolvenz-Entgelt), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. September 2025, GZ 10 Rs 47/25t-13, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24. Juni 2025, GZ 23 Cgs 82/25d-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.127,40 EUR (darin 187,90 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]        Der Kläger, ein Fassadenarbeiter, wurde von seinem Arbeitgeber am 4. 6. 2023 fristwidrig und unter Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Paragraph 3, Ziffer 7, GlBG, BGBl I 2004/66, gekündigt, weil er Freistellung zur Pflege seines erkrankten Sohnes in Anspruch genommen hatte; der nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe nächste Kündigungstermin wäre der 9. 6. 2023 gewesen. Der Kläger fand trotz Bewerbungen im Zeitraum 10. 6. 2023 bis 30. 9. 2023 keine neue Arbeitsstelle; beim bisherigen Arbeitgeber hätte er in diesem Zeitraum 12.108,99 EUR brutto = 8.725 EUR netto verdient.

[2]        Der die Kündigung unangefochten lassende Kläger klagte am 30. 8. 2023 gegen seinen Arbeitgeber offene Ansprüche ein, darin Lohn bis 4. 6. 2023, Kündigungsentschädigung von 5. 6. 2023 bis 9. 6. 2023 und Schadenersatz gemäß Paragraph 12, Absatz 7, letzter Satz GlBG, und zwar einerseits wegen erlittener persönlicher Beeinträchtigung in Höhe von 1.500 EUR netto und andererseits in Höhe des ihm entgangenen laufenden Entgelts im Zeitraum (zuletzt) 10. 6. 2023 bis 30. 9. 2023 von 12.108,99 EUR brutto; weiters begehrte er die Feststellung der Haftung des Arbeitgebers für sämtliche Schäden, die aus der Beendigung des Dienstverhältnisses resultieren würden. Er erwirkte am 13. 10. 2023 ein unangefochten in Rechtskraft erwachsenes Versäumungsurteil über 13.642,65 EUR brutto und 1.500 EUR netto sA sowie die begehrte Feststellung.

[3]        Über den Arbeitgeber wurde am 5. 7. 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet, wo der Kläger Forderungen von 17.866 EUR anmeldete, darin unter anderem offenes Entgelt, Schadenersatz von (nunmehr) brutto 1.500 EUR = 1.306 EUR netto sowie „Kündigungsentsch./Schadenersatz 5.6.23-4.9.23“ von 9.818,10 EUR brutto = 7.074 EUR netto und „(Bed.) Kündigungsentsch./Schadenersatz (Bedingung: kein Einkommen) 5.9.23-30.9.23“ von 2.836,34 EUR brutto = 2.044 EUR netto, insgesamt 12.654,44 EUR brutto = 9.118 EUR netto; letztere Forderungsbeschreibungen sind „auf die Eingabemaske der vom Klagevertreter verwendeten Software zurückzuführen“.

[4]        Die Beklagte erkannte dem Kläger Insolvenz-Entgelt in Höhe von 6.457 EUR netto zu, darin laufendes Entgelt und Kündigungsentschädigung bis 9. 6. 2023 sowie 1.306 EUR netto an (immateriellem) Schadenersatz. Ansprüche in Höhe von 13.554 EUR lehnte die Beklagte jedoch ab, nämlich – weil nicht nach Paragraph 3, Absatz 3, IESG gesichert – „Kündigungsentschädigung“ von 10. 6. 2023 bis 30. 9. 2023 von 8.725 EUR netto samt Zinsen und diversen Kosten, insgesamt 11.946 EUR, sowie weitere 1.608 EUR Kosten für den Konkursantrag.

[5]        Die Vorinstanzen gaben dem gegen die Beklagte gerichteten Klagebegehren auf Zahlung von 11.946 EUR übereinstimmend statt, weil der Kläger einen gesicherten Schadenersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG geltend mache, auf den Paragraph 3, Absatz 3, IESG nicht anwendbar sei. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob ein Anspruch auf Verdienstentgang nach Paragraph 12, Absatz 7, GlBG ein Entgeltanspruch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG sei und damit der Beschränkung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG unterliege.

Rechtliche Beurteilung

[6]        Da die Beklagte in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO):

[7]        1. Vorauszuschicken ist, dass die Beklagte in erster Instanz ausschließlich ins Treffen führte, der Kläger habe für den Zeitraum 5. 6. 2023 bis 30. 9. 2023 nicht Schadenersatz, sondern Kündigungsentschädigung beantragt, zumal er auch „rechtlich korrekt“, dem Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG entsprechend, eine Splittung in unbedingte und bedingte Kündigungsentschädigung vorgenommen habe. Aus der rechtlich einzig möglichen Subsumtion als Kündigungsentschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG ergebe sich die Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 3, IESG; aus dieser Bestimmung folge, dass Ansprüche für nach dem kollektivvertraglichen Beendigungstermin 9. 6. 2023 hinausgehende Zeiträume nicht zustünden. Dementsprechend habe auch der Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2021/08/0003 ausgesprochen, dass Schadenersatzansprüche nach Paragraph 12, Absatz 7, GlBG gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AlVG zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führen würden.

[8]        2.1. Nach Paragraph 3, Absatz 3, IESG sind der Berechnung des Insolvenz-Entgelts für gesicherte Ansprüche unbeschadet des zweiten Satzes nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, IESG der Berechnung des Insolvenz-Entgelts nur insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt oder solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden.

[9]        2.2. Dementsprechend judiziert der Fachsenat in ständiger Rechtsprechung, dass Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gebührt, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen (RS0109589).

[10]      2.3. Nach ebenso ständiger Rechtsprechung des Senats, auf welche schon das Berufungsgericht Bezug nahm, kommt allerdings die Regelung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird, was etwa dann nicht der Fall ist, wenn Ansprüche auf laufendes Entgelt im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG oder solche nach Paragraph 3 a, Absatz 5, IESG (Dienstnehmeransprüche, die nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens entstanden) geltend gemacht werden (RS0109589 [T1, T2]). Sowohl Kündigungsfristen als auch Kündigungstermine stehen daher nach ständiger Rechtsprechung unter der Bedingung, dass eine Sicherung nur insoweit vorhanden ist, als diese Sicherung nicht über gesetzliche und kollektivvertragliche Fristen und Termine hinausgehende Ansprüche zugrundelegt. Sind im Dienstvertrag vom Gesetz bzw Kollektivvertrag abweichende Kündigungsfristen bzw -termine vereinbart worden, so ist in einer „Gesamtbetrachtung“ ausgehend von den gesetzlichen Kündigungsfristen und -terminen jeweils zu bestimmen, ob sich die konkret geltend gemachten Ansprüche noch innerhalb dieser nach den gesetzlichen Regelungen bestehenden Ansprüche bewegen (RS0119867).

[11]      Zweck der Begrenzung der Sicherung nach Paragraph 3, Absatz 3, IESG ist es somit, eine von den Einzelvereinbarungen unabhängige Dauer der Sicherung zu normieren (8 ObS 219/01s; vergleiche RS0131271), um eine übermäßige Beanspruchung des Fonds durch private Vereinbarungen, auch wenn sie nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sein mögen, hintanzuhalten (8 ObS 12/10p; RS0077432); diese Begrenzung der Sicherung umfasst daher grundsätzlich gesicherte Ansprüche, deren Berechnung Kündigungsfristen und -termine zugrunde liegen (RS0126736).

[12]      3.1. Nach dem – Artikel 18, Gleichbehandlungs-RL 2006/54/EG umsetzenden – Paragraph 12, Absatz 7, letzter Satz GlBG (in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 7, GlBG) hat ein Arbeitnehmer, wenn er eine diskriminierende Beendigung gegen sich gelten lässt, Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens (und auf eine – hier von der Beklagten bereits gezahlte – Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung). Beim Gegenstand des Revisionsverfahrens bildenden Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens handelt es sich nach dem völlig klaren Wortlaut um einen Schadenersatzanspruch, hinsichtlich dessen – wie die Revision selbst erkennt – weder aus dem Gesetz noch aus den Materialien irgendeine Limitierung zu entnehmen ist; einzige Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die zwar diskriminierende Beendigung dennoch gegen sich gelten lässt.

[13]      3.2. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass die aus Paragraph 12, Absatz 7, letzter Satz GlBG abgeleiteten Ansprüche solche wären, deren Dauer aufgrund individueller Vereinbarung über gesetzliche und kollektivvertragliche Fristen und Termine hinausginge.

[14]      3.3. Es kann daher hier letztlich dahingestellt bleiben, ob die revisionsgegenständlichen Ansprüche nach Paragraph 12, Absatz 7, letzter Satz GlBG unter Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, oder – wie die Vorinstanzen angesichts des klaren Gesetzeswortlauts schlossen – Ziffer 2, IESG zu subsumieren sind, weil im Lichte der ständigen Rechtsprechung der in erster Instanz als einziger tragender Einwand herangezogene Paragraph 3, Absatz 3, IESG keinesfalls anzuwenden ist. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Zulassungsfrage stellt sich mangels Relevanz nicht.

[15]      3.4. Die Beklagte hat in erster Instanz auch keine Behauptungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG dahin aufgestellt, der Kläger habe sich hinsichtlich eines drei Monate übersteigenden Zeitraums infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung etwas erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt. Selbst wenn man daher die Klagsansprüche als Kündigungsentschädigung qualifizieren wollte, ergäbe sich auch insofern keine Einschränkung des Anspruchs auf Insolvenz-Entgelt, sodass sich auch unter diesem Aspekt die Zulassungsfrage nicht stellt.

[16]      4.1. Die von der Beklagten schon in erster Instanz ins Treffen geführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu Ro 2021/08/0003 vermag ihrem Standpunkt nicht zum Durchbruch zu verhelfen: Dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, AlVG während des Zeitraums, für den Kündigungsentschädigung gebührt, ruht, hat für die Frage des Bestehens Letzterer keine Bedeutung. Dementsprechend kann es hier dahingestellt bleiben, ob für die Frage des Ruhens von Arbeitslosengeld (oder etwa des Übergangs des Anspruchs des Arbeitslosen auf den Bund nach Paragraph 16, Absatz 2, AlVG) der arbeitslosenversicherungsrechtliche Begriff der Kündigungsentschädigung auch Ansprüche nach Paragraph 12, Absatz 7, letzter Satz GlBG umfasst oder auf solche Ansprüche die genannten Bestimmungen des AlVG anzuwenden sind. Für die hier zu beantwortende Frage, welche Ansprüche nach dem IESG dem Kläger zustehen, hat weder dies noch – wie bereits das Berufungsgericht darlegte und die Revision nicht mehr in Frage stellt – die Frage Relevanz, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung der Kläger für den Zeitraum 10. 6. 2023 bis 30. 9. 2023 bezogen haben mag.

[17]      4.2. Die Frage des rechtmäßigen Alternativverhaltens hat die Beklagte erstmals in der Revision aufgeworfen. Im Verfahren vor den Vorinstanzen hat sie sich nicht darauf berufen, obwohl in erster Instanz ausdrücklich erörtert wurde, dass der Kläger für den Zeitraum 10. 6. 2023 bis 30. 9. 2023 einen Schadenersatzanspruch nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG zusätzlich zur Kündigungsentschädigung geltend mache. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens in der Revision ist somit im Sinne des Neuerungsverbots unzulässig und daher nicht beachtlich vergleiche RS0042025 [insb T3 – T5, T10]).

[18]       4.3. Die Beklagte hat in erster Instanz weiters kein Vorbringen dahin erstattet, dass das Arbeitsverhältnis auch ohne Berücksichtigung des diskriminierenden Grundes innerhalb des Zeitraums, für den der Vermögensschaden nach Paragraph 12, Absatz 7, letzter Satz GlBG geltend gemacht wird, beendet worden wäre vergleiche RS0027364 [insb T27]). Mangels Relevanz für den vorliegenden Fall muss daher an dieser Stelle auch nicht auf die Tragweite der Begründung zu 9 ObA 87/15g (insb ErwGr 1.4. bis 1.6.) oder die im Schrifttum an dieser – unmittelbar zu Paragraph 12, Absatz 7, GlBG ergangenen – Entscheidung geübte Kritik vergleiche etwa Gahleitner, Schadenersatz bei diskriminierender Beendigung des Arbeitsverhältnisses, in Kietaibl/Mosler/Pačić, GedS Rebhahn [2019] 76 [82 ff]; Kletečka/Köck in Windisch-Graetz, GlBG2 [2021] Paragraph 12, Rz 50a) eingegangen werden.

[19]      5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.

Textnummer

E146792

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:008OBS00005.25F.0220.000

Im RIS seit

05.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260220_OGH0002_008OBS00005_25F0000_000