Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei einem Eishockeyclub seit 1. 8. 1996 als Eishockeyspieler beschäftigt. Über das Vermögen des Vereins wurde mit Beschluss vom 29. 9. 1997 der Konkurs eröffnet.
Nach dem Inhalt des abgeschlossenen Spielervertrages war für die Saison 1998/99, die vom August 1998 bis März 1999 dauern sollte, ein Fixum von S 240.000,-- netto (8 x S 30.000,-- netto monatlich) sowie eine Punkteprämie von S 1.000,-- und eine Prämie von S 30.000,-- für das Erreichen des Halbfinales vereinbart. Am 28. 12. 1997 wurde das Dienstverhältnis des Klägers vom Masseverwalter unter Einhaltung einer gesetzlichen Kündigungsfrist von 6 Wochen zum 7. 2. 1998 gekündigt. Ab diesem Tag absolvierte der Kläger für die Gemeinschuldnerin kein Spiel mehr. Er erzielte in der Saison 1998/99 aus anderweitigen Tätigkeiten Gesamteinkünfte von S 147.000,-- netto.
Der Kläger begehrt nach Klagseinschränkung S 132.580 netto sA Insolvenz-Ausfallgeld. Dieser Betrag setze sich aus rückständigen Gehalt und Prämie in Höhe von S 39.580 netto sA und S 147.000 netto sA Schadenersatz zusammen. Dieser Betrag stehe ihm zu, weil der Masseverwalter das befristete Arbeitsverhältnis vorzeitig gelöst habe (§ 25 Abs 2 KO). § 3 Abs 3 IESG in der geltenden Fassung sei nicht anwendbar, weil diese Bestimmung erst nach Konkurseröffnung in Kraft getreten sei. Den in der Spielzeit anderweitig ins Verdienen gebrachten Betrag von S 147.000,-- habe er sich anrechnen lassen, sodass ihm noch S 93.000,-- netto sA gebührten.Der Kläger begehrt nach Klagseinschränkung S 132.580 netto sA Insolvenz-Ausfallgeld. Dieser Betrag setze sich aus rückständigen Gehalt und Prämie in Höhe von S 39.580 netto sA und S 147.000 netto sA Schadenersatz zusammen. Dieser Betrag stehe ihm zu, weil der Masseverwalter das befristete Arbeitsverhältnis vorzeitig gelöst habe (Paragraph 25, Absatz 2, KO). Paragraph 3, Absatz 3, IESG in der geltenden Fassung sei nicht anwendbar, weil diese Bestimmung erst nach Konkurseröffnung in Kraft getreten sei. Den in der Spielzeit anderweitig ins Verdienen gebrachten Betrag von S 147.000,-- habe er sich anrechnen lassen, sodass ihm noch S 93.000,-- netto sA gebührten.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wandte ein, ein Schadenersatzanspruch bestehe nicht, weil der Masseverwalter auch bei befristeten Verträgen an längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen nicht gebunden sei.
Das Erstgericht sprach dem Kläger unbekämpft S 39.580,-- netto sA Insolvenz-Ausfallgeld zu und wies das Mehrbegehren von S 93.000,-- netto sA Insolvenz-Ausfallgeld ab.
Infolge Berufung des Klägers änderte das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es dem Kläger auch noch weitere S 93.000,-- netto sA Insolvenz-Ausfallgeld zusprach. Hiebei handelt es sich um den (der Höhe nach unstrittigen) Schadenersatzanspruch des Klägers für die Saison 1998/1999, der gesichert sei. Hiezu führte es rechtlich aus:Infolge Berufung des Klägers änderte das Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es dem Kläger auch noch weitere S 93.000,-- netto sA Insolvenz-Ausfallgeld zusprach. Hiebei handelt es sich um den (der Höhe nach unstrittigen) Schadenersatzanspruch des Klägers für die Saison 1998 aus 1999,, der gesichert sei. Hiezu führte es rechtlich aus:
Auf den vorliegenden Fall sei unstrittig das IESG, und zwar dessen § 3 Abs 3 in der vor der IESG-Nov 1997 geltenden Fassung anzuwenden, weil über den Dienstgeber des Klägers ganz knapp vor Inkrafttreten der IESG-Novelle 1997 mit 1. 10. 1997 das Konkursverfahren am 29. 9. 1999 eröffnet worden sei.Auf den vorliegenden Fall sei unstrittig das IESG, und zwar dessen Paragraph 3, Absatz 3, in der vor der IESG-Nov 1997 geltenden Fassung anzuwenden, weil über den Dienstgeber des Klägers ganz knapp vor Inkrafttreten der IESG-Novelle 1997 mit 1. 10. 1997 das Konkursverfahren am 29. 9. 1999 eröffnet worden sei.
Zweck des § 25 KO, der in allen seinen verschiedenen Fassungen die vorzeitige Auflösung (auch) befristeter Arbeitsverhältnisse ermöglichte, sei den Masseverwalter von der Einhaltung auf Parteienvereinbarung fußender Bindung an längerfristige Arbeitsverhältnisse zu befreien. Das "außerordentliche" Kündigungsrecht des § 25 Abs 1 KO solle die Beendigung von Arbeitsverhältnissen erleichtern, indem es den Masseverwalter in die Lage versetze, Arbeitsverhältnisse im Interesse der Konkursmasse ohne Bindung an vertragliche Abmachungen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses und über Kündigungsfristen oder -termine aufzulösen. Daran habe sich auch durch das IRÄG 1994 nichts geändert. Die vom Erstgericht zur Begründung des abweislichen Standpunktes angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes stammten aus einer Zeit, in der § 25 KO keine gesetzliche Grundlage für einen Schadenersatzanspruch bei Kündigung durch den Masseverwalter geboten habe; sie beträfen daher die Rechtslage vor 1994, die jedoch auf dem vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden sei.Zweck des Paragraph 25, KO, der in allen seinen verschiedenen Fassungen die vorzeitige Auflösung (auch) befristeter Arbeitsverhältnisse ermöglichte, sei den Masseverwalter von der Einhaltung auf Parteienvereinbarung fußender Bindung an längerfristige Arbeitsverhältnisse zu befreien. Das "außerordentliche" Kündigungsrecht des Paragraph 25, Absatz eins, KO solle die Beendigung von Arbeitsverhältnissen erleichtern, indem es den Masseverwalter in die Lage versetze, Arbeitsverhältnisse im Interesse der Konkursmasse ohne Bindung an vertragliche Abmachungen über die Dauer des Arbeitsverhältnisses und über Kündigungsfristen oder -termine aufzulösen. Daran habe sich auch durch das IRÄG 1994 nichts geändert. Die vom Erstgericht zur Begründung des abweislichen Standpunktes angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes stammten aus einer Zeit, in der Paragraph 25, KO keine gesetzliche Grundlage für einen Schadenersatzanspruch bei Kündigung durch den Masseverwalter geboten habe; sie beträfen daher die Rechtslage vor 1994, die jedoch auf dem vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden sei.
Der wiedereingeführte Schadenersatzanspruch des § 25 Abs 2 KO idF IRÄG 1994 habe als Grundlage des Ersatzes nicht rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Ersatzpflichtigen, sondern dessen von der Rechtsordnung gestatteten Eingriff in fremde Rechte für eigene Zwecke. Er umfasse nur den tatsächlich erlittenen Schaden, also den durch die vorzeitige Kündigung verursachten entgangenen Verdienst abzüglich des während des fraglichen Zeitraums durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erzielten Einkommens.Der wiedereingeführte Schadenersatzanspruch des Paragraph 25, Absatz 2, KO in der Fassung IRÄG 1994 habe als Grundlage des Ersatzes nicht rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Ersatzpflichtigen, sondern dessen von der Rechtsordnung gestatteten Eingriff in fremde Rechte für eigene Zwecke. Er umfasse nur den tatsächlich erlittenen Schaden, also den durch die vorzeitige Kündigung verursachten entgangenen Verdienst abzüglich des während des fraglichen Zeitraums durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erzielten Einkommens.
Dieser Schadenersatzanspruch sei unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungstermine aufgrund der Bestimmung des § 3 Abs 3 IESG in der noch vor der IESG-Nov 1997 geltenden Fassung gesichert. Dem Kläger gebühre im Falle der Kündigung durch den Masseverwalter Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (worunter gemäß § 1 Abs 2 Z 2 IESG auch Schadenersatzansprüche fielen) bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen. Damit seien nach dieser Bestimmung zur Zeit der Rechtslage des IRÄG 1994 nicht nur die Kündigungsfristen, sondern auch die Kündigungstermine zu berücksichtigen. Der Dienstvertrag des Klägers umfasse die gesamte Spielsaison 1998/1999 und sollte von August 1998 bis März 1999 dauern; Vereinbarungen über eine Kündigungsmöglichkeit seien nicht enthalten. Daraus ergebe sich, dass ein "Kündigungstermin" nicht zur Verfügung stehe, somit der Vertrag erst mit Ablauf der Spielsaison 1998/1999 geendet hätte. Damit stehe dem Kläger bis zum Ablauf der vom Masseverwalter bei Kündigung nach § 25 Abs 1 KO einzuhaltenden Kündigungsfrist Kündigungsentschädigung und für den folgenden Zeitraum bis zum Vertragsende der (gesicherte) Schadenersatzanspruch nach § 25 Abs 2 (§ 1 Abs 2 Z 2 IESG) zu. Auf diesen habe sich der Kläger das ersparte oder anderweitig verdiente von Anfang an voll anrechnen zu lassen. Diesem Grundsatz habe der Kläger bei Ermittlung der Höhe seines Begehrens ohnedies bereits Rechnung getragen, sodass ihm der noch begehrte Betrag aus dem Titel des Schadenersatzes für die Zeit bis zum vertragsmäßigen Ende des Arbeitsverhältnisses zustehe.Dieser Schadenersatzanspruch sei unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungstermine aufgrund der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG in der noch vor der IESG-Nov 1997 geltenden Fassung gesichert. Dem Kläger gebühre im Falle der Kündigung durch den Masseverwalter Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (worunter gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG auch Schadenersatzansprüche fielen) bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen. Damit seien nach dieser Bestimmung zur Zeit der Rechtslage des IRÄG 1994 nicht nur die Kündigungsfristen, sondern auch die Kündigungstermine zu berücksichtigen. Der Dienstvertrag des Klägers umfasse die gesamte Spielsaison 1998 aus 1999, und sollte von August 1998 bis März 1999 dauern; Vereinbarungen über eine Kündigungsmöglichkeit seien nicht enthalten. Daraus ergebe sich, dass ein "Kündigungstermin" nicht zur Verfügung stehe, somit der Vertrag erst mit Ablauf der Spielsaison 1998 aus 1999, geendet hätte. Damit stehe dem Kläger bis zum Ablauf der vom Masseverwalter bei Kündigung nach Paragraph 25, Absatz eins, KO einzuhaltenden Kündigungsfrist Kündigungsentschädigung und für den folgenden Zeitraum bis zum Vertragsende der (gesicherte) Schadenersatzanspruch nach Paragraph 25, Absatz 2, (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG) zu. Auf diesen habe sich der Kläger das ersparte oder anderweitig verdiente von Anfang an voll anrechnen zu lassen. Diesem Grundsatz habe der Kläger bei Ermittlung der Höhe seines Begehrens ohnedies bereits Rechnung getragen, sodass ihm der noch begehrte Betrag aus dem Titel des Schadenersatzes für die Zeit bis zum vertragsmäßigen Ende des Arbeitsverhältnisses zustehe.
Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob Insolvenz-Ausfallgeld (- nach der bis zum Inkrafttreten der IESG-Nov 1997 geltenden Fassung -) bei befristeten Arbeitsverträgen ohne einzelvertragliche Kündigungsfrist und Lösung durch den Masseverwalter nach § 25 Abs 1 KO bis zum (fiktiven) Vertragsende zustehe, nicht vorliege.Die Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob Insolvenz-Ausfallgeld (- nach der bis zum Inkrafttreten der IESG-Nov 1997 geltenden Fassung -) bei befristeten Arbeitsverträgen ohne einzelvertragliche Kündigungsfrist und Lösung durch den Masseverwalter nach Paragraph 25, Absatz eins, KO bis zum (fiktiven) Vertragsende zustehe, nicht vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung iSd Wiederherstellung des Ersturteils.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.