Die Revision ist nicht zulässig.
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG ist das Revisionsgericht an einem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 45 Abs 1 ASGG über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Der erkennende Senat hat zu der Auslegung der Bestimmung des § 3 Abs 3aGemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG ist das Revisionsgericht an einem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG über das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht gebunden. Der erkennende Senat hat zu der Auslegung der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3 a
IESG in der Entscheidung vom 27.4.1995, 8 ObS 15/95 = WBl 1995, 509 =
RdW 1996, 127 = ZIK 1996, 34 Stellung genommen, so daß die Bedingung
im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG, nämlich das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht gegeben ist. Das Berufungsgericht hat kein Argument angeführt, weshalb es gegen diese Rechtsprechung, der es gefolgt ist, Bedenken hätte oder weshalb diese Rechtsprechung uneinheitlich wäre, dh im Widerspruch zu einer anderen Entscheidung stünde. Auch in der Revision wird zur Frage ihrer Zulässigkeit nicht Stellung genommen, ebenso auch nicht in der Revisionsbeantwortung zur Frage ihrer Unzulässigkeit. Der in der Revision gebrauchte Vergleich mit dem Fall der Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter und dem Wiederantritt des Beschäftigungsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin nach dem Karenzurlaub trifft nicht zu, da insoweit nicht von den Feststellungen, der Betrieb sei stillgelegt worden, ausgegangen wird.im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG, nämlich das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht gegeben ist. Das Berufungsgericht hat kein Argument angeführt, weshalb es gegen diese Rechtsprechung, der es gefolgt ist, Bedenken hätte oder weshalb diese Rechtsprechung uneinheitlich wäre, dh im Widerspruch zu einer anderen Entscheidung stünde. Auch in der Revision wird zur Frage ihrer Zulässigkeit nicht Stellung genommen, ebenso auch nicht in der Revisionsbeantwortung zur Frage ihrer Unzulässigkeit. Der in der Revision gebrauchte Vergleich mit dem Fall der Unternehmensfortführung durch den Masseverwalter und dem Wiederantritt des Beschäftigungsverhältnisses durch die Arbeitnehmerin nach dem Karenzurlaub trifft nicht zu, da insoweit nicht von den Feststellungen, der Betrieb sei stillgelegt worden, ausgegangen wird.
Soferne der mit den Revisionsbeschränkungen verfolgte prozeßökonomische Zweck, den Obersten Gerichtshof zu entlasten, nicht in Frage gestellt werden soll, muß die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden. Hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs richtig wiedergegeben, so kann ihre Anwendung auf den konkreten Sachverhalt, der in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgeht, jedenfalls nicht mit Revision bekämpft werden (RZ 1994/45, 138). Auch diesbezüglich fehlen in der Revision Ausführungen, weshalb andere Arbeitnehmerinnen in vergleichbarer Situation von der Entscheidung im Fall der Klägerin betroffen sein könnten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unzulässigkeit des Rechtsmittels sind nicht gegeben. Eine Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens kommt in dem Fall, in dem nicht einmal Ausführungen zur Zulässigkeit einer schließlich als unzulässig erkannten Revision (vgl § 506 Abs 1 Z 5 ZPO) enthalten sind, nicht in Betracht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unzulässigkeit des Rechtsmittels sind nicht gegeben. Eine Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens kommt in dem Fall, in dem nicht einmal Ausführungen zur Zulässigkeit einer schließlich als unzulässig erkannten Revision vergleiche Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) enthalten sind, nicht in Betracht.