Der Oberste Gerichtshof ist als dem Oberlandesgericht übergeordneter Gerichtshof nur zur Beurteilung einer Säumigkeit des Oberlandesgerichtes gemäß § 91 Abs 1 GOG berufen. Da der einstweilige Sachwalter die in seinen Aufgabenkreis fallende Genehmigung von das Räumungsverfahren und das damit verbundene Fristsetzungsverfahren betreffenden Fristsetzungsanträgen vom 5. 5. 2000 und 14. 6. 2000 nicht erteilt hat, ist ein wirksamer Antrag, der einer Entscheidung bedürfte, nicht vorhanden. Daher hat das Oberlandesgericht seinem Bericht zufolge die den Fristsetzungsanträgen zugrundegelegenen Verfahrenshandlungen nicht durchgeführt.Der Oberste Gerichtshof ist als dem Oberlandesgericht übergeordneter Gerichtshof nur zur Beurteilung einer Säumigkeit des Oberlandesgerichtes gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG berufen. Da der einstweilige Sachwalter die in seinen Aufgabenkreis fallende Genehmigung von das Räumungsverfahren und das damit verbundene Fristsetzungsverfahren betreffenden Fristsetzungsanträgen vom 5. 5. 2000 und 14. 6. 2000 nicht erteilt hat, ist ein wirksamer Antrag, der einer Entscheidung bedürfte, nicht vorhanden. Daher hat das Oberlandesgericht seinem Bericht zufolge die den Fristsetzungsanträgen zugrundegelegenen Verfahrenshandlungen nicht durchgeführt.
Der Fristsetzungsantrag vom 17. 11. 2000 an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, es möge dem Obersten Gerichtshof für die Vornahme der säumigen Verfahrenshandlung, d.h. der Ausfertigung des Beschlusses hinsichtlich ihres Fristsetzungsantrages vom 14. 6. 2000 eine angemessene Frist gesetzt werden, wirft dem Obersten Gerichtshof Säumigkeit vor. Einerseits ist Säumigkeit nicht gegeben, weil mangels Genehmigung durch den einstweiligen Sachwalter kein wirksamer Fristsetzungsantrag vorliegt, über den der Oberste Gerichtshof nicht rechtzeitig entschieden hätte. Andererseits besteht nach der geltenden Gesetzeslage keine Möglichkeit, die Bestimmungen über den Fristsetzungsantrag auch in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zur Anwendung zu bringen. Dies scheitert deshalb, da über einen eine Säumigkeit des Obersten Gerichtshofes betreffenden Fristsetzungsantrag nach § 91 Abs 3 GOG der "übergeordnete Gerichtshof" zu entscheiden hätte, den es aber bei einem Höchstgericht nicht geben kann (Schoibl, Die überlange Dauer von Zivilverfahren im Lichte des Art 6 Abs 1 EMRK, RZ 1993, 82; derselbe und Gartner in Ihren Vorträgen bei der Richterwoche 1992; Kuderna, Auswirkungen der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 auf das Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen, DRdA 1991, 89). Der Antrag ist daher nicht zulässig, ohne dass es der Einholung einer Genehmigung des einstweiligen Sachwalters bedurft hätte.Der Fristsetzungsantrag vom 17. 11. 2000 an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, es möge dem Obersten Gerichtshof für die Vornahme der säumigen Verfahrenshandlung, d.h. der Ausfertigung des Beschlusses hinsichtlich ihres Fristsetzungsantrages vom 14. 6. 2000 eine angemessene Frist gesetzt werden, wirft dem Obersten Gerichtshof Säumigkeit vor. Einerseits ist Säumigkeit nicht gegeben, weil mangels Genehmigung durch den einstweiligen Sachwalter kein wirksamer Fristsetzungsantrag vorliegt, über den der Oberste Gerichtshof nicht rechtzeitig entschieden hätte. Andererseits besteht nach der geltenden Gesetzeslage keine Möglichkeit, die Bestimmungen über den Fristsetzungsantrag auch in einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zur Anwendung zu bringen. Dies scheitert deshalb, da über einen eine Säumigkeit des Obersten Gerichtshofes betreffenden Fristsetzungsantrag nach Paragraph 91, Absatz 3, GOG der "übergeordnete Gerichtshof" zu entscheiden hätte, den es aber bei einem Höchstgericht nicht geben kann (Schoibl, Die überlange Dauer von Zivilverfahren im Lichte des Artikel 6, Absatz eins, EMRK, RZ 1993, 82; derselbe und Gartner in Ihren Vorträgen bei der Richterwoche 1992; Kuderna, Auswirkungen der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 auf das Verfahren in Arbeits- und Sozialrechtssachen, DRdA 1991, 89). Der Antrag ist daher nicht zulässig, ohne dass es der Einholung einer Genehmigung des einstweiligen Sachwalters bedurft hätte.