Der Antrag ist nicht berechtigt.
Unter der Überschrift "Auskunftserteilung" bestimmt § 20 OGHG, daß Parteien in der Geschäftsstelle nur darüber Auskunft erteilt werden darf, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen ist. Der Name des Berichterstatters darf den Parteien nicht bekanntgegeben werden. § 15 OGHG betrifft die Veröffentlichung und die Einsichtnahme in Entscheidungen. Aus diesen Gründen wurde bereits die Meinung vertreten, daß es beim Obersten Gerichtshof keine Akteneinsicht gebe (vgl. RZ 1975/65). § 170 Geo gilt nur für die Gerichte I. und II.Instanz.Unter der Überschrift "Auskunftserteilung" bestimmt Paragraph 20, OGHG, daß Parteien in der Geschäftsstelle nur darüber Auskunft erteilt werden darf, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen ist. Der Name des Berichterstatters darf den Parteien nicht bekanntgegeben werden. Paragraph 15, OGHG betrifft die Veröffentlichung und die Einsichtnahme in Entscheidungen. Aus diesen Gründen wurde bereits die Meinung vertreten, daß es beim Obersten Gerichtshof keine Akteneinsicht gebe vergleiche RZ 1975/65). Paragraph 170, Geo gilt nur für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei.Instanz.
Gemäß § 7 Abs 2 lit b OGHG hat der Dreiersenat, dem nur der Vorsitzende, der Berichterstatter und ein weiteres Mitglied des einfachen Senates angehören, Ansuchen um Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen oder Abschriften oberstgerichtlicher Entscheidungen in beim Obersten Gerichtshof nicht mehr anhängigen Rechtssachen zu erledigen. Mit dieser Bestimmung ist iVm § 219 Abs 1 ZPO einerseits klargestellt, daß während der Anhängigkeit des Rechtsmittelverfahrens beim Obersten Gerichtshof aus dessen Akten keine Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilt werden und daß andererseits die Bewilligung einer allfälligen Akteneinsicht in die Akten des Obersten Gerichtshofes eine Senatsentscheidung erfordert (vgl. Harbich, Akteneinsicht, Amtshilfe und Auskunftspflicht, AnwBl 1988 12 f).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, OGHG hat der Dreiersenat, dem nur der Vorsitzende, der Berichterstatter und ein weiteres Mitglied des einfachen Senates angehören, Ansuchen um Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen oder Abschriften oberstgerichtlicher Entscheidungen in beim Obersten Gerichtshof nicht mehr anhängigen Rechtssachen zu erledigen. Mit dieser Bestimmung ist in Verbindung mit Paragraph 219, Absatz eins, ZPO einerseits klargestellt, daß während der Anhängigkeit des Rechtsmittelverfahrens beim Obersten Gerichtshof aus dessen Akten keine Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilt werden und daß andererseits die Bewilligung einer allfälligen Akteneinsicht in die Akten des Obersten Gerichtshofes eine Senatsentscheidung erfordert vergleiche Harbich, Akteneinsicht, Amtshilfe und Auskunftspflicht, AnwBl 1988 12 f).
Richtig ist, daß ein anhängiges Verfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein kontradiktorisch aufgebautes, wenngleich den außerstreitigen Verfahrensvorschriften unterworfenes Zwei-Parteien-Verfahren ist (vgl. Kuderna, ASGG § 54 Erl 21 ff; Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG, DRdA 1988 311 f). Daher kommt, da es sich sowohl um ein erstinstanzliches als auch um ein letztinstanzliches Verfahren handelt, die analoge Anwendung des § 219 ZPO in Betracht, der hinsichtlich der Akteneinsicht durch Dritte bei fehlender Zustimmung der Parteien die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses verlangt. Ein rechtliches Interesse ist dann gegeben, wenn durch die Entscheidung im Verfahren die Rechtssphäre des Dritten berührt wird und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlaß ergibt, das Obsiegen einer der beiden Parteien herbeizuführen (Fasching, ZPR Rz 398). In einem Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG hat die Entscheidung bindende Wirkung nur zwischen den Parteien des Feststellungsverfahrens. Für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber äußerst die Entscheidung keine unmittelbare rechtliche Wirkung (Kuderna aaO Erl 1; Gamerith aaO 314; Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG, JBl 1987, 561). Es trifft daher nicht zu, wie der Antragsteller meint, daß durch das anhängige Feststellungsverfahren auch seine konkreten Pensionsansprüche (mit)gestaltet würden. Dieses Verfahren gründet vielmehr auf einem vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt, der im Einzelfall in relevanten Einzelheiten anders gelagert sein kann und dessen Ergebnis etwa beispielhaften Vorentscheidungen, die im ordentlichen Verfahren ergehen, entspricht (Gamerith aaO 316). Ein rechtliches Interesse, das darin gelegen sein könnte, daß der Antragsteller allenfalls die Voraussetzungen einer Hemmung der (gesetzlichen oder auf einer kollektivrechtlichen Norm beruhenden) Frist zur Geltendmachung seines Anspruches gemäß § 54 Abs 5 ASGG prüfen müßte (vgl. 527 BlgNR XVI.GP 9) wurde nicht behauptet und kommt auch nach der Sachlage hier nicht in Betracht. Der Antrag auf Akteneinsicht, der sich inhaltlich ohnehin nur auf die Einsichtnahme in den Antrag und die Stellungnahme des Antragsgegners beziehen kann, ist daher abzuweisen.Richtig ist, daß ein anhängiges Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein kontradiktorisch aufgebautes, wenngleich den außerstreitigen Verfahrensvorschriften unterworfenes Zwei-Parteien-Verfahren ist vergleiche Kuderna, ASGG Paragraph 54, Erl 21 ff; Gamerith, Die besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG, DRdA 1988 311 f). Daher kommt, da es sich sowohl um ein erstinstanzliches als auch um ein letztinstanzliches Verfahren handelt, die analoge Anwendung des Paragraph 219, ZPO in Betracht, der hinsichtlich der Akteneinsicht durch Dritte bei fehlender Zustimmung der Parteien die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses verlangt. Ein rechtliches Interesse ist dann gegeben, wenn durch die Entscheidung im Verfahren die Rechtssphäre des Dritten berührt wird und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlaß ergibt, das Obsiegen einer der beiden Parteien herbeizuführen (Fasching, ZPR Rz 398). In einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG hat die Entscheidung bindende Wirkung nur zwischen den Parteien des Feststellungsverfahrens. Für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber äußerst die Entscheidung keine unmittelbare rechtliche Wirkung (Kuderna aaO Erl 1; Gamerith aaO 314; Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, JBl 1987, 561). Es trifft daher nicht zu, wie der Antragsteller meint, daß durch das anhängige Feststellungsverfahren auch seine konkreten Pensionsansprüche (mit)gestaltet würden. Dieses Verfahren gründet vielmehr auf einem vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt, der im Einzelfall in relevanten Einzelheiten anders gelagert sein kann und dessen Ergebnis etwa beispielhaften Vorentscheidungen, die im ordentlichen Verfahren ergehen, entspricht (Gamerith aaO 316). Ein rechtliches Interesse, das darin gelegen sein könnte, daß der Antragsteller allenfalls die Voraussetzungen einer Hemmung der (gesetzlichen oder auf einer kollektivrechtlichen Norm beruhenden) Frist zur Geltendmachung seines Anspruches gemäß Paragraph 54, Absatz 5, ASGG prüfen müßte vergleiche 527 BlgNR römisch sechzehn.Gesetzgebungsperiode 9) wurde nicht behauptet und kommt auch nach der Sachlage hier nicht in Betracht. Der Antrag auf Akteneinsicht, der sich inhaltlich ohnehin nur auf die Einsichtnahme in den Antrag und die Stellungnahme des Antragsgegners beziehen kann, ist daher abzuweisen.