Rechtssatz RS0071020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071020
Entscheidungsdatum
14.12.1988
Rechtssatz
Mit § 7 Abs 2 lit b OGHG ist in Verbindung mit § 219 Abs 1 ZPO einerseits klargestellt, daß während der Anhängigkeit des Rechtsmittelverfahrens beim OGH aus dessen Akten keine Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilt werden und daß andererseits die Bewilligung einer allfälligen Akteneinsicht in die Akten des Obersten Gerichtshofes eine Senatsentscheidung erfordert.Mit Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, OGHG ist in Verbindung mit Paragraph 219, Absatz eins, ZPO einerseits klargestellt, daß während der Anhängigkeit des Rechtsmittelverfahrens beim OGH aus dessen Akten keine Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilt werden und daß andererseits die Bewilligung einer allfälligen Akteneinsicht in die Akten des Obersten Gerichtshofes eine Senatsentscheidung erfordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071020
Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_0090NA00501_8800000_001