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Entscheidung 9 Nc 102/02b×

Entscheidung 9 Nc 102/02b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Nc102/02b

Entscheidungsdatum

24.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hacer K*****, vertreten durch Dr. Thomas Lins, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen die beklagte Partei Ramasan K*****, wegen Ehescheidung, AZ 1 C 64/02w Bezirksgericht Bludenz, infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Bludenz zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Mödling. Das Erstgericht legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne eine Stellungnahme der beklagten Partei einzuholen und ohne selbst eine Stellungnahme abzugeben.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Satz 3 JN sind vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag jedoch dem Gericht, welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 31, JN Rz 5). Das Erstgericht wird dies nachzuholen und sodann den Akt wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben (3 Nd 512/01 ua).

Anmerkung

E67582 9Nc102.02b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0090NC00102.02B.0924.000

Dokumentnummer

JJT_20020924_OGH0002_0090NC00102_02B0000_000

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