Entscheidung 9 Nc 102/02b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.09.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hacer K*****, vertreten durch Dr. Thomas Lins, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen die beklagte Partei Ramasan K*****, wegen Ehescheidung, AZ 1 C 64/02w Bezirksgericht Bludenz, infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Bludenz zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Mödling. Das Erstgericht legte daraufhin den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor, ohne eine Stellungnahme der beklagten Partei einzuholen und ohne selbst eine Stellungnahme abzugeben.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 Abs 3 Satz 3 JN sind vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag jedoch dem Gericht, welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern (Mayr in Rechberger, ZPO² § 31 JN Rz 5). Das Erstgericht wird dies nachzuholen und sodann den Akt wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben (3 Nd 512/01 ua).Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Satz 3 JN sind vor der Entscheidung über den Delegierungsantrag jedoch dem Gericht, welches zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern (Mayr in Rechberger, ZPO² Paragraph 31, JN Rz 5). Das Erstgericht wird dies nachzuholen und sodann den Akt wieder dem Obersten Gerichtshof vorzulegen haben (3 Nd 512/01 ua).
Anmerkung
E67582
9Nc102.02b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0090NC00102.02B.0924.000
Dokumentnummer
JJT_20020924_OGH0002_0090NC00102_02B0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung