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Entscheidung 9 Nc 12/11f×

Entscheidung 9 Nc 12/11f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Nc12/11f

Entscheidungsdatum

20.06.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** H*****, vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, Hans-Resel-Gasse 8-14, 8020 Graz, wider die beklagte Partei d***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Norman Dick, Dr. Michael Dyck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Kündigungsanfechtung, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zur Entscheidung nach Paragraph 31 a, JN zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin machte beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht zu AZ 15 Cga 30/11v die Unwirksamkeit ihrer Kündigung geltend. Die Beklagte beantragte, die Rechtssache an das „Arbeits- und Sozialgericht Graz“ zu delegieren, weil die Klägerin und nahezu sämtliche Zeugen ihren Wohnsitz im Großraum Graz haben. Die Klägerin stimmte dem in ihrer schriftlichen Äußerung zu (ON 4). Eine mündliche Streitverhandlung wurde noch nicht durchgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Der offensichtlich auf Paragraph 31, JN gestützte, an den Obersten Gerichtshof gerichtete Delegierungsantrag der Beklagten ist wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 31 a, JN überholt:

Gemäß Paragraph 31 a, Absatz eins, JN hat das Gericht erster Instanz die Sache einem anderen Gericht gleicher Art zu übertragen, wenn die Parteien dies spätestens zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung übereinstimmend beantragen.

Eine Delegierung nach dieser Bestimmung ist auch dann zulässig, wenn das „übereinstimmende Beantragen“ der Parteien - wie hier - zeitlich getrennt und in zwei getrennten Schriftsätzen erfolgt (RIS-Justiz RS0107486; 3 Nc 3/11p).

Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung dem Grundsatz der Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwands im Falle eines gemeinsamen Antrags der Parteien die Priorität vor den sonst bei der Delegierung nach Paragraph 31, JN erforderlichen Zweckmäßigkeitserwägungen eingeräumt (RIS-Justiz RS0046145). Die vereinfachte Delegierung nach Paragraph 31 a, Absatz eins, JN geht somit einer beim Obersten Gerichtshof beantragten Delegierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen nach Paragraph 31, JN vor (RIS-Justiz RS0107486). Da dieser daher für die Erledigung eines solchen auf die direkte Übertragung der Zuständigkeit vom zuständigen Gericht an ein anderes Gericht gerichteten Antrags nicht zuständig ist (RIS-Justiz RS0107459), ist der Akt dem Erstgericht zur gebotenen Entscheidung nach Paragraph 31 a, JN zurückzustellen.

Textnummer

E97755

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0090NC00012.11F.0620.000

Im RIS seit

03.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20110620_OGH0002_0090NC00012_11F0000_000