Begründung:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 18. Mai 1994 wurde die Ehe zwischen Tanja und Anton R***** gemäß § 55a EheG geschieden (ON 6). Der Ehe entstammen zwei Kinder, der mj Maximilian, geb 11. 10. 1989, und die mj Sophie, geb 14. 1. 1992. Mit Vergleich vom 18. 5. 1994 vereinbarten die Eltern, dass die beiden Kinder in der Obsorge der Mutter verbleiben (ON 7). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 15. 7. 1994 wurde diese Obsorgeregelung pflegschaftsgerichtlich genehmigt (ON 8). Im Jahr 1999 kamen die Eltern überein, dass die Obsorge hinsichtlich des mj Maximilian dem Vater zukommen solle. Hierauf fasste das Bezirksgericht Salzburg am 17. 9. 1999 den Beschluss, dass die Obsorge der Mutter für den mj Maximilian entzogen und auf den Vater, damals noch wohnhaft in Salzburg, übertragen werde (ON 29). Am 12. 8. 2003 beantragte die Mutter, ihr wieder die Obsorge für den mj Maximilian, der seit 1999 bei seinem Vater in Wien lebe, zu übertragen (ON 52). Es gebe immer wieder Schwierigkeiten mit dem Besuchsrecht. Der mj Maximilian wäre bei ihr besser aufgehoben und wolle auch zu ihr nach Salzburg kommen. Das Bezirksgericht Salzburg übertrug hierauf am 14. 8. 2003 die Pflegschaftssache nach § 111 JN dem Bezirksgericht Hernals (ON 53), das jedoch die Übernahme mit dem Hinweis, dass der Minderjährige in 1220 Wien wohnhaft sei, ablehnte (ON 57). Hierauf übertrug das Bezirksgericht Salzburg die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Donaustadt und sprach aus, dass die Übertragung mit der Übernahme der übertragenen Geschäfte durch das Bezirksgericht Donaustadt wirksam werde (ON 59). Das Kind halte sich ständig in der *****gasse *****, 1220 Wien, auf. Es sei daher zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Donaustadt diese Pflegschaftssache führe. Das Bezirksgericht Donaustadt retournierte mit Verfügung vom 30. 10. 2003 den Akt wieder an das Bezirksgericht Salzburg und merkte an, dass das Pflegschaftsverfahren von Geschwistern nach § 420 Abs 4 GeO grundsätzlich in einem Akt zu führen sei (ON 62). Bei gewöhnlichem Aufenthalt der Geschwister in unterschiedlichen Gerichtssprengeln sei zwar eine abgesonderte Aktenführung zu überlegen, im gegenständlichen Fall sei jedoch noch ein Obsorgeantrag der Mutter offen. Es sei nicht absehbar, ob beide Geschwister in Zukunft bei der Mutter leben werden, weshalb vorerst das Bezirksgericht Salzburg über den Obsorgeantrag zu entscheiden habe. Nachdem der hierauf dem Obersten Gerichtshof zu 9 Nc 34/03d vorgelegte Akt wieder dem Bezirksgericht Salzburg mit der Aufforderung, zunächst den Parteien den Übertragungsbeschluss zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten, retourniert worden war (ON 63), wurde der Akt nach Nachholung der Zustellung und Eintritt der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses erneut dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Übertragung gemäß § 111 Abs 2 JN vorgelegt (ON 65).Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 18. Mai 1994 wurde die Ehe zwischen Tanja und Anton R***** gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden (ON 6). Der Ehe entstammen zwei Kinder, der mj Maximilian, geb 11. 10. 1989, und die mj Sophie, geb 14. 1. 1992. Mit Vergleich vom 18. 5. 1994 vereinbarten die Eltern, dass die beiden Kinder in der Obsorge der Mutter verbleiben (ON 7). Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 15. 7. 1994 wurde diese Obsorgeregelung pflegschaftsgerichtlich genehmigt (ON 8). Im Jahr 1999 kamen die Eltern überein, dass die Obsorge hinsichtlich des mj Maximilian dem Vater zukommen solle. Hierauf fasste das Bezirksgericht Salzburg am 17. 9. 1999 den Beschluss, dass die Obsorge der Mutter für den mj Maximilian entzogen und auf den Vater, damals noch wohnhaft in Salzburg, übertragen werde (ON 29). Am 12. 8. 2003 beantragte die Mutter, ihr wieder die Obsorge für den mj Maximilian, der seit 1999 bei seinem Vater in Wien lebe, zu übertragen (ON 52). Es gebe immer wieder Schwierigkeiten mit dem Besuchsrecht. Der mj Maximilian wäre bei ihr besser aufgehoben und wolle auch zu ihr nach Salzburg kommen. Das Bezirksgericht Salzburg übertrug hierauf am 14. 8. 2003 die Pflegschaftssache nach Paragraph 111, JN dem Bezirksgericht Hernals (ON 53), das jedoch die Übernahme mit dem Hinweis, dass der Minderjährige in 1220 Wien wohnhaft sei, ablehnte (ON 57). Hierauf übertrug das Bezirksgericht Salzburg die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Donaustadt und sprach aus, dass die Übertragung mit der Übernahme der übertragenen Geschäfte durch das Bezirksgericht Donaustadt wirksam werde (ON 59). Das Kind halte sich ständig in der *****gasse *****, 1220 Wien, auf. Es sei daher zweckmäßiger, wenn das Bezirksgericht Donaustadt diese Pflegschaftssache führe. Das Bezirksgericht Donaustadt retournierte mit Verfügung vom 30. 10. 2003 den Akt wieder an das Bezirksgericht Salzburg und merkte an, dass das Pflegschaftsverfahren von Geschwistern nach Paragraph 420, Absatz 4, GeO grundsätzlich in einem Akt zu führen sei (ON 62). Bei gewöhnlichem Aufenthalt der Geschwister in unterschiedlichen Gerichtssprengeln sei zwar eine abgesonderte Aktenführung zu überlegen, im gegenständlichen Fall sei jedoch noch ein Obsorgeantrag der Mutter offen. Es sei nicht absehbar, ob beide Geschwister in Zukunft bei der Mutter leben werden, weshalb vorerst das Bezirksgericht Salzburg über den Obsorgeantrag zu entscheiden habe. Nachdem der hierauf dem Obersten Gerichtshof zu 9 Nc 34/03d vorgelegte Akt wieder dem Bezirksgericht Salzburg mit der Aufforderung, zunächst den Parteien den Übertragungsbeschluss zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten, retourniert worden war (ON 63), wurde der Akt nach Nachholung der Zustellung und Eintritt der Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses erneut dem Obersten Gerichtshof zur Genehmigung der Übertragung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN vorgelegt (ON 65).