Die beklagte Partei war und ist Botschafterin des Königreiches Dänemark in Wien und zugleich Leiterin der Delegation Dänemarks bei der OSZE in Wien. Sie ist Inhaberin einer am 9. 8. 2001 vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten roten Legitimationskarte, die bis 9. 8. 2003 gültig ist.
Gemäß Art 31 Abs 1 Satz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. 4. 1961, BGBl Nr 66/1996, steht den Diplomaten - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates zu. Daraus folgt, dass auch die vorliegende Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen war. Während die Antragstellung der Obersten Verwaltungsbehörde gemäß § 42 Abs 2 JN in deren Ermessen liegt, ist der Oberste Gerichtshof, wenn ein solcher Antrag gestellt wurde, verpflichtet, bei Vorliegen der Nichtigkeit das Verfahren aufzuheben, ohne dass er seinerseits Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen könnte (Ballon in Fasching, Komm I2 Rz 16, 17 zu § 42 JN).Gemäß Artikel 31, Absatz eins, Satz 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. 4. 1961, Bundesgesetzblatt Nr 66 aus 1996,, steht den Diplomaten - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit des Empfangsstaates zu. Daraus folgt, dass auch die vorliegende Rechtssache der inländischen Gerichtsbarkeit entzogen war. Während die Antragstellung der Obersten Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, JN in deren Ermessen liegt, ist der Oberste Gerichtshof, wenn ein solcher Antrag gestellt wurde, verpflichtet, bei Vorliegen der Nichtigkeit das Verfahren aufzuheben, ohne dass er seinerseits Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen könnte (Ballon in Fasching, Komm I2 Rz 16, 17 zu Paragraph 42, JN).
Da seitens des Entsendestaates auf die Immunität der beklagten Partei nicht gemäß Art 32 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen verzichtet wurde, ist dem Antrag stattzugeben. Zu II.) 1.)Da seitens des Entsendestaates auf die Immunität der beklagten Partei nicht gemäß Artikel 32, des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen verzichtet wurde, ist dem Antrag stattzugeben. Zu römisch zwei.) 1.)
Die beklagte Partei übersieht mit den Anträgen ihrer unaufgefordert eingebrachten Stellungnahme, dass das Antragsrecht nach § 42 Abs 2 JN ausschließlich den obersten Verwaltungsbehörden zukommt, die Parteien selbst daher weder ein eigenes Antragsrecht noch einen Anspruch auf Antragstellung durch eine oberste Verwaltungsbehörde haben (Ballon aao Rz 16; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu § 42 JN, jweils mwN). Die für die Schriftsätze vom 5. 2. 2003 und 17. 7. 2003 geltend gemachten Kosten betreffen ausschließlich solche Schritte und sind daher nicht ersatzfähig.Die beklagte Partei übersieht mit den Anträgen ihrer unaufgefordert eingebrachten Stellungnahme, dass das Antragsrecht nach Paragraph 42, Absatz 2, JN ausschließlich den obersten Verwaltungsbehörden zukommt, die Parteien selbst daher weder ein eigenes Antragsrecht noch einen Anspruch auf Antragstellung durch eine oberste Verwaltungsbehörde haben (Ballon aao Rz 16; Mayr in Rechberger ZPO2 Rz 7 zu Paragraph 42, JN, jweils mwN). Die für die Schriftsätze vom 5. 2. 2003 und 17. 7. 2003 geltend gemachten Kosten betreffen ausschließlich solche Schritte und sind daher nicht ersatzfähig.
Zu II.) 2.) Mit dem Schriftsatz vom 31. 10. 2002 wurde eine Verfahrenshandlung in dem mittlerweile eingestellten, vom Antrag nach § 42 Abs 2 JN nicht umfassten Exekutionsverfahren gesetzt. Der diesbezügliche Kostenbestimmungsantrag fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes.Zu römisch zwei.) 2.) Mit dem Schriftsatz vom 31. 10. 2002 wurde eine Verfahrenshandlung in dem mittlerweile eingestellten, vom Antrag nach Paragraph 42, Absatz 2, JN nicht umfassten Exekutionsverfahren gesetzt. Der diesbezügliche Kostenbestimmungsantrag fällt daher nicht in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes.