Rechtssatz RS0109136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109136
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Rechtssatz
Voraussetzung für einen Ausspruch gemäß § 42 Abs 2 JN ist ein entsprechender Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde an den Obersten Gerichtshof, die Parteien des gerichtlichen Verfahrens selbst haben weder ein Antragsrecht noch einen Anspruch auf Antragstellung durch die Verwaltungsbehörde.Voraussetzung für einen Ausspruch gemäß Paragraph 42, Absatz 2, JN ist ein entsprechender Antrag der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde an den Obersten Gerichtshof, die Parteien des gerichtlichen Verfahrens selbst haben weder ein Antragsrecht noch einen Anspruch auf Antragstellung durch die Verwaltungsbehörde.
Entscheidungstexte
- 2 N 524/97
Entscheidungstext OGH 18.12.1997 2 N 524/97
- 9 Nc 18/03a
Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Nc 18/03a
Beisatz: Während die Antragstellung der Obersten Verwaltungsbehörde gemäß § 42 Abs 2 JN in deren Ermessen liegt, ist der Oberste Gerichtshof, wenn ein solcher Antrag gestellt wurde, verpflichtet, bei Vorliegen der Nichtigkeit das Verfahren aufzuheben, ohne dass er seinerseits Zweckmäßigkeitserwägungen anstellen könnte. (T1)
- 3 Nc 9/05m
Entscheidungstext OGH 31.03.2005 3 Nc 9/05m
- 3 Nc 2/16y
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Nc 2/16y
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109136
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19971218_OGH0002_00200N00524_9700000_001