Der Delegierungsantrag der Klägerin ist gerechtfertigt. Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 ua). Davon ist aber hier auszugehen. Nicht nur die Klägerin, sondern 9 der von ihr beantragten 11 Zeugen haben ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck, ein weiterer Zeuge wohnt im Sprengel des Landesgerichts Salzburg. Dass die Beklagte - neben einem ebenfalls in Tirol wohnhaften Zeugen - einen Zeugen beantragt hat, der seinen Wohnsitz in Wien hat, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Das wird hier durch eine Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Innsbruck erreicht, weil in diesem Fall der absolut überwiegende Teil des Beweisverfahrens vor dem dann erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ohne dass die zum weitaus größten Teil aus dem Sprengel des Landesgerichts Innsbruck stammenden Zeugen eine weite und kostspielige Anreise in Kauf nehmen müssen. Von der damit erreichbaren Verfahrenskonzentration, Kosten- und Zeitersparnis profitieren beide Parteien.Der Delegierungsantrag der Klägerin ist gerechtfertigt. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Richtig ist, dass eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen darf und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen soll. Gegen den Willen der anderen Partei kann die Delegierung daher nur dann ausgesprochen werden, wenn die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig zugunsten aller Parteien des Verfahrens gelöst werden kann (RIS-Justiz RS0046589 ua). Davon ist aber hier auszugehen. Nicht nur die Klägerin, sondern 9 der von ihr beantragten 11 Zeugen haben ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Innsbruck, ein weiterer Zeuge wohnt im Sprengel des Landesgerichts Salzburg. Dass die Beklagte - neben einem ebenfalls in Tirol wohnhaften Zeugen - einen Zeugen beantragt hat, der seinen Wohnsitz in Wien hat, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Zielsetzung der Delegierung ist eine wesentliche Verkürzung und/oder Verbilligung des Verfahrens sowie eine Erleichterung des Gerichtszugangs oder der Amtstätigkeit. Das wird hier durch eine Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Innsbruck erreicht, weil in diesem Fall der absolut überwiegende Teil des Beweisverfahrens vor dem dann erkennenden Gericht durchgeführt werden kann, ohne dass die zum weitaus größten Teil aus dem Sprengel des Landesgerichts Innsbruck stammenden Zeugen eine weite und kostspielige Anreise in Kauf nehmen müssen. Von der damit erreichbaren Verfahrenskonzentration, Kosten- und Zeitersparnis profitieren beide Parteien.
Die in der Stellungnahme der Beklagten zum Delegierungsantrag angestellten Überlegungen über eine Einschränkung der Beweisthemen durch die Klägerin können an diesem Ergebnis nichts ändern. Es trifft nicht zu, dass sich die Klägerin ausschließlich auf den in der Stellungnahme der Beklagten angeführten Grund für die Beendigung berufen hat. Sie hat vielmehr mehrere weitere Gründe vorgebracht und gerade auch zum Nachweis dieser Gründe die Einvernahme zahlreicher Zeugen beantragt. Erklärungen, dass einem der geltend gemachten Gründe eine besondere Bedeutung zukommt, bedeuten keinen Verzicht auf die anderen geltend gemachten Gründe und auf die Einvernahme der zu deren Nachweis beantragten Zeugen.
Es ist richtig, dass die Klägerin gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a und c ASGG die Klage bereits von Anfang an beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht hätte einbringen können. Richtig ist auch, dass diese Vorgangsweise zweckmäßiger gewesen wäre, weil die Klägerin voraussehen hätte können, dass der Großteil insbesondere der von ihr namhaft gemachten Zeugen im Sprengel dieses Gerichts wohnt. Das ändert aber nichts daran, dass es immer noch zweckmäßig ist, die Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren, weil im Sprengel dieses Gerichts der Großteil der zu vernehmenden Zeugen wohnt. Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden dürfte, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (9 Nc 11/07b; 9 Nc 11/08d; 9 Nc 3/09d ua).Es ist richtig, dass die Klägerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c ASGG die Klage bereits von Anfang an beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht hätte einbringen können. Richtig ist auch, dass diese Vorgangsweise zweckmäßiger gewesen wäre, weil die Klägerin voraussehen hätte können, dass der Großteil insbesondere der von ihr namhaft gemachten Zeugen im Sprengel dieses Gerichts wohnt. Das ändert aber nichts daran, dass es immer noch zweckmäßig ist, die Rechtssache an das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren, weil im Sprengel dieses Gerichts der Großteil der zu vernehmenden Zeugen wohnt. Es gibt keinen Grundsatz, dass nicht mehr delegiert werden dürfte, wenn der Kläger die Unzweckmäßigkeit seiner Vorgangsweise hätte voraussehen können (9 Nc 11/07b; 9 Nc 11/08d; 9 Nc 3/09d ua).