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Entscheidung 9 Nc 25/20f×

Entscheidung 9 Nc 25/20f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Nc25/20f

Entscheidungsdatum

27.01.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Klägers und Antragstellers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Klage gegen der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ua“, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter ***** wird aufgefordert, binnen vier Wochen zu erklären, ob er die vom Kläger und Antragsteller eingebrachte „Klage gegen der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und andere Beklagte“ vom 9. 10. 2020 samt Ergänzung vom 17. 10. 2020 sowie den damit verbundenen „Antrag gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN“ vom 5. 10. 2020 und 19. 10. 2020 genehmigt.

2. Die schriftliche Erklärung ist direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger und Antragsteller erhob am 9. 10. 2020 gegen den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und andere Beklagte wegen „Umfassendes Verbrechen gegenüber dem Gläubigen Mutminin“ eine „Klage“, gerichtet an den „Obersten Gerichtshof als Internationaler Gerichtshof“. Am 17. 10. 2020 reichte der Kläger eine Ergänzung nach. Mit all dem verbunden ist ein „Antrag gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN“ vom 5. 10. 2020 und 15. 10. 2020, mit dem erkennbar eine Verfahrensdurchführung beim Obersten Gerichtshof angestrebt wird.

[2] Es ist gerichtsbekannt (9 ObA 139/19k), dass mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-114, gemäß Paragraph 120, AußStrG für den Beschwerdeführer ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurde.

Rechtliche Beurteilung

[3] Den vom Erwachsenenvertreter zu besorgenden dringenden Angelegenheiten unterfallen ua auch die Vertretung in allen behördlichen, insbesondere in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer kann daher grundsätzlich in diesen Verfahren nur mehr durch seinen Vertreter handeln vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, ZPO; Paragraph 2, Absatz 3, AußStrG). Da dieser Mangel allerdings durch Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden kann, war im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen vergleiche 1 Ob 193/18s mwN).

Textnummer

E131007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0090NC00025.20F.0127.000

Im RIS seit

10.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20210127_OGH0002_0090NC00025_20F0000_000