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Entscheidung 9 Nc 27/20z×

Entscheidung 9 Nc 27/20z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Nc27/20z

Entscheidungsdatum

27.01.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Rechtssache des Beschwerdeführers ***** M*****, nunmehr vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen „Beschwerde gemäß Artikel 13, EMRK und Paragraph 1341, ABGB“, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter ***** wird aufgefordert, binnen vier Wochen zu erklären, ob er die vom Beschwerdeführer eingebrachte „Beschwerde gemäß Artikel 13, EMRK und Paragraph 1341, ABGB“ vom 9. 10. 2020 genehmigt.

2. Die schriftliche Erklärung ist direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen.

Text

Begründung:

[1] Der Beschwerdeführer erhob am 9. 10. 2020 eine an den Obersten Gerichtshof gerichtete „Beschwerde gemäß Artikel 13, EMRK und Paragraph 1341, ABGB“.

[2] Es ist gerichtsbekannt (9 ObA 139/19k), dass mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, GZ 38 P 208/19y-114, gemäß Paragraph 120, AußStrG für den Beschwerdeführer ein einstweiliger Erwachsenenvertreter bestellt wurde.

Rechtliche Beurteilung

[3] Den vom Erwachsenenvertreter zu besorgenden dringenden Angelegenheiten unterfallen ua auch die Vertretung in allen behördlichen, insbesondere in allen gegenständlich anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer kann daher grundsätzlich in diesen Verfahren nur mehr durch seinen Vertreter handeln vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, ZPO; Paragraph 2, Absatz 3, AußStrG). Da dieser Mangel allerdings durch Genehmigung des Erwachsenenvertreters geheilt werden kann, war im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, ZPO ein entsprechender Verbesserungsauftrag zu erteilen vergleiche 1 Ob 193/18s mwN).

Textnummer

E131009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0090NC00027.20Z.0127.000

Im RIS seit

10.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20210127_OGH0002_0090NC00027_20Z0000_000