Gemäß § 28 Abs 1 JN hat der Oberste Gerichtshof unter den dort genannten Voraussetzungen aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu geltend hat. Aus dem Vorbringen bzw dem Klageentwurf der Antragstellerin ergibt sich jedoch keine sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofes, dessen Bestimmung begehrt wird. Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche dann zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Das Vorbringen der Antragstellerin erschöpft sich in der Zitierung dieser gesetzlichen Bestimmung, enthält jedoch kein Sachsubstrat, aus dem ein solcher Sach- oder rechtlicher Zusammenhang ableitbar wäre.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN hat der Oberste Gerichtshof unter den dort genannten Voraussetzungen aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu geltend hat. Aus dem Vorbringen bzw dem Klageentwurf der Antragstellerin ergibt sich jedoch keine sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofes, dessen Bestimmung begehrt wird. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche dann zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Das Vorbringen der Antragstellerin erschöpft sich in der Zitierung dieser gesetzlichen Bestimmung, enthält jedoch kein Sachsubstrat, aus dem ein solcher Sach- oder rechtlicher Zusammenhang ableitbar wäre.
In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klagsansprüche, die aus dem selben Klagesachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Gitschthaler in Fasching ZPO-Kommentar² I Rz 20 zu § 55 JN).In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klagsansprüche, die aus dem selben Klagesachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Gitschthaler in Fasching ZPO-Kommentar² römisch eins Rz 20 zu Paragraph 55, JN).
In einem rechtlichen Zusammenhang stehen Ansprüche, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin keinen allen Lieferungen gemeinsamen Auftrag geltend, sondern spricht ausdrücklich von "jeweiligen Aufträgen". Im Vertragsrecht findet aber eine Zusammenrechnung von Ansprüchen aus lediglich gleichartigen Verträgen nicht statt (JBl 1980, 430; 3 Ob 533/76 uva). Auch der Umstand, dass die Parteien des Verfahrens in ständiger Geschäftsverbindung stehen, führt noch zu keinem rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN (2 Ob 23/98v uva).In einem rechtlichen Zusammenhang stehen Ansprüche, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin keinen allen Lieferungen gemeinsamen Auftrag geltend, sondern spricht ausdrücklich von "jeweiligen Aufträgen". Im Vertragsrecht findet aber eine Zusammenrechnung von Ansprüchen aus lediglich gleichartigen Verträgen nicht statt (JBl 1980, 430; 3 Ob 533/76 uva). Auch der Umstand, dass die Parteien des Verfahrens in ständiger Geschäftsverbindung stehen, führt noch zu keinem rechtlichen Zusammenhang iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN (2 Ob 23/98v uva).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin, von welchem auszugehen ist, eine Zusammenrechnung nicht stattzufinden hat. Daraus folgt, dass es an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtshofes fehlt, weshalb die begehrte Ordination nicht vorgenommen werden kann. Die Bestimmung eines Bezirksgerichtes wurde demgegenüber nicht beantragt.