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Entscheidung 9 Nc 37/03w×

Entscheidung 9 Nc 37/03w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Nc37/03w

Entscheidungsdatum

10.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt zu 29 Cg 180/03v anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Alfred N*****, ÖBB-Bediensteter, *****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, *****, vertreten durch Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen EUR 25.000 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert EUR 32.267), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Klagenfurt das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Die Kosten des Delegierungsantrags sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der (Erst-)Beklagten sowie von der (Zweitbeklagten) A***** GmbH zur ungeteilten Hand die Zahlung von 25.000 EUR und die Feststellung der solidarischen Haftung der beiden beklagten Parteien für alle ihm aus seiner Infektion mit dem Hepatitis C-Virus in Hinkunft noch entstehenden Schäden. Er sei im Jahr 1976 beim Blutplasmaspenden in der Plasmapheresestelle der (Erst-)Beklagten in Klagenfurt infiziert worden. Der Kläger stütze seine Ansprüche gegen die (Erst-)Beklagte auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, vor allem auf Schadenersatz, auf Verletzung eines Schutzgesetzes, auf unterlassene Aufklärung über mögliche Risiken der Blutplasmaspende und Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien wies die Klage hinsichtlich der (Erst-)Beklagten zunächst zurück. Der Kläger beantragte daraufhin die Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Klagenfurt. Diese Überweisung erfolgte mit Beschluss vom 24. 9. 2003.

Der Kläger beantragte nun die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Die beklagte Partei sprach sich nicht gegen eine Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Die vorliegende Delegierungssache ist jenen Fällen im Wesentlichen völlig gleich gelagert, über deren Delegierung der Oberste Gerichtshof jüngst ua zu 2 Nc 8/03d, 2 Nc 18/03z, 3 Nc 10/03f, 3 Nc 18/03g, 4 Nc 14/03a, 5 Nc 14/03h, 7 Nc 13/03a, 10 Nc 10/03g und 10 Nc 16/03i entschieden hat. In diesen Parallelverfahren, in denen jeweils die gleichen Haftungsgründe geltend gemacht werden, stehen jeweils andere, aber vom selben Anwalt vertretene Kläger derselben, jeweils ebenfalls von derselben Rechtsanwaltsgesellschaft wie hier vertretenen Beklagten gegenüber. Die dort gebrauchten Zweckmäßigkeitsargumente, die zu Delegierungen der Rechtssachen (vom Landesgericht Linz) an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien führten, treffen auch hier zu. Da sie den Parteienvertretern bereits bekannt sind, müssen sie nicht mehr wiederholt werden vergleiche 5 Nc 14/03h).

Die Delegierung war daher, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu bewilligen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E71600 9Nc37.03w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0090NC00037.03W.1210.000

Dokumentnummer

JJT_20031210_OGH0002_0090NC00037_03W0000_000