Entscheidung 9 Nc 42/19d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.09.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, Ägypten, wegen 1.600 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, Ägypten, wegen 1.600 EUR sA, über den Ordinationsantrag nach Paragraph 28, JN, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Ordinationsantrag wird stattgegeben.
Als örtlich zuständiges Gericht wird das Bezirksgericht Schwechat bestimmt.
Der Antrag des Antragstellers auf Kostenzuspruch wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Kläger macht gegen die beklagte Partei, eine ägyptische Fluglinie, ihm abgetretene Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung geltend.
2. Der Oberste Gerichtshof hat, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (§ 28 Abs 1 Z 2 JN).2. Der Oberste Gerichtshof hat, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN).
3. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in anderen gleichgelagerten Fällen der Durchsetzung von Ansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung gegen das auch hier beklagte Flugunternehmen mit Sitz in Ägypten die Ordination bewilligt und das Bezirksgericht Schwechat, in dessen Sprengel der Abflughafen liegt, als zuständiges Gericht bestimmt (2 Nc 12/19s; 6 Nc 18/19b; 10 Nc 41/19i). Die dort dargelegten Voraussetzungen für eine Ordination sind auch hier gegeben.
4. Im einseitigen Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt (RS0114932).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0090NC00042.19D.0927.000
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019
Dokumentnummer
JJT_20190927_OGH0002_0090NC00042_19D0000_000