Gemäß § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Abs 1 Z 1) oder wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Abs 1 Z 2) oder wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Abs 1 Z 3).Gemäß Paragraph 28, JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Absatz eins, Ziffer eins,) oder wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Absatz eins, Ziffer 2,) oder wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Absatz eins, Ziffer 3,).
Der Antragsteller leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus den Bestimmungen der Art 13 Z 3, 14 LGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung ab. Der Verbraucherbegriff des Art 13 LGVÜ (ident mit Art 13 EuGVÜ) entspricht grundsätzlich jenem des Art 5 Abs 1 EVÜ (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 6 zu Art 13; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 22 zu Art 13) und des § 1 KSchG (Czernich/Tiefenthaler aaO). Allerdings werden nicht alle von Verbrauchern geschlossenen Verträge von den Zuständigkeitsbestimmungen des 4. Abschnittes des LGVÜ erfasst. Art 13 LGVÜ engt den Anwendungsbereich vielmehr auf drei Arten von Verbrauchergeschäften ein, nämlich Abzahlungsgeschäfte (Z 1), den drittfinanzierten Kauf (Z 2) und das Tätigwerden des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers (Z 3). Für alle anderen Verbrauchersachen im Sinn des § 1 KSchG bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften der Art 2 ff bzw Art 17 (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 4 zu Art 13). Der Kläger stützt sich ausschließlich auf die Z 3 des Art 13. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet der Art 4 und 5 Nr 5 nach diesem (= 4.) Abschnitt für Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern a) dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist und b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Eine Anbotsstellung in Österreich, dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers (Art 13 Z 3 lit a), wurde nicht einmal behauptet; eine "Werbung" im Sinne der vorgenannten Bestimmung muss zwar nicht unmittelbar ursächlich für den nachfolgenden Vertragsabschluss gewesen sein (Kropholler aaO Rz 23; Czernich/Heiss EVÜ-Kommentar Rz 32 zu Art 5), doch muss die Werbung dem Vertragsschluss vorangegangen sein und vom Leistungserbringer ausgegangen sein (Czernich/Heiss aaO Rz 33). Ob die letztgenannten Voraussetzungen hier zutreffen, mag bezweifelt werden, ist jedoch im Ergebnis ohne Bedeutung, weil es an der weiteren in Art 13 Z 3 kumulativ geforderten Voraussetzung der Vornahme der zum Vertragsschluss notwendigen Rechtshandlungen des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat (Art 13 Z 3 lit b) mangelt (Kropholler aaO Rz 22). Dem Antrag lässt sich nicht nur kein Hinweis auf derartige Rechtshandlungen des Klägers in Österreich entnehmen, vielmehr ist nach dem Vorbringen davon auszugehen, dass die Rechtshandlung (Buchung) in der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat.Der Antragsteller leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus den Bestimmungen der Artikel 13, Ziffer 3, 14, LGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung ab. Der Verbraucherbegriff des Artikel 13, LGVÜ (ident mit Artikel 13, EuGVÜ) entspricht grundsätzlich jenem des Artikel 5, Absatz eins, EVÜ (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 6 zu Artikel 13,; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 22 zu Artikel 13,) und des Paragraph eins, KSchG (Czernich/Tiefenthaler aaO). Allerdings werden nicht alle von Verbrauchern geschlossenen Verträge von den Zuständigkeitsbestimmungen des 4. Abschnittes des LGVÜ erfasst. Artikel 13, LGVÜ engt den Anwendungsbereich vielmehr auf drei Arten von Verbrauchergeschäften ein, nämlich Abzahlungsgeschäfte (Ziffer eins,), den drittfinanzierten Kauf (Ziffer 2,) und das Tätigwerden des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers (Ziffer 3,). Für alle anderen Verbrauchersachen im Sinn des Paragraph eins, KSchG bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften der Artikel 2, ff bzw Artikel 17, (Czernich/Tiefenthaler aaO Rz 4 zu Artikel 13,). Der Kläger stützt sich ausschließlich auf die Ziffer 3, des Artikel 13, Danach bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet der Artikel 4 und 5 Nr 5 nach diesem (= 4.) Abschnitt für Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern a) dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist und b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Eine Anbotsstellung in Österreich, dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers (Artikel 13, Ziffer 3, Litera a,), wurde nicht einmal behauptet; eine "Werbung" im Sinne der vorgenannten Bestimmung muss zwar nicht unmittelbar ursächlich für den nachfolgenden Vertragsabschluss gewesen sein (Kropholler aaO Rz 23; Czernich/Heiss EVÜ-Kommentar Rz 32 zu Artikel 5,), doch muss die Werbung dem Vertragsschluss vorangegangen sein und vom Leistungserbringer ausgegangen sein (Czernich/Heiss aaO Rz 33). Ob die letztgenannten Voraussetzungen hier zutreffen, mag bezweifelt werden, ist jedoch im Ergebnis ohne Bedeutung, weil es an der weiteren in Artikel 13, Ziffer 3, kumulativ geforderten Voraussetzung der Vornahme der zum Vertragsschluss notwendigen Rechtshandlungen des Verbrauchers in seinem Wohnsitzstaat (Artikel 13, Ziffer 3, Litera b,) mangelt (Kropholler aaO Rz 22). Dem Antrag lässt sich nicht nur kein Hinweis auf derartige Rechtshandlungen des Klägers in Österreich entnehmen, vielmehr ist nach dem Vorbringen davon auszugehen, dass die Rechtshandlung (Buchung) in der Bundesrepublik Deutschland stattgefunden hat.
Daraus folgt, dass hier die österreichische internationale Zuständigkeit nicht aus einem Verbrauchergeschäft im Sinne des Art 13 LGVÜ abgeleitet werden kann.Daraus folgt, dass hier die österreichische internationale Zuständigkeit nicht aus einem Verbrauchergeschäft im Sinne des Artikel 13, LGVÜ abgeleitet werden kann.