Rechtssatz RS0113897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113897
Entscheidungsdatum
06.07.2001
Rechtssatz
Bei einer Klage, die ein österreichischer Verbraucher gegen einen in der Schweiz ansässigen Reiseveranstalter bei Buchung bei einem deutschen Reisebüro einbringen will, kann mangels einer Rechtshandlung (hier: Buchung) des Verbrauchers in Österreich die österreichische internationale Zuständigkeit aus einem Verbrauchergeschäft im Sinne des Art 13 LGVÜ nicht abgeleitet werden. Die in Art 13 Z 3 genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.Bei einer Klage, die ein österreichischer Verbraucher gegen einen in der Schweiz ansässigen Reiseveranstalter bei Buchung bei einem deutschen Reisebüro einbringen will, kann mangels einer Rechtshandlung (hier: Buchung) des Verbrauchers in Österreich die österreichische internationale Zuständigkeit aus einem Verbrauchergeschäft im Sinne des Artikel 13, LGVÜ nicht abgeleitet werden. Die in Artikel 13, Ziffer 3, genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Entscheidungstexte
- 9 Nd 506/00
Entscheidungstext OGH 08.06.2000 9 Nd 506/00
Veröff: SZ 73/95
- 9 Nd 506/01
Entscheidungstext OGH 15.05.2001 9 Nd 506/01
nur: Die in Art 13 Z 3 genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. (T1)
- 9 Nd 509/01
Entscheidungstext OGH 06.07.2001 9 Nd 509/01
nur T1; Beisatz: Der Begriff 'Rechtshandlung' umfasst insbesondere die Abgabe einer schriftlichen Erklärung oder eine sonstige Willensbekundung auf ein Angebot oder eine Werbung hin". Es kommt also auf das Handeln des Verbrauchers in seinem Aufenthaltsstaat an, nicht auf den Zugang der von ihm abgegebenen Erklärung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113897
Dokumentnummer
JJR_20000608_OGH0002_0090ND00506_0000000_001