Gemäß § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Abs 1 Z 1) oder wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Abs 1 Z 2) oder wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Abs 1 Z 3).Gemäß Paragraph 28, JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Absatz eins, Ziffer eins,) oder wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Absatz eins, Ziffer 2,) oder wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Absatz eins, Ziffer 3,).
Der Antragsteller leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus Art 13 iVm Art 14 LGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung, ab und stützt sich konkret auf die Z 3 des Art 13. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet der Art 4 und 5 Nr 5 nach diesem (= 4.) Abschnitt für Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern a) dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist und b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Diese Umschreibung der Verbindung zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers stimmt wörtlich mit der Umschreibung in Art 5 Abs 2Der Antragsteller leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 14, LGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung, ab und stützt sich konkret auf die Ziffer 3, des Artikel 13, Danach bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet der Artikel 4 und 5 Nr 5 nach diesem (= 4.) Abschnitt für Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern a) dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist und b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Diese Umschreibung der Verbindung zum Wohnsitzstaat des Verbrauchers stimmt wörtlich mit der Umschreibung in Artikel 5, Absatz 2
1. Gedankenstrich EVÜ überein (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht Kommentar zu EuGVÜ und Lugano-Übereinkommen6 Rz 22 zu Art 13; vgl auch RV zu Art 13, 1285 BlgNR 20. GP). Zur Erläuterung der beiden in Z 3 kumulativ geforderten Voraussetzungen - Angebot (...) oder Werbung im Wohnsitzstaat des Verbrauchers sowie dortige Vornahme der zum Vertragsschluss notwendigen Rechtshandlungen des Verbrauchers - kann deshalb auf den Bericht zum Schuldvertragsübereinkommen (Bericht Giuliano zu Art 5 EVÜ ABl Nr C 282, 24) verwiesen werden (Kropholler aaO). Dort heißt es unter anderem: "... Die Gruppe hat ausdrücklich die Worte'erforderliche Rechtshandlungen' gewählt, um das klassische Problem der Bestimmung des Ortes des Vertragsabschlusses zu umgehen. Diese Frage ist bei den hier behandelten Sachverhalten besonders schwierig, da es sich um normalerweise auf dem Briefwege geschlossene internationale Verträge handelt. Der Begriff 'Rechtshandlung' umfasst insbesondere die Abgabe einer schriftlichen Erklärung oder eine sonstige Willensbekundung auf ein Angebot oder eine Werbung hin". Es kommt also auf das Handeln des Verbrauchers in seinem Aufenthaltsstaat an, nicht auf den Zugang der von ihm abgegebenen Erklärung (Kropholler aaO FN 33 mwN). Nach dem Vorbringen des Antragstellers sind somit beide Anknüpfungspunkte des Art 13 Z 3 lit a und b vorhanden, sodass der mit dem Beklagten geschlossene Vertrag auf Seiten des Antragstellers als Verbrauchergeschäft im Sinn des Art 13 des Übereinkommens von Lugano anzusehen ist. Nach Art 14 dieses Übereinkommens kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Da nach dem hiefür maßgeblichen Vorbringen (§ 41 Abs 2 JN) für diese Rechtssache ein Bezirksgericht sachlich zuständig ist, war das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.1. Gedankenstrich EVÜ überein (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht Kommentar zu EuGVÜ und Lugano-Übereinkommen6 Rz 22 zu Artikel 13,; vergleiche auch Regierungsvorlage zu Artikel 13, 1285, BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode Zur Erläuterung der beiden in Ziffer 3, kumulativ geforderten Voraussetzungen - Angebot (...) oder Werbung im Wohnsitzstaat des Verbrauchers sowie dortige Vornahme der zum Vertragsschluss notwendigen Rechtshandlungen des Verbrauchers - kann deshalb auf den Bericht zum Schuldvertragsübereinkommen (Bericht Giuliano zu Artikel 5, EVÜ Amtsblatt Nr C 282, 24) verwiesen werden (Kropholler aaO). Dort heißt es unter anderem: "... Die Gruppe hat ausdrücklich die Worte'erforderliche Rechtshandlungen' gewählt, um das klassische Problem der Bestimmung des Ortes des Vertragsabschlusses zu umgehen. Diese Frage ist bei den hier behandelten Sachverhalten besonders schwierig, da es sich um normalerweise auf dem Briefwege geschlossene internationale Verträge handelt. Der Begriff 'Rechtshandlung' umfasst insbesondere die Abgabe einer schriftlichen Erklärung oder eine sonstige Willensbekundung auf ein Angebot oder eine Werbung hin". Es kommt also auf das Handeln des Verbrauchers in seinem Aufenthaltsstaat an, nicht auf den Zugang der von ihm abgegebenen Erklärung (Kropholler aaO FN 33 mwN). Nach dem Vorbringen des Antragstellers sind somit beide Anknüpfungspunkte des Artikel 13, Ziffer 3, Litera a und b vorhanden, sodass der mit dem Beklagten geschlossene Vertrag auf Seiten des Antragstellers als Verbrauchergeschäft im Sinn des Artikel 13, des Übereinkommens von Lugano anzusehen ist. Nach Artikel 14, dieses Übereinkommens kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner auch vor den Gerichten des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eingebracht werden. Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen ist. Da nach dem hiefür maßgeblichen Vorbringen (Paragraph 41, Absatz 2, JN) für diese Rechtssache ein Bezirksgericht sachlich zuständig ist, war das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.