Gemäß § 28 JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Abs 1 Z 1) oder wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Abs 1 Z 2) oder wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Abs 1 Z 3).Gemäß Paragraph 28, JN hat der Oberste Gerichtshof ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen, wenn für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes im Sinn dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind und wenn Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist (Absatz eins, Ziffer eins,) oder wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre (Absatz eins, Ziffer 2,) oder wenn die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges Gericht vereinbart worden ist (Absatz eins, Ziffer 3,).
Der Antragsteller leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus Art 13 (offensichtlich iVm Art 14) LGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung ab. Allerdings werden nicht alle von Verbrauchern geschlossenen Verträge von den Zuständigkeitsbestimmungen des 4. Abschnittes des LGVÜ erfasst. Art 13 LGVÜ engt den Anwendungsbereich vielmehr auf drei Arten von Verbrauchergeschäften ein, nämlich Abzahlungsgeschäfte (Z 1), den drittfinanzierten Kauf (Z 2) und das Tätigwerden des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers (Z 3). Für alle anderen Verbrauchersachen im Sinn des § 1 KSchG bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften der Art 2 ff bzw Art 17 (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 4 zu Art 13). Der Antragsteller stützt sich erkennbar auf die Z 3 des Art 13. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet der Art 4 und 5 Nr 5 nach diesem (= 4.) Abschnitt für Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern a) dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist und b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Der Antrag enthält weder die Behauptung, dass dem Vertragschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in Österreich vorangegangen seien (lit a), noch, dass bzw. welche zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen der Verbraucher in Österreich vorgenommen habe (lit b). Somit mangelt es an den nach Art 13 Z 3 lit a und b LGVÜ erforderlichen Voraussetzungen, welche kumulativ vorliegen müssen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 22), weshalb hier die österreichische internationale Zuständigkeit nicht aus einem Verbrauchergeschäft abgeleitet werden kann.Der Antragsteller leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus Artikel 13, (offensichtlich in Verbindung mit Artikel 14,) LGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung ab. Allerdings werden nicht alle von Verbrauchern geschlossenen Verträge von den Zuständigkeitsbestimmungen des 4. Abschnittes des LGVÜ erfasst. Artikel 13, LGVÜ engt den Anwendungsbereich vielmehr auf drei Arten von Verbrauchergeschäften ein, nämlich Abzahlungsgeschäfte (Ziffer eins,), den drittfinanzierten Kauf (Ziffer 2,) und das Tätigwerden des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers (Ziffer 3,). Für alle anderen Verbrauchersachen im Sinn des Paragraph eins, KSchG bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften der Artikel 2, ff bzw Artikel 17, (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Rz 4 zu Artikel 13,). Der Antragsteller stützt sich erkennbar auf die Ziffer 3, des Artikel 13, Danach bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet der Artikel 4 und 5 Nr 5 nach diesem (= 4.) Abschnitt für Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern a) dem Vertragsschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorangegangen ist und b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. Der Antrag enthält weder die Behauptung, dass dem Vertragschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in Österreich vorangegangen seien (Litera a,), noch, dass bzw. welche zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen der Verbraucher in Österreich vorgenommen habe (Litera b,). Somit mangelt es an den nach Artikel 13, Ziffer 3, Litera a und b LGVÜ erforderlichen Voraussetzungen, welche kumulativ vorliegen müssen (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 22), weshalb hier die österreichische internationale Zuständigkeit nicht aus einem Verbrauchergeschäft abgeleitet werden kann.
Da Inhaltsmängel vorliegen, der Ordinationsantrag aber nicht fristgebunden war, war gemäß § 84 Abs 3 ZPO kein Verbesserungsauftrag erforderlich (3 Nd 516/99).Da Inhaltsmängel vorliegen, der Ordinationsantrag aber nicht fristgebunden war, war gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO kein Verbesserungsauftrag erforderlich (3 Nd 516/99).