Begründung:
Die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei schloss mit der beklagten Partei und deren damaligem Gatten als Kreditnehmer einen Kontokorrentkreditvertrag ab. Demnach stellte die Kreditgeberin den Kreditnehmern auf dem Konto Nr 436076103 einen in laufender Rechnung ausnützbaren Kontokorrentkredit als Neukredit in der Höhe von S 200.000,-- zu nachstehenden Bedingungen zur Verfügung: 6,5 % p. a. Zinsen im Nachhinein, berechnet bei vierteljährlicher Anrechnung im Debet, 1/8 % Kreditprovision pro Monat, berechnet vom ausnützbaren Kreditbetrag bzw von der Aushaftung, falls diese den Kreditrahmen übersteigt, 4 %o pro Monat Überziehungsprovision von der höchsten Rahmenüberziehung im Monat, 16,5 % p. a. Verzugszinsen, berechnet ab dem Fälligstellungstag des Kredits. Der Kredit stand den Kreditnehmern zunächst bis 31. 7. 1988 zur Verfügung. Weiters wurde vereinbart, dass beide Kreditnehmer zur ungeteilten Hand für alle Verbindlichkeiten haften sollten. Zu Punkt 8 wurde vereinbart, dass auf das Kreditverhältnis die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen anzuwenden seien. Zu Punkt 10 wurde die Kreditgeberin berechtigt, ohne Verständigung der Mitverpflichteten Laufzeitverlängerungen und Stundungen zu gewähren. In der Folge wurden mit Zustimmung der beklagten Partei mehrmals Rahmenerhöhungen und damit verbundene Fälligkeitsverlängerungen vereinbart. Zuletzt wurde mit Vertrag vom 22. 1. 1989 der Rahmen des Kontokorrentkredits auf S 800.000,-- erhöht und dabei vereinbart, dass ein Kreditteil in Höhe von S 200.000,-- bis längstens 31. 7. 1991, ein weiterer in Höhe von S 200.000,-- bis längstens 31. 7. 1993, ein weiterer in Höhe von S 100.000,- - bis längstens 31. 10. 1994 und der Rest in Höhe von S 300.000,-- bis längstens 31. 10. 1994 zur Verfügung stünden.
Mit Vereinbarung vom 13. 2. 1992/15. 2. 1992 wurde eine Stundungsvereinbarung dahingehend getroffen, dass bis Ende Februar 1992 ein Betrag von S 80.000,-- bezahlt werden sollte und dann am 20. eines jeden Monates weitere Raten in Höhe von je S 15.000,--, bei sonstigem Terminsverlust. Bereits ein Jahr zuvor im Jahr 1991 war es zu einer Stundungsvereinbarung mit der Beklagten zu nicht näher feststellbaren Bedingungen gekommen. Der Kreditrahmen von S 800.000,-- wurde mehrfach überzogen und erreichte per 31. 7. 1991 sogar einen Höchststand von S 1,244.294,91.
Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass die Beklagte diese Überziehung vorgenommen oder veranlasst hätte. Das Erstgericht traf weiters die "negative" Feststellung, nicht feststellen zu können, dass die Beklagte mit den weiteren, dh über den Kreditrahmen von ATS 800.000,-- hinausgehenden Belastungen nicht einverstanden gewesen wäre, im Gegenteil, "sie war offensichtlich davon informiert". In der Zeit vom 31. 7. 1991 bis 24. 1. 1998 zeigten sich folgende Kontobewegungen: Eingänge von S 1,485.605,06 (darin eingeschlossen Realisate aus Sicherstellungen in Höhe von S 249.726,17, S 161.174,92 und S 53.818 sowie die im Konkursverfahren erzielte Zwangsausgleichsquote von S 117.815,71); Belastungen: Sollzinsen S 492.199,--, Kredit- und Überziehungsprovisionen S 85.016,--, Spesen S 22.708,60, Verzugszinsen S 22.010,--, sonstige Belastungen S 40.880,42. Der Saldo per 24. 1. 1998 wies ein Minus von S 421.503,87 auf. Ginge man zum Zeitpunkt 31. 7. 1991 von einem Saldo von S 800.000,-- zu Lasten der Beklagten aus, so ergäbe sich per 24. 1. 1998 ein Saldo zu Gunsten der Beklagten in Höhe von S 418.716,16, welcher sich wie folgt errechnet: Saldo per 31. 7. 1991 minus S 800.000,--, Einzahlungen plus S 1,485.605,06, Sollzinsen minus S 133.237,83, Kreditprovisionen minus S 73.072,04 und sonstige Belastungen minus S 40.880,42.
Die klagende Partei begehrte die Zahlung von ATS 100.000,--, da jedenfalls dieser Betrag trotz Fälligkeit nicht gezahlt worden sei. Die Kündigung entspreche dem Vertrag, weil der andere Kreditnehmer mit seiner Kommanditgesellschaft in Konkurs verfallen sei und daher ein sachlicher Grund im Sinne der vereinbarten Geschäftsbedingungen eingetreten sei. Nach Fälligstellung seien sämtliche eingegangene Zahlungen saldomindernd berücksichtigt worden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei nicht befugt gewesen, ohne Beiziehung der beklagten Partei Vereinbarungen mit dem anderen Kreditnehmer zu Lasten der Beklagten zu treffen. Über den Rahmen hinausgehende Belastungen seien daher zu Unrecht erfolgt und könnten nicht der beklagten Partei angelastet werden. Die Klägerin müsse sich sämtliche Eingänge auf die Tilgung der vom vereinbarten Kreditrahmen umfassten Kreditsumme anrechnen lassen. Daraus ergebe sich, dass die gegenüber der beklagten Partei entstandene Forderung getilgt sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Beklagte auch für die Tilgung der Überziehungen hafte, weil nicht zuletzt aus der im Jahr 1992 getroffenen Stundungsvereinbarung über den gesamten Kreditbetrag hervorgehe, dass sie darüber informiert gewesen sei.
Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgericht dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Ausgehend davon, dass das Erstgericht "offenbar nicht feststellen wollte", dass die Beklagte der weiteren Ausweitung des Kontokorrentrahmens zugestimmt habe, vertrat es die Rechtsauffassung, dass eine Vereinbarung über die Ausdehnung des Rahmens von ATS 800.000,-- zumindest mit der beklagten Partei nicht zustande gekommen sei. Aus Punkt 3 Abs 2 der AGBKr gehe nicht hervor, dass der andere Kreditnehmer berechtigt gewesen sei, Ausdehnungen des Kreditrahmens mit der Wirkung vorzunehmen, dass auch die in die Überziehung nicht eingebundene andere Kreditnehmerin hiefür hafte (1 Ob 543/95). Auch aus der Stundungsvereinbarung ergebe sich kein konstitutives Anerkenntnis der damals aushaftenden Schuld, zumal dabei nicht einmal ein genauer Saldo genannt worden sei. Ein deklaratives Anerkenntnis wiederum stelle keinen selbständigen Verpflichtungsgrund dar.Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgericht dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Ausgehend davon, dass das Erstgericht "offenbar nicht feststellen wollte", dass die Beklagte der weiteren Ausweitung des Kontokorrentrahmens zugestimmt habe, vertrat es die Rechtsauffassung, dass eine Vereinbarung über die Ausdehnung des Rahmens von ATS 800.000,-- zumindest mit der beklagten Partei nicht zustande gekommen sei. Aus Punkt 3 Absatz 2, der AGBKr gehe nicht hervor, dass der andere Kreditnehmer berechtigt gewesen sei, Ausdehnungen des Kreditrahmens mit der Wirkung vorzunehmen, dass auch die in die Überziehung nicht eingebundene andere Kreditnehmerin hiefür hafte (1 Ob 543/95). Auch aus der Stundungsvereinbarung ergebe sich kein konstitutives Anerkenntnis der damals aushaftenden Schuld, zumal dabei nicht einmal ein genauer Saldo genannt worden sei. Ein deklaratives Anerkenntnis wiederum stelle keinen selbständigen Verpflichtungsgrund dar.
Über Abänderungsantrag der klagenden Partei (§ 508 Abs 1 ZPO) sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil man die Feststellungen des Erstgerichtes allenfalls auch dahin verstehen könne, "dass die Beklagte mit der Kreditausweitung einverstanden gewesen sei und ihr zumindest konkludent zugestimmt habe."Über Abänderungsantrag der klagenden Partei (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) sprach das Berufungsgericht aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil man die Feststellungen des Erstgerichtes allenfalls auch dahin verstehen könne, "dass die Beklagte mit der Kreditausweitung einverstanden gewesen sei und ihr zumindest konkludent zugestimmt habe."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.