[9] Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
[10] 1. Ein Eingehen auf die Revisionsausführungen zu § 6 Abs 2 Z 4 KSchG und die Entscheidung 10 Ob 15/25s ist im konkreten Fall nicht erforderlich, weil die Vorinstanzen – vertretbar – eine Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bereits aus § 6 Abs 1 Z 5 KSchG abgeleitet haben. 1. Ein Eingehen auf die Revisionsausführungen zu Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, KSchG und die Entscheidung 10 Ob 15/25s ist im konkreten Fall nicht erforderlich, weil die Vorinstanzen – vertretbar – eine Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bereits aus Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG abgeleitet haben.
[11] 2. Entgegen der in der Revision aufgestellten Behauptung legten die Vorinstanzen die strittige Klausel nicht im Sinn der Rechtsprechung zu Verbandsverfahren im „kundenfeindlichsten Sinne“ aus, sondern nach allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätzen gemäß §§ 914 f ABGB. Wenn – wie im vorliegenden Fall – ein abweichender gemeinsamer Parteiwille nicht behauptet wird, ist danach ein Vertrag primär nach seinem Wortlaut auszulegen (vgl RS0017834 [insb T3]). 2. Entgegen der in der Revision aufgestellten Behauptung legten die Vorinstanzen die strittige Klausel nicht im Sinn der Rechtsprechung zu Verbandsverfahren im „kundenfeindlichsten Sinne“ aus, sondern nach allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätzen gemäß Paragraphen 914, f ABGB. Wenn – wie im vorliegenden Fall – ein abweichender gemeinsamer Parteiwille nicht behauptet wird, ist danach ein Vertrag primär nach seinem Wortlaut auszulegen vergleiche RS0017834 [insb T3]).
[12] 3. Die Auslegung einer konkreten Vertragsbestimmung im Einzelfall begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl RS0042936, RS0042776). Ein solches wird in der Revision, aber nicht aufgezeigt. 3. Die Auslegung einer konkreten Vertragsbestimmung im Einzelfall begründet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde vergleiche RS0042936, RS0042776). Ein solches wird in der Revision, aber nicht aufgezeigt.
[13] 4. Die grundsätzliche Anwendbarkeit von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auf Bestandverträge wird in der Revision nicht in Frage gestellt (vgl dazu auch RS0124336 [T10, T11, T14]). 4. Die grundsätzliche Anwendbarkeit von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG auf Bestandverträge wird in der Revision nicht in Frage gestellt vergleiche dazu auch RS0124336 [T10, T11, T14]).
[14] Die Beklagte argumentiert vielmehr damit, dass die im Mietvertrag enthaltene Wendung „Änderungen, die sich aus der Wertsicherung ergeben“ auch die von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und den Vorinstanzen verlangte Entgeltsenkung umfasse. Dabei lässt sie jedoch den Zusammenhang und das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen unberücksichtigt, laut dem die hier strittige Klausel keineswegs einen Anspruch auf Entgeltsenkung vorsehe, weil nach deren Wortlaut der VPI bloß „zur Berechnung der Wertsicherung dient“ und [arg: nur] „der Vermieter berechtigt“ [arg: aber nicht verpflichtet] ist, „Änderungen, die sich aus der Wertsicherung ergeben, unverzüglich geltend zu machen“, und zwar laut Abs 2, „ohne an diese Abrechnungsmodalität gebunden zu sein“. Auch der dritte Satz von Abs 1, wonach kein schlüssiger Verzicht „auf die Wertsicherung des Hauptmietzinses“ vorliegt, wenn „die Geltendmachung der Änderung des Hauptmietzinses aufgrund der Wertsicherung durch den Vermieter über einen längeren Zeitraum nicht erfolgt“, legt keine Möglichkeit der Entgeltsenkung, geschweige denn einen Anspruch des Mieters darauf nahe. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts ist daher nicht korrekturbedürftig (so zu einer identen Klausel schon 4 Ob 103/25p). Die Beklagte argumentiert vielmehr damit, dass die im Mietvertrag enthaltene Wendung „Änderungen, die sich aus der Wertsicherung ergeben“ auch die von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG und den Vorinstanzen verlangte Entgeltsenkung umfasse. Dabei lässt sie jedoch den Zusammenhang und das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen unberücksichtigt, laut dem die hier strittige Klausel keineswegs einen Anspruch auf Entgeltsenkung vorsehe, weil nach deren Wortlaut der VPI bloß „zur Berechnung der Wertsicherung dient“ und [arg: nur] „der Vermieter berechtigt“ [arg: aber nicht verpflichtet] ist, „Änderungen, die sich aus der Wertsicherung ergeben, unverzüglich geltend zu machen“, und zwar laut Absatz 2,, „ohne an diese Abrechnungsmodalität gebunden zu sein“. Auch der dritte Satz von Absatz eins,, wonach kein schlüssiger Verzicht „auf die Wertsicherung des Hauptmietzinses“ vorliegt, wenn „die Geltendmachung der Änderung des Hauptmietzinses aufgrund der Wertsicherung durch den Vermieter über einen längeren Zeitraum nicht erfolgt“, legt keine Möglichkeit der Entgeltsenkung, geschweige denn einen Anspruch des Mieters darauf nahe. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts ist daher nicht korrekturbedürftig (so zu einer identen Klausel schon 4 Ob 103/25p).
[15] 5. Dass § 6 Abs 1 Z 5 KSchG (idF der Novelle BGBl I 1997/6) die Zweiseitigkeit (Symmetrie) von Preisänderungsklauseln und damit auch eine Pflicht des Unternehmers zur Entgeltsenkung vorsieht, entspricht der bisherigen Rechtsprechung (4 Ob 103/25p mwN). Der bloße – nicht näher untermauerte – Vorwurf der Revision, die dahingehende Rechtsansicht der Vorinstanzen sei weder nachvollziehbar noch sachlich gerechtfertigt, vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung zu bringen. Soweit die Beklagte damit argumentiert, dass keine explizite Verpflichtung des Vermieters erforderlich sei, sondern ein Recht des Mieters auf Entgeltsenkung genügen müsse, lässt sie unberücksichtigt, dass nach dem Wortlaut der hier strittigen Klausel und der Auslegung der Vorinstanzen aber lediglich der Vermieter zur Änderung berechtigt ist und der Mieter gerade kein korrespondierendes Recht bzw einen Anspruch hat. 5. Dass Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG in der Fassung der Novelle BGBl I 1997/6) die Zweiseitigkeit (Symmetrie) von Preisänderungsklauseln und damit auch eine Pflicht des Unternehmers zur Entgeltsenkung vorsieht, entspricht der bisherigen Rechtsprechung (4 Ob 103/25p mwN). Der bloße – nicht näher untermauerte – Vorwurf der Revision, die dahingehende Rechtsansicht der Vorinstanzen sei weder nachvollziehbar noch sachlich gerechtfertigt, vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung zu bringen. Soweit die Beklagte damit argumentiert, dass keine explizite Verpflichtung des Vermieters erforderlich sei, sondern ein Recht des Mieters auf Entgeltsenkung genügen müsse, lässt sie unberücksichtigt, dass nach dem Wortlaut der hier strittigen Klausel und der Auslegung der Vorinstanzen aber lediglich der Vermieter zur Änderung berechtigt ist und der Mieter gerade kein korrespondierendes Recht bzw einen Anspruch hat.
[16] 6. Zur Beurteilung der Frage der Verjährung durch die Vorinstanzen, enthält die Revision keine näheren Ausführungen weshalb sie in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Unklar bleibt auch, welche Schlussfolgerungen die Revision aus der grundsätzlichen Teilbarkeit von Klauseln in einen unwirksamen und einen noch eigenständigen, sinnvollen Regelungsgegenstand ziehen will. Die Beklagte legt nicht dar, welche Teile der Klausel aus welchen Gründen als derartig eigenständige (und zulässige) Regelungsbereiche angesehen werden könnten.
[17] 7. Insgesamt gelingt es der Beklagten daher nicht, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, sodass die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen ist. 7. Insgesamt gelingt es der Beklagten daher nicht, eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen, sodass die Revision der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen ist.
[18] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 iVm § 50 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Allerdings steht eine Erhöhung des Entgelts oder eine Verbindungsgebühr aufgrund der Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, nicht zu (vgl 4 Ob 98/09d). 8. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Allerdings steht eine Erhöhung des Entgelts oder eine Verbindungsgebühr aufgrund der Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, nicht zu vergleiche 4 Ob 98/09d).