Der Oberste Gerichtshof (OGH) erachtete den Revisionsrekurs der Beklagten als zulässig. Er legte mit Beschluss vom 13. 11. 2007, 4 Ob 172/07h, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Der Oberste Gerichtshof (OGH) erachtete den Revisionsrekurs der Beklagten als zulässig. Er legte mit Beschluss vom 13. 11. 2007, 4 Ob 172/07h, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Ist Artikel 28 EG dahin auszulegen, dass er an sich der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegensteht, die lediglich Importeure von deutschsprachigen Büchern verpflichten, für die in das Inland eingeführten Bücher einen Letztverkäufer bindenden Verkaufspreis festzusetzen und bekannt zu machen, wobei der Importeur den vom Verleger für den Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis oder den von einem Verleger mit Sitz außerhalb eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) für das Inland empfohlenen Letztverkaufspreis, abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer, nicht unterschreiten darf, aber eine Ausnahme für den Fall besteht, dass der Importeur, der zu einem von üblichen Einkaufspreisen abweichenden niedrigeren Preis kauft, den vom ausländischen Verleger festgesetzten oder empfohlenen Preis - im Fall von Reimporten den vom inländischen Verleger festgesetzten Preis - im Verhältnis zum erzielten Handelsvorteil unterschreiten darf?
2. Bei Bejahung der Frage nach Punkt 1.:
Ist eine an sich Artikel 28 EG - allenfalls auch auf Grund einer in die Warenverkehrsfreiheit eingreifenden Verkaufsmodalität - widersprechende nationale gesetzliche Buchpreisbindung nach Punkt 1., deren Zweck ganz allgemein mit einer gebotenen Bedachtnahme „auf die Stellung von Büchern als Kulturgut, die Interessen der Konsumenten an angemessenen Buchpreisen und die betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten des Buchhandels" umschrieben ist, nach Artikel 30 oder Artikel 151 EG etwa vor dem Hintergrund eines Allgemeininteresses an der Förderung der Buchproduktion, einer Titelvielfalt zu geregelten Preisen und einer Vielfalt an Buchhändlern - trotz des Mangels an empirischen Daten, die belegen könnten, dass sich das Mittel einer gesetzlichen Buchpreisbindung eigne, die damit angestrebten Ziele zu erreichen - gerechtfertigt?
3. Bei Verneinung der Frage nach Punkt 1.:
Ist die nationale gesetzliche Buchpreisbindung nach Punkt 1. mit den Artikeln 3 Abs 1 lit g, 10 und 81 EG vereinbar, obgleich sie zeitlich und sachlich nahtlos an die vorangegangene vertragliche Bindung der Buchhändler an die von Verlegern festgesetzten Preise für Verlagserzeugnisse (Sammelreverssystem 1993) anschloss und dieses vertragliche System ersetzte?Ist die nationale gesetzliche Buchpreisbindung nach Punkt 1. mit den Artikeln 3 Absatz eins, Litera g,, 10 und 81 EG vereinbar, obgleich sie zeitlich und sachlich nahtlos an die vorangegangene vertragliche Bindung der Buchhändler an die von Verlegern festgesetzten Preise für Verlagserzeugnisse (Sammelreverssystem 1993) anschloss und dieses vertragliche System ersetzte?
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erkannte mit Urteil vom 30. 4. 2009 in der Rechtssache C-531/07 im Anlassfall zu Recht:
1. Eine nationale Regelung, die Importeuren deutschsprachiger Bücher untersagt, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art 28 EG dar.1. Eine nationale Regelung, die Importeuren deutschsprachiger Bücher untersagt, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, stellt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Artikel 28, EG dar.
2. Eine nationale Regelung, die Importeuren deutschsprachiger Bücher untersagt, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, kann weder durch Art 30 EG oder Art 151 EG noch durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden.2. Eine nationale Regelung, die Importeuren deutschsprachiger Bücher untersagt, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, kann weder durch Artikel 30, EG oder Artikel 151, EG noch durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden.
Der Senat hat nunmehr erwogen:
1. Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entfaltet bindende Wirkung für das Ausgangsverfahren vor dem österreichischen Gericht in allen Instanzen, und zwar nicht nur in ihrem Tenor, sondern auch in den tragenden Entscheidungsgründen (vgl RIS-Justiz RS0111726 [T4]).1. Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entfaltet bindende Wirkung für das Ausgangsverfahren vor dem österreichischen Gericht in allen Instanzen, und zwar nicht nur in ihrem Tenor, sondern auch in den tragenden Entscheidungsgründen vergleiche RIS-Justiz RS0111726 [T4]).
2. Die Beklagte macht im Revisionsrekurs ua geltend, selbst bei Vorliegen eines Gesetzesverstoßes wäre dieser unbeachtlich, weil das österreichische System der gesetzlichen Buchpreisbindung im Fall grenzüberschreitender Sachverhalte als gemeinschaftsrechtswidrig von den Gerichten nicht anzuwenden sei; das Gesetz verletze nämlich die Grundsätze der Warenverkehrsfreiheit und der Vertragstreue.
3. Nach der bindenden Auffassung des EuGH in der Rechtssache C-531/07 verstößt das österreichische System der gesetzlichen Buchpreisbindung gegen Art 28 EG und kann weder durch Art 30 EG oder Art 151 EG, noch durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden.3. Nach der bindenden Auffassung des EuGH in der Rechtssache C-531/07 verstößt das österreichische System der gesetzlichen Buchpreisbindung gegen Artikel 28, EG und kann weder durch Artikel 30, EG oder Artikel 151, EG, noch durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden.
4. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts verlangt, eine ihm widersprechende nationale Norm nicht anzuwenden (EuGH 9. 12. 2003, Rs C-198/01 - CIF Rz 48; vgl RIS-Justiz RS0109951 [T3]).4. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts verlangt, eine ihm widersprechende nationale Norm nicht anzuwenden (EuGH 9. 12. 2003, Rs C-198/01 - CIF Rz 48; vergleiche RIS-Justiz RS0109951 [T3]).
5. Aus dieser Rechtslage folgt, dass die von der Beklagten nicht beachteten Bestimmungen des BPrBG mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar und demnach nicht anzuwenden sind. Damit geht der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe sich gegenüber ihren Mitbewerbern durch die beanstandete Preisgestaltung einen sittenwidrigen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch (§ 1 UWG idF vor der Nov 2007) verschafft, ins Leere. Der Sicherungsantrag erweist sich damit als nicht berechtigt.5. Aus dieser Rechtslage folgt, dass die von der Beklagten nicht beachteten Bestimmungen des BPrBG mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar und demnach nicht anzuwenden sind. Damit geht der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe sich gegenüber ihren Mitbewerbern durch die beanstandete Preisgestaltung einen sittenwidrigen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch (Paragraph eins, UWG in der Fassung vor der Nov 2007) verschafft, ins Leere. Der Sicherungsantrag erweist sich damit als nicht berechtigt.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 393 Abs 1 EO iVm 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Das Verfahren vor dem EuGH gemäß Art 234 EG ist als Zwischenstreit des Revisionsrekursverfahrens anzusehen, so dass die Bestimmung der darauf entfallenden Kosten dem vorlegenden nationalen Gericht vorbehalten ist (RIS-Justiz RS0109758). Mangels abweichender Bestimmung sind die Kosten der Beteiligung der Beklagten am Verfahren vor dem EuGH nach TP 3 C RATG zu bestimmen (1 Ob 332/97y). Der Ansatz nach TP 3 C RATG für den am 8. 8. 2007 eingebrachten Revisionsrekurs beträgt 974,90 EUR; eine Entlohnung über das Maß des Tarifs (§ 21 RATG) allein aus dem Grund der Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, kommt nicht in Betracht. Der verzeichnete Aufwand für Postgebühren wurde nicht bescheinigt (§ 54 Abs 1 ZPO).6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit 41 Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Das Verfahren vor dem EuGH gemäß Artikel 234, EG ist als Zwischenstreit des Revisionsrekursverfahrens anzusehen, so dass die Bestimmung der darauf entfallenden Kosten dem vorlegenden nationalen Gericht vorbehalten ist (RIS-Justiz RS0109758). Mangels abweichender Bestimmung sind die Kosten der Beteiligung der Beklagten am Verfahren vor dem EuGH nach TP 3 C RATG zu bestimmen (1 Ob 332/97y). Der Ansatz nach TP 3 C RATG für den am 8. 8. 2007 eingebrachten Revisionsrekurs beträgt 974,90 EUR; eine Entlohnung über das Maß des Tarifs (Paragraph 21, RATG) allein aus dem Grund der Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten, kommt nicht in Betracht. Der verzeichnete Aufwand für Postgebühren wurde nicht bescheinigt (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO).