Zufolge § 430 ZPO sind ua die Vorschriften der §§ 423 f ZPO auch auf Beschlüsse anzuwenden (SZ 16/174; EvBl 1975/263; RIS-Justiz RS0039435). Nach stRspr (RdW 1986, 308 mwN ua; RIS-Justiz RS0036076) sind zwar grundsätzlich nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß § 54 Abs 2 ZPO auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie bloß Kosten höherer Instanzen betreffen. Da indes im vorliegenden Fall das Kostenverzeichnis noch vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28.Oktober 1997, GZ 1 Ob 332/97y-59, - wenngleich an das Erstgericht - in der Sache selbst gelegt wurde, hat der Oberste Gerichtshof über diesen Antrag, der inhaltlich (auch) die Kosten des Revisionsrekursverfahrens betrifft, ungeachtet seiner fehlerhaften Bezeichnung wie über einen Ergänzungsantrag zu entscheiden. Über einen solchen Ergänzungsantrag hat der Oberste Gerichtshof in einem Revisionsverfahren über die in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH aufgelaufenen Kosten ohne Ergänzung der - gegebenenfalls stattgefundenen - mündlichen Revisionsverhandlung zu entscheiden (1 Ob 190/97s). In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren, weil auch sonst das Gericht im Zivilprozeß die von beiden Parteien gelegten Kostennoten selbständig ohne Befassung der Gegenpartei von Amts wegen auf ihre Richtigkeit prüft. Es besteht daher in einem solchen Fall auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK kein Anlaß, das Verfahren vor Fassung eines (Kosten)Ergänzungsbeschlusses durch Zustellung des Antrags an den Prozeßgegner zweiseitig zu gestalten.Zufolge Paragraph 430, ZPO sind ua die Vorschriften der Paragraphen 423, f ZPO auch auf Beschlüsse anzuwenden (SZ 16/174; EvBl 1975/263; RIS-Justiz RS0039435). Nach stRspr (RdW 1986, 308 mwN ua; RIS-Justiz RS0036076) sind zwar grundsätzlich nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens gestellte Kostenergänzungsanträge gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ZPO auch dann vom Gericht erster Instanz zu erledigen, wenn sie bloß Kosten höherer Instanzen betreffen. Da indes im vorliegenden Fall das Kostenverzeichnis noch vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28.Oktober 1997, GZ 1 Ob 332/97y-59, - wenngleich an das Erstgericht - in der Sache selbst gelegt wurde, hat der Oberste Gerichtshof über diesen Antrag, der inhaltlich (auch) die Kosten des Revisionsrekursverfahrens betrifft, ungeachtet seiner fehlerhaften Bezeichnung wie über einen Ergänzungsantrag zu entscheiden. Über einen solchen Ergänzungsantrag hat der Oberste Gerichtshof in einem Revisionsverfahren über die in einem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH aufgelaufenen Kosten ohne Ergänzung der - gegebenenfalls stattgefundenen - mündlichen Revisionsverhandlung zu entscheiden (1 Ob 190/97s). In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren, weil auch sonst das Gericht im Zivilprozeß die von beiden Parteien gelegten Kostennoten selbständig ohne Befassung der Gegenpartei von Amts wegen auf ihre Richtigkeit prüft. Es besteht daher in einem solchen Fall auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, EMRK kein Anlaß, das Verfahren vor Fassung eines (Kosten)Ergänzungsbeschlusses durch Zustellung des Antrags an den Prozeßgegner zweiseitig zu gestalten.
Für nachgenannte anwaltliche Leistungen wurden nachstehende Kostenbeträge (in öS, ATS) laut folgender Aufstellung verzeichnet, davon sind folgende mit nachgenannten Ansätzen berechtigt:
Anwaltliche Leistung verzeichnet berechtigt
nach Antrag
Äußerung vom 23.11.1994,
TP 3A 8.412,-- 0
100 % Einheitssatz 8.412,-- 0
Rekurs vom 19.12.1994,
TP 3B 10.518,-- 0
100 % Einheitssatz 10.518,-- 0
Revisionsrekursbeantwortung
vom 10.5.1995, TP 3C 12.625,-- 0
100 % Einheitssatz 12.625,-- 0
Schriftliche Erklärung an den
EuGH, TP 3C 12.625,-- 11.875,--
100 % Einheitssatz 12.625,-- 5.937,50
Verhandlung vor dem EuGH
vom 20.3.1997, 4/2, TP 3C
18.937,50 11.875,--
100 % Einheitssatz 18.937,50 5.937,--
Zwischensumme 126.235,-- 35.625,--
10 % Streitgenossenzuschlag
12.623,50 0
20 % Umsatzsteuer 27.771,70 7.125,--
Barauslagen Reisekosten nach
Luxenburg (Flug, Hotel)
11.362,-- 11.362,--
Gesamtsumme 177.992,20 54.112,--.
Die Äußerung vom 23.November 1994 ON 13 ist eine Replik auf den Kautionsantrag der beklagten Partei in Ansehung des Erstbeklagten, aber weder Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens noch des Zwischenverfahrens vor dem EuGH. Gleiches gilt für den von beiden klagenden Parteien - somit auch für die im Revisionsrekursverfahren erfolglose zweitklagende Partei - erhobenen Rekurs vom 19.Dezember 1994 ON 23. Ein Zuspruch dieser Kosten kommt daher ebensowenig in Frage wie der Zuspruch eines Streitgenossenzuschlags, ist doch die zweitklagende Partei mit ihrem Rechtsmittel nicht durchgedrungen; sie war auch nicht Gegenstand der Vorabentscheidung durch den EuGH. Die Revisionsrekursbeantwortung vom 10.Mai 1995 ON 40 ist die Rechtsmittelgegenschrift zum Revisionsrekurs der beklagten Partei ON 34 gegen den den Erstkläger betreffenden abändernden Teil des zweitinstanzlichen Beschlusses vom 16.Februar 1995 ON 30. Da das Revisionsrekursverfahren über die Auferlegung einer aktorischen Kaution mangels Aufzählung in § 521a ZPO einseitig ist, kann der Zuspruch von Kosten der Revisionsrekursbeantwortung nicht in Frage kommen. Die beklagte Partei verzeichnete die Kosten für ihren Schriftsatz vor dem EuGH und die Teilnahme an der Verhandlung vor dem EuGH vom 20.März 1997 nach den Ansätzen der Tarifpost 3 C RATG. Das Verfahren vor dem EuGH gemäß Art 177 EG-V ist als Zwischenstreit des Revisionsrekursverfahrens anzusehen, so daß deren Bestimmung dem vorliegenden nationalen Gericht vorbehalten ist (Punkt 31 des Urteils des EuGH vom 2.Oktober 1997; Borchardt in Lenz, EG-Kommentar [1994], Art 177 Rz 56). Mangels abweichender Bestimmung sind daher die Kosten der Beteiligung der erstklagenden Partei am Verfahren vor dem EuGH nach TP 3 C RATG zu bestimmen. Kostenbemessungsgrundlage im Zwischenstreit darüber, ob dem Erstkläger eine aktorische Kaution aufzuerlegen sei, ist freilich dessen Höhe von 500.000 S und nicht der Streitwert im Hauptverfahren von 1 Mio S. Weiters kommt sowohl für den Schriftsatz an den EuGH als auch die Verhandlung vor diesem - die im übrigen nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls der VI.Kammer des EuGH vom 20.März 1997 von 11.21 Uhr bis 12.11 Uhr, somit nur eine Stunde und nicht wie verzeichnet "4/2" Stunden dauerte - hier nur der Zuspruch eines 50%igen Einheitssatzes in Frage, weil für den Schriftsatz die Voraussetzungen des § 23 Abs 5 RATG nicht vorliegen und für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem EuGH Barauslagen nach TP 9 RATG verzeichnet wurden. Dem Klagevertreter sind daher die höheren Barauslagen und nicht die Differenz zwischen einem 50%igen und einem 100%igen Einheitssatz zuzusprechen.Die Äußerung vom 23.November 1994 ON 13 ist eine Replik auf den Kautionsantrag der beklagten Partei in Ansehung des Erstbeklagten, aber weder Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens noch des Zwischenverfahrens vor dem EuGH. Gleiches gilt für den von beiden klagenden Parteien - somit auch für die im Revisionsrekursverfahren erfolglose zweitklagende Partei - erhobenen Rekurs vom 19.Dezember 1994 ON 23. Ein Zuspruch dieser Kosten kommt daher ebensowenig in Frage wie der Zuspruch eines Streitgenossenzuschlags, ist doch die zweitklagende Partei mit ihrem Rechtsmittel nicht durchgedrungen; sie war auch nicht Gegenstand der Vorabentscheidung durch den EuGH. Die Revisionsrekursbeantwortung vom 10.Mai 1995 ON 40 ist die Rechtsmittelgegenschrift zum Revisionsrekurs der beklagten Partei ON 34 gegen den den Erstkläger betreffenden abändernden Teil des zweitinstanzlichen Beschlusses vom 16.Februar 1995 ON 30. Da das Revisionsrekursverfahren über die Auferlegung einer aktorischen Kaution mangels Aufzählung in Paragraph 521 a, ZPO einseitig ist, kann der Zuspruch von Kosten der Revisionsrekursbeantwortung nicht in Frage kommen. Die beklagte Partei verzeichnete die Kosten für ihren Schriftsatz vor dem EuGH und die Teilnahme an der Verhandlung vor dem EuGH vom 20.März 1997 nach den Ansätzen der Tarifpost 3 C RATG. Das Verfahren vor dem EuGH gemäß Artikel 177, EG-V ist als Zwischenstreit des Revisionsrekursverfahrens anzusehen, so daß deren Bestimmung dem vorliegenden nationalen Gericht vorbehalten ist (Punkt 31 des Urteils des EuGH vom 2.Oktober 1997; Borchardt in Lenz, EG-Kommentar [1994], Artikel 177, Rz 56). Mangels abweichender Bestimmung sind daher die Kosten der Beteiligung der erstklagenden Partei am Verfahren vor dem EuGH nach TP 3 C RATG zu bestimmen. Kostenbemessungsgrundlage im Zwischenstreit darüber, ob dem Erstkläger eine aktorische Kaution aufzuerlegen sei, ist freilich dessen Höhe von 500.000 S und nicht der Streitwert im Hauptverfahren von 1 Mio S. Weiters kommt sowohl für den Schriftsatz an den EuGH als auch die Verhandlung vor diesem - die im übrigen nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls der römisch sechs.Kammer des EuGH vom 20.März 1997 von 11.21 Uhr bis 12.11 Uhr, somit nur eine Stunde und nicht wie verzeichnet "4/2" Stunden dauerte - hier nur der Zuspruch eines 50%igen Einheitssatzes in Frage, weil für den Schriftsatz die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 5, RATG nicht vorliegen und für die Teilnahme an der Verhandlung vor dem EuGH Barauslagen nach TP 9 RATG verzeichnet wurden. Dem Klagevertreter sind daher die höheren Barauslagen und nicht die Differenz zwischen einem 50%igen und einem 100%igen Einheitssatz zuzusprechen.
Über Kosten einer der beiden Parteien, die dadurch auflaufen, daß anläßlich eines auch einseitigen Revisionsrekursverfahrens der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 177 Abs 3 EG-V des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, hat der Oberste Gerichtshof mit Ergänzungsbeschluß nach §§ 423, 430 ZPO zu entscheiden. In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung in Ansehung der vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgelaufenen Kosten durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren. Auch in einem einseitigen Revisionsrekursverfahren hat der Gegner des Rechtsmittelwerbers ungeachtet der Bestimmung des § 521a ZPO Anspruch auf Ersatz seiner Kosten vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.Über Kosten einer der beiden Parteien, die dadurch auflaufen, daß anläßlich eines auch einseitigen Revisionsrekursverfahrens der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 177, Absatz 3, EG-V des Obersten Gerichtshofs zu entscheiden hat, hat der Oberste Gerichtshof mit Ergänzungsbeschluß nach Paragraphen 423, 430, ZPO zu entscheiden. In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung in Ansehung der vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgelaufenen Kosten durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren. Auch in einem einseitigen Revisionsrekursverfahren hat der Gegner des Rechtsmittelwerbers ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 521 a, ZPO Anspruch auf Ersatz seiner Kosten vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Diese Erwägungen führen zum Zuspruch in der aus dem Spruch ersichtlichen Höhe. Kosten für den als Ergänzungsantrag zu wertenden Kostenbestimmungsantrag der klagenden Parteien wurden nicht verzeichnet.