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Rechtssatz RS0109757

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109757

Geschäftszahl

1Ob332/97y

Entscheidungsdatum

24.03.1998

Rechtssatz

In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren, weil auch sonst das Gericht im Zivilprozeß die von beiden Parteien gelegten Kostennoten selbständig ohne Befassung der Gegenpartei von Amts wegen auf ihre Richtigkeit prüft. Es besteht daher in einem solchen Fall auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK kein Anlaß, das Verfahren vor Fassung eines (Kostenergänzungsbeschlusses) Ergänzungsbeschlusses durch Zustellung des Antrags an den Prozeßgegner zweiseitig zu gestalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109757

Im RIS seit

24.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19980324_OGH0002_0010OB00332_97Y0000_002