Rechtssatz RS0109757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109757
Entscheidungsdatum
24.03.1998
Rechtssatz
In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren, weil auch sonst das Gericht im Zivilprozeß die von beiden Parteien gelegten Kostennoten selbständig ohne Befassung der Gegenpartei von Amts wegen auf ihre Richtigkeit prüft. Es besteht daher in einem solchen Fall auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK kein Anlaß, das Verfahren vor Fassung eines (Kostenergänzungsbeschlusses) Ergänzungsbeschlusses durch Zustellung des Antrags an den Prozeßgegner zweiseitig zu gestalten.In einem Revisionsrekursverfahren erfolgt die Ergänzung der Kostenentscheidung durch das Revisionsrekursgericht in einem einseitigen Verfahren, weil auch sonst das Gericht im Zivilprozeß die von beiden Parteien gelegten Kostennoten selbständig ohne Befassung der Gegenpartei von Amts wegen auf ihre Richtigkeit prüft. Es besteht daher in einem solchen Fall auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK kein Anlaß, das Verfahren vor Fassung eines (Kostenergänzungsbeschlusses) Ergänzungsbeschlusses durch Zustellung des Antrags an den Prozeßgegner zweiseitig zu gestalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109757
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19980324_OGH0002_0010OB00332_97Y0000_002