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Entscheidung 9 Ob 11/17h×

Entscheidung 9 Ob 11/17h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023549 Rechtssatz 23.02.1955Zivilrecht
Zur Haftung eines Rechtsanwaltes als Vertragserrichter.
RS0026349 Rechtssatz 27.05.1964Zivilrecht
Die Sorgfaltspflicht eines Urkundenverfassers (Notars) darf nicht überspannt werden (Nachforschungen, ob die Kaufliegenschaft seinerzeit arisiert worden ist).
RS0026380 Rechtssatz 22.10.1974Zivilrecht
Der Notar hat, auch wenn er nur von einer Partei zur Errichtung der Vertragsurkunde beauftragt worden ist, diese nicht gegen die andere Partei zu vertreten, sondern als Verfasser der gemeinsamen Urkunde beide Parteien gleichermaßen über die rechtlichen und …
RS0026428 Rechtssatz 02.12.1970Zivilrecht
Der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass Rechtsanwälte und Notare, wenn und soweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für beide Vertragspartner tätig werden, die Interessen beider Teile wahrzunehmen haben, selbst wenn sie im ü …
RS0026584 Rechtssatz 24.09.1974Zivilrecht
Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsberaters dürfen nicht überspannt werden; es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Bei der Beurteilung dieser Frage müssen auch der Auft …
RS0038724 Rechtssatz 18.11.1981Zivilrecht
Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf davon ausgehen, dass dieser im besonderen Maße geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen und alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszweckes zu unternehmen.