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Entscheidung 9 Ob 11/26x×

Entscheidung 9 Ob 11/26x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob11/26x

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner-Helm in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. W* GmbH & Co KG, *, und 2. V* AG, *, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Vertragsaufhebung und 30.863,24 EUR sA, aus Anlass des Rekurses der zweitbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. November 2024, GZ 11 R 27/24f-62, womit infolge Berufung der klagenden Partei das gegenüber der zweitbeklagten Partei ergangene Urteil des Landesgerichts Linz vom 31. Juli 2024, GZ 3 Cg 26/21k-54, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

römisch eins. Das Verfahren wird fortgesetzt.

römisch zwei. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. a) Ist Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG sowie Artikel 3, Durchführungs-VO 692/2008/EG dahin auszulegen, dass bei einem unter die VO 715/2007/EG fallenden Dieselfahrzeug, in dem Systeme der Abgasrückführung (AGR-System) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) verbaut sind, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und -nachbehandlung) verringert wird, oder darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (zB „Thermofenster“, „Höhenabschaltung“, „Taxifunktion“, SCR-Katalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird?

b) Sind Artikel 3, Nr 10, Artikel 5, Absatz eins, und 2 VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1. a)) – allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass (zumindest) einer der in Anhang römisch eins der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?

2. Für den Fall, dass auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist:

a) Ist Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeugs seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (zB „Thermofenster“, „Höhenabschaltung“ oder „Taxifunktion“) vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Hersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?

b) Ist Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG im Fall der Behauptungslast des Käufers für das Gesamtsystem und der daraus im nationalen Recht resultierenden Beweislast dahin auszulegen, dass selbst eine nationale Regelung, die den Hersteller in diesem Fall zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, nicht dem Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, entspricht, sodass deshalb insoweit unionsrechtlich der Hersteller die Beweislast zu tragen hat?

3. a) Sind Artikel 3, Nr 10, Artikel 4, Absatz 2,, Artikel 5, Absatz eins und Absatz 2, VO 715/2007/EG in Verbindung mit Artikel 3, Durchführungs-VO 692/2008/EG) dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang römisch eins der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) gewährleistet ist?

b) Falls die Frage 3. a) bejaht wird:

Ist Artikel 5, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 3, VO 715/2007/EG dahin auszulegen, dass nicht der klagende Käufer, sondern der beklagte Fahrzeughersteller die Beweislast für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte im Realbetrieb trägt?

römisch drei. Das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG ausgesetzt.

Text

Begründung:

römisch eins. Fortsetzungsbeschluss

[1]              1.1. Mit Beschluss vom 19. 3. 2025, 9 Ob 1/25z, hat der Oberste Gerichtshof das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über die Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19. 2. 2025, 7 Ob 163/24g (Rechtssache C-175/25), und vom 27. 2. 2025, 8 Ob 99/24b (Rechtssache C-182/25), unterbrochen.

[2]                 1.2. Mit Beschlüssen vom 13. 1. 2026, C-182/25, und 17. 2. 2026, C-175/25 und C-252/25, hat der EuGH ausgesprochen, dass die Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs zurückgenommen wurden, und die Rechtssachen in seinem Register gestrichen.

[3]         1.3. Wegen des Wegfalls der Grundlage für die Verfahrensunterbrechung ist das vorliegende Verfahren fortzusetzen vergleiche Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG).

römisch zwei. Vorlagebeschluss

A. Sachverhalt

[4]                 Die Klägerin erwarb einen PKW, der mit einem Motor vom Typ EA288 der Abgasklasse Euro 6 ausgestattet ist.

[5]                 In diesem Motor wird eine Mischung aus Luft und Kraftstoff verbrannt. Dabei entstehen aus der Reaktion von Stickstoff und Sauerstoff Stickoxide (NOx) sowie weitere Abgase. Um den Emissionsausstoß zu verringern, verfügt das Fahrzeug über ein System der Abgasrückführung (AGR-System) und ein System der aktiven Abgasnachbehandlung in Form einer selektiven katalytischen Reduktion (SCR-System).

[6]                 Die Abgasrückführung (AGR) erfolgt im Fahrzeug in Form einer Hochdruck- und Niederdruck-AGR. Mit der Niederdruck-AGR wird der Abgasstrom nach dem Turbolader entnommen und dann über den Oxidationskatalysator und Dieselpartikelfilter gereinigt, bevor er wiederum zurück in die Brennräume des Motors geführt wird. Die temperaturgesteuerte AGR („Thermofenster“) findet zwischen -24 und +70 Grad Celsius statt. In diesem Temperaturbereich ist sie aktiv und die AGR-Rate unkorrigiert. Ob im Fahrzeug eine „Taxifunktion“ aktiviert ist, welche die AGR verringert, wenn der Motor mehr als 15 Minuten im Leerlauf (Fahrzeugstillstand ohne Änderung der Motordrehzahl) betrieben wird, um eine übermäßige Belastung der emissionsmindernden Bauteile in Form von Versottung und Verlackung zu verhindern, steht nicht fest. Die „Höhenabschaltung“ reduziert die AGR ab einer Seehöhe von 1.000 bis 1.400 Metern, um den mit zunehmender Höhe geringeren Sauerstoffgehalt der Luft auszugleichen. Ohne diese Reduktion käme es zu Zündaussetzern, im Extremfall könnte der Turbolader überlasten und einen Motorschaden bewirken.

[7]                 Zusätzlich zur Abgasrückführung ist im Fahrzeug eine aktive Abgasnachbehandlung in Form eines SCR-Katalysators verbaut. Dabei findet eine chemische Reaktion in der Form statt, dass der betankte Harnstoff (AdBlue) mittels einer Thermolyse und anschließenden Hydrolyse aufgespalten wird, um den für die SCR-Reaktion notwendigen Ammoniak freizusetzen. Die zwei unterschiedlichen Modi der AdBlue-Dosierung in Abhängigkeit vom NH3-Speicherfüllstand werden als Speichermodus und Onlinemodus bezeichnet. Beim Speichermodus steht die Stickoxid-Reduktion im Vordergrund, beim Onlinemodus die Vermeidung des „NH3-Schlupf“. Der Wechsel zwischen den Modi findet sowohl im Realbetrieb als auch auf dem Rollenprüfstand nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) statt. Der NOx-Grenzwert von 80 mg/km bei der Typ 1-Prüfung nach dem NEFZ-Test wird eingehalten.

[8]                 Beide Systeme (AGR und SCR) interagieren miteinander. Nach einem Motor-Kaltstart erfolgt die Emissionsreduktion zunächst durch Erhöhung der AGR-Rate. Sobald der SCR-Katalysator seine Betriebstemperatur erreicht hat, erfolgt die Reduktion (Entstickung) hauptsächlich über den SCR-Katalysator. Bei Betriebszuständen, bei denen dies nicht zur Gänze möglich ist, kommt es wieder zu einer Erhöhung der AGR-Rate.

B. Prozessstandpunkte der Parteien und bisheriges Verfahren

[9]         Die Klägerin begehrt die Aufhebung des mit der Erstbeklagten abgeschlossenen Kaufvertrags sowie von beiden Beklagten die Zahlung von 30.863,24 EUR sA (Kaufpreis abzüglich eines Benützungsentgelts von 4.836,76 EUR) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, hilfsweise die Zahlung von 10.710 EUR als „Preisminderung“ von 30 % und die Feststellung der Haftung der beiden Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung. Im Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut. Die NOx-Grenzwerte würden im Realbetrieb nicht eingehalten, die Abgasrückführung sei lediglich in einem Temperaturbereich von 15 bis 33 Grad Celsius voll funktionsfähig, die AdBlue Einspritzung werde außerhalb bestimmter Temperaturen im SCR-System und bei bestimmten Geschwindigkeiten reduziert oder abgeschaltet und die AdBlue-Dosierung werde abhängig vom Füllstand gesteuert. Außerdem erkenne das Fahrzeug, ob es auf dem Prüfstand bewegt werde und wechsle zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi (Speicher- und Onlinemodus). Zudem werde die Wirksamkeit der Emissionskontrolle nach einer Leerlaufzeit von 900 Sekunden („Taxischaltung“) und ab einer Seehöhe von 1.000 Metern („Höhenabschaltung“) reduziert. Abgesehen davon, dass die Abschalteinrichtungen den überwiegenden Teil des Jahres aktiv seien, wären zur Erreichung der angestrebten Ziele auch andere technische Lösungen zur Verfügung gestanden. Die Beklagte habe ihre Emissionsstrategie gegenüber der Typgenehmigungsbehörde nicht offengelegt. Da die Beklagten den Motor vorsätzlich manipuliert hätten, hafte sie für den der Klägerin dadurch verursachten Schaden gemäß Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB und Paragraph 874, ABGB sowie wegen Verstoßes gegen Schutznormen der VO 715/2007/EG. Der Schaden bestehe darin, dass die Klägerin ein Fahrzeug erworben habe, dass sie bei Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht oder hilfsweise um einen um 30 % niedrigeren Kaufpreis erworben hätte, wenn sie gewusst hätte, dass es manipuliert und nicht genehmigungsfähig sei.

[10]               Die Beklagten beantragten Klageabweisung. Durch den Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) stehe bindend fest, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Beim vorliegenden Motortyp sei auch keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden. Da das „Thermofenster“ einen extrem weiten Temperaturbereich habe und es auch zu keiner sukzessiven Verringerung der Abgasrückführung komme, liege keine Abschalteinrichtung vor. Außerhalb des „Thermofensters“ sei die Deaktivierung der Abgasrückführung zum Schutz des Motors und sicheren Fahrzeugbetriebs erforderlich. Sollte das „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sein, läge ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor. Es liege auch weder eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer unzulässigen Fahrkurvenerkennung („Prüfstandserkennung“) noch im Zusammenhang mit der AdBlue-Einspritzung vor. Das Abgasnachbehandlungssystem arbeite sowohl am Prüfstand als auch auf der Straße mit identischer Wirksamkeit. Die „Höhenabschaltung“ sei technisch notwendig, um dem Motor bei niedrigem Luftdruck ausreichend Sauerstoff zuzuführen und einen sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Die „Taxischaltung“ sei ebenfalls aus Gründen des Motorschutzes erforderlich; ein Leerlauf von mehr als 15 Minuten sei vernünftigerweise auch nicht zu erwarten. Maßgeblich sei nur der Emissionsausstoß auf dem Prüfstand, nicht im Realbetrieb. Im Fahrzeug der Klägerin sei weder eine „Höhenabschaltung“ noch eine „Taxifunktion“ verbaut. Insgesamt sei das Fahrzeug technisch sicher und fahrbereit. Ein rechtswidriges oder sittenwidriges Verhalten habe die Beklagte nicht gesetzt; ein Irrtum der Klägerin liege nicht vor. Ihr sei auch kein Schaden entstanden.

[11]               Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gegenüber der Erstbeklagten ist das Urteil rechtskräftig. Die Zweitbeklagte sei nicht Herstellerin des Fahrzeugs. Die für sie handelnden Personen hätten keine konkreten Täuschungshandlungen gesetzt, die sich auf die Kaufentscheidung der Klägerin ausgewirkt hätten.

[12]       Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und hob das Urteil des Erstgerichts im Umfang der Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der Zweitbeklagten auf. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es ua aus, dass die unterschiedlichen Systeme der – von „Thermofenster“, „Höhenabschaltung“ und SCR-Betriebstemperatur beeinflussten – Abgasrückführung und das System der Abgasnachbehandlung durch den – bei Erreichen der vollen SCR-Temperatur voll funktionsfähigen – SCR-Katalysator als Bestandteile des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit zu beurteilen seien. Die Wechselwirkung zwischen der Abgasnachbehandlung im Rahmen des SCR-Systems und der Abgasrückführung deute für sich noch nicht ohne weiteres auf eine Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems hin. Denn wenngleich die Abgasrückführung ab dem Erreichen der SCR-Betriebstemperatur reduziert werde, gehe aus den Feststellungen auch hervor, dass die dadurch herbeigeführte höhere Primär-NOx-Emission gerade durch das bei Erreichen der vollen (Betriebs-)Temperatur voll funktionsfähige SCR-System (immerhin:) „weitestgehend“ kompensiert werden könne, weil die (infolge der Reduktion der Abgasrückführung) zusätzlich entstandene Primär-NOx-Emission diesfalls durch das SCR-System wiederum reduziert werde. Konkrete Feststellungen darüber, inwieweit die durch das SCR-System („weitestgehend“) bewirkte Kompensation der höheren Primär-NOx-Emission tatsächlich eine Verringerung der Gesamtwirksamkeit des Emissionskontrollsystems bzw ein („kaum“ gegebenes) Ansteigen der Gesamtemission verhindere und welchen spezifischen Temperaturbereich das im Fahrzeug implementierte „Thermofenster“ konkret aufweise, fehlten. Jedoch könne vorerst dahingestellt bleiben, ob in Bezug auf das Zusammenwirken des SCR-Systems mit der Abgasrückführung und in Bezug auf das „Thermofenster“ eine Abschalteinrichtung vorliege, weil der Klägerin jedenfalls der Nachweis gelungen sei, dass die „Höhenabschaltung“ eine Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 3, Nr 10 der VO 715/2007/EG sei. Da die Zweitbeklagte nicht nachweisen habe können, dass diese Abschalteinrichtung unter eine der Ausnahmen des Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG falle, sei von deren Unzulässigkeit auszugehen. Die im Anhang römisch eins der VO 715/2007/EG festgelegten Grenzwerte seien grundsätzlich ausschließlich für die Emissionsmessung in den festgelegten standardisierten Prüfverfahren von Relevanz. Ob die vorgegebenen NOx-Grenzwerte im „Realbetrieb“ eingehalten würden, sei daher rechtlich nicht von Bedeutung. Um die Anspruchsgrundlagen nach Paragraph 874, ABGB und Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB abschließend prüfen zu können, fehlten noch Feststellungen. Gegebenenfalls seien auch noch ergänzende Feststellungen über die konkrete Gestaltung des „Thermofensters“ und der Wechselwirkung des SCR-Systems mit der Abgasrückführung erforderlich.

[13]               Den Rekurs ließ das Berufungsgericht zur Frage der Zulässigkeit der „Höhenfunktion“ als Abschalteinrichtung zu.

[14]               Dagegen richtete sich der Rekurs der Zweitbeklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die das Klagebegehren abweisende Entscheidung des Erstgerichts auch in Bezug auf die Zweitbeklagte wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[15]               Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung den Rekurs der Zweitbeklagten zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.

C. Relevante Rechtsvorschriften

Verordnung 715/2007/EG vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (VO 715/2007/EG):

„Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen bezeichnet der Ausdruck:

[...]

10.'Abschalteinrichtung' ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.

[...]

Artikel 4

Pflichten des Herstellers

[...]

(2) [...]

Die von dem Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen müssen außerdem sicherstellen, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen entsprechend dieser Verordnung wirkungsvoll begrenzt werden. [...]

[...]

Artikel 5

Anforderungen und Prüfungen

(1) Der Hersteller rüstet das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht.

(2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

a) die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;

b) die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;

c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.“

Verordnung 692/2008/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der VO 715/2007/EG (Durchführungs-VO):

„Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

[...]

2. 'EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen' die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf Auspuffemissionen, Kurbelgehäuseemissionen, Verdunstungsemissionen, Kraftstoffverbrauch und Zugang zu OBD- sowie Reparatur- und Wartungsinformationen;

[...]

8. 'Typ einer emissionsmindernden Einrichtung' Katalysatoren und Partikelfilter, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht unterscheiden: [...]

[...]

Artikel 3

Vorschriften für die Typgenehmigung

1. Für die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen und der Reparatur- und Wartungsinformationen weist der Hersteller nach, dass die Fahrzeuge den Prüfanforderungen entsprechen, die in den Anhängen römisch drei bis römisch acht, römisch zehn bis römisch zwölf, römisch vierzehn und römisch sechzehn dieser Verordnung genannt sind.

[...]

5. Der Hersteller ergreift technische Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen der Fahrzeuge während ihrer gesamten normalen Lebensdauer und bei normaler Nutzung entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung wirksam begrenzt werden. [...]

6. Der Hersteller gewährleistet, dass die bei der Emissionsprüfung ermittelten Werte unter den in dieser Verordnung angegebenen Prüfbedingungen den geltenden Grenzwert nicht überschreiten.

[...]

9. [...]

Bei der Beantragung einer Typgenehmigung belegen die Hersteller der Genehmigungsbehörde jedoch, dass die NOx-Nachbehandlungseinrichtung nach einem Kaltstart bei –7 °C innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht, wie in der Prüfung Typ 6 beschrieben.

Darüber hinaus macht der Hersteller der Genehmigungsbehörde Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems (AGR), einschließlich ihres Funktionierens bei niedrigen Temperaturen.

Diese Angaben umfassen auch eine Beschreibung etwaiger Auswirkungen auf die Emissionen.

Die Genehmigungsbehörde erteilt keine Typgenehmigung, wenn die vorgelegten Angaben nicht hinreichend nachweisen, dass die Nachbehandlungseinrichtung tatsächlich innerhalb des genannten Zeitraums eine für das ordnungsgemäße Funktionieren ausreichend hohe Temperatur erreicht.

[...]“

D. Vorbemerkungen

Rechtliche Beurteilung

[16]       Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt maßgebend von der Auslegung der angeführten Rechtsvorschriften, insbesondere von Artikel 3, Nr 10, Artikel 4, Absatz 2,, Artikel 5, Absatz eins und 2 VO 715/2007/EG sowie Artikel 3, VO 692/2008/EG (in der Folge Durchführungs-VO), ab. Nach der Beurteilung des Obersten Gerichtshofs besteht im Hinblick auf die Vorlagefragen kein „acte clair“, weshalb die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung geboten ist.

[17]       Im Verfahren ist nicht strittig, dass im Fahrzeug der Klägerin ein Dieselmotor vom Typ EA288 verbaut ist, für den die Abgasnorm Euro 6 maßgebend ist. Im Verfahren ist vor allem fraglich, ob bei den im Fahrzeug verbauten Systemen der Abgasrückführung (AGR-System) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG auf das „Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit“ oder auf die einzelnen Konstruktionsteile als jeweils einzelne Emissionskontrollsysteme (AGR- und SCR-System) abzustellen ist und ob die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang römisch eins der VO 715/2007/EG auch im normalen Fahrbetrieb (Realbetrieb) zu prüfen ist.

E. Begründung der Vorlage

1. Fragen 1. a) und 1. b)

[18]               1.1. Im Fahrzeug der Klägerin (= Käuferin) wirken ein System der Abgasrückführung (AGR-System) und ein System der Abgasnachbehandlung in Form einer selektiven katalytischen Reduktion (SCR-System) zusammen.

[19]       1.2. Kommen mehrere Systeme zur Abgasreduktion zum Einsatz und greifen sie zur Verringerung desselben Schadstoffs (hier Stickoxide [NOx]) ineinander, ist nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf das Gesamtergebnis, also auf das „Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit“ abzustellen. Das System der Abgasrückführung ist somit nicht isoliert zu betrachten. Für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG kommt es vielmehr darauf an, ob unter den im (gesamten) Unionsgebiet vernünftigerweise zu erwartenden Bedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems insgesamt, also unter Einschluss aller Systeme, verringert wird. Dafür ist das Ergebnis des anhand der jeweiligen Parameter veränderten mit jenem des unverändert funktionierenden Gesamtsystems zu vergleichen (10 Ob 34/24h Rz 20; 10 Ob 55/23w Rz 11; 3 Ob 215/23y Rz 17; vergleiche auch BGH VIa 335/21 Rn 51).

[20]       1.3. Für diese Ansicht spricht der Wortlaut von Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG, der auf die „Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems“ abstellt, ohne zwischen Art oder Funktion der Emissionskontrolle zu unterscheiden vergleiche auch Artikel 3, Nr 10: „beliebige[r] Teil des Emissionskontrollsystems“). Auch nach der Durchführungs-VO ist nicht relevant, wie die Emissionen kontrolliert werden. Entscheidend ist die Wirkungsweise des gesamten Emissionskontrollsystems ohne Differenzierung unterschiedlicher Systeme vergleiche etwa Artikel 3, Nr 5 und 6).

[21]       1.4. Allerdings ist das Abstellen auf ein „Gesamtsystem“ nach dem Wortlaut und der Zweckrichtung der VO 715/2007/EG nicht zwingend. Der Verordnungstext lässt sich unter Berücksichtigung des Zwecks, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen (ErwGr 1) und die Luftqualität zu verbessern (ErwGr 4 ff; s auch C-873/19, Deutsche Umwelthilfe, Rn 51, 93; C-145/20, Porsche Inter Auto, Rn 66; ua), auch dahin auslegen, dass der Unionsgesetzgeber bei einem Zusammenwirken von mehreren Systemen der Emissionsreduktion (hier AGR- und SCR-System) nicht von einem (Gesamt-)Emissionskontrollsystem ausgeht, sondern von mehreren Emissionskontrollsystemen vergleiche Artikel 3, Nr 10: „Konstruktionsteil“; Artikel 5, Absatz 2 :, „Abschalteinrichtungen“ und „Emissionskontrollsystemen“). Diese Umstände sprechen dafür, unterschiedliche Systeme der Abgasrückführung (hier etwa „Thermofenster“) sowie der Abgasnachbehandlung (hier SCR-System) isoliert zu betrachten.

[22]       1.5. Gemäß Artikel 5, Absatz eins, VO 715/2007/EG rüstet der Hersteller das Fahrzeug so aus, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Dazu sind in Anhang römisch eins der VO 715/2007/EG Grenzwerte für verschiedene schädliche Substanzen angeführt. Nach Artikel 3, Nr 10 in Verbindung mit Artikel 5, Absatz 2, VO 715/2007/EG setzt das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung voraus, dass dadurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird, ohne dass auf die Einhaltung von Grenzwerten Bezug genommen wird. Es stellt sich die Frage, ob aufgrund des inneren Zusammenhangs von Artikel 3, Nr 10 und Artikel 5, Absatz eins, und 2 VO 715/2007/EG zum ausdrücklich normierten Definitionsmerkmal einer Abschalteinrichtung, wonach die Wirksamkeit der Emissionskontrolle bei vernünftigerweise zu erwartenden Fahrbedingungen verringert wird, das weitere Definitionsmerkmal, wonach (zumindest) einer der in Anhang römisch eins der VO 715/2007/EG angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird, hinzutreten muss, um das Vorliegen einer (grundsätzlich) unzulässigen Abschalteinrichtung zu bejahen.

2. Fragen 2. a) und 2. b)

[23]       2.1. Die Frage, ob für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird (siehe Frage 1. a)), hat insbesondere Auswirkungen auf die Behauptungs- und Beweislast:

[24]               2.2. Nach österreichischem Recht hat grundsätzlich (unbeschadet allfälliger Beweiserleichterungen) jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen (RS0106638; RS0037797).

[25]       2.3. Stellt man auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit ab, wäre die Klägerin nach nationalem Recht dafür behauptungs- und beweispflichtig, dass unter den im (gesamten) Unionsgebiet vernünftigerweise zu erwartenden Bedingungen die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems insgesamt, also unter Einschluss aller Systeme bzw Konstruktionsteile (hier AGR- und SCR-System), verringert wird. Nur dann hätte sie den Nachweis des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Artikel 3, Nr 10 in Verbindung mit Artikel 5, Absatz eins und 2 VO 715/2007/EG erbracht.

[26]       Im anderen Fall hätte die Klägerin ihre Behauptungs- und Beweislast nach nationalem Recht hingegen schon dann erfüllt, wenn sie das Vorliegen eines als Abschalteinrichtung im Sinn von Artikel 3, Nr 10 VO 715/2007/EG zu qualifizierenden Konstruktionsteils behauptet und nachweist (zB ein die Wirksamkeit der Emissionskontrolle bei vernünftigerweise zu erwartenden Fahrbedingungen verringerndes „Thermofenster“ oder die „Taxifunktion“ oder die „Höhenabschaltung“ als Teile des AGR-Systems). Dann läge es an der Zweitbeklagten zu behaupten und zu beweisen, dass im Fahrzeug weitere Systeme verbaut sind (zB SCR-System), die die schadstoffbegünstigenden (negativen) Wirkungen des als Abschalteinrichtung qualifizierten Konstruktionsteils ausgleichen.

[27]       2.4. Bei Abstellen auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit könnten im Hinblick auf die damit nach nationalem Recht verbundene Beweispflicht des Käufers wegen praktischer Probleme bei der Feststellung des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (zB dessen mangelnde „Durchschaubarkeit“ selbst für Sachverständige; vergleiche etwa Pfeffer, Abgasprozesse [Dieselfälle] aus Kfz-technischer Sicht, ZVR 2025, 65 [68]) Bedenken aufgrund des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes bestehen.

[28]       Nach nationalem Recht kann die Klägerin zur Überwindung von Beweisschwierigkeiten oder Informationsdefiziten von der Beklagten in erster Linie Aufklärung des Sachverhalts und Auskunft über alle den Gegenstand des Rechtsstreits betreffenden Umstände und Beweisgegenstände verlangen (Paragraph 184, Absatz eins, ZPO). Die Beklagte ist zur Mitwirkung an der Erforschung der Wahrheit verpflichtet und ihre Weigerung, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, kann Anlass für den Tatrichter sein, die entsprechenden Prozessbehauptungen der Klägerin für wahr zu halten (6 Ob 177/23g Rz 27; 4 Ob 78/22g Rz 9 ff; 7 Ob 186/10v). Eine solche Sanktion ist daher nicht zwingend, sondern unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung.

[29]       Es stellt sich daher die Frage, ob diese im nationalen Recht vorgesehenen Mitwirkungspflichten des beklagten Herstellers aus Sicht des Unionsrechts ausreichen oder ob es das nationale Recht der Klägerin dennoch insgesamt praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert, einen angemessenen Ersatz des Schadens zu erhalten vergleiche C-100/21, Mercedes-Benz Group AG, Rn 93; vergleiche auch EuGH C-86/19, SL, Rn 43), sodass die Verteilung der Beweislast zulasten des beklagten Herstellers unionsrechtlich geboten ist und somit der Hersteller zu beweisen hat, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt?

3. Fragen 3. a) und 3. b)

[30]       3.1. Für das vorliegende Fahrzeug sind die Grenzwerte gemäß Anhang römisch eins (Tabellen 2 bis 4) der VO 715/2007/EG maßgeblich.

[31]       3.2. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs müssen die für Emissionen festgelegten Grenzwerte nur unter den in der Durchführungs-VO angegebenen Prüfbedingungen eingehalten werden (ausführlich 10 Ob 31/23s Rz 34 ff; 10 Ob 55/23w Rz 11; 3 Ob 168/24p Rz 21 ff; 3 Ob 215/23y Rz 13; 5 Ob 102/24x Rz 11 ua; vergleiche auch BGH VIa 335/21 Rn 51).

[32]       3.3. Dies wird insbesondere mit dem Wortlaut von Artikel 3, Nr 6 Durchführungs-VO begründet, wonach der Hersteller gewährleistet, dass die bei der Emissionsprüfung ermittelten Werte unter den in dieser Verordnung angegebenen Prüfbedingungen den geltenden Grenzwert nicht überschreiten. Ein Regelungskonzept dahingehend, dass das Fahrzeug in allen Betriebszuständen – insbesondere im praktischen Fahrbetrieb – die Grenzwerte nicht überschreitet („not-to-exceed“-Regelungskonzept), wurde im Rahmen der VO 715/2007/EG lediglich für die Zukunft erwogen und somit bewusst (noch) nicht eingeführt (ErwGr 15 Satz 4 VO 715/2007/EG). Um zu gewährleisten, dass die bei der Typgenehmigungsprüfung gemessenen Emissionen denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen, wurde vielmehr die Möglichkeit von Überprüfungen und Anpassungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) vorgesehen (Artikel 5, Absatz 3,, Artikel 14, Absatz 3,, ErwGr 15 Satz 1 bis 3 sowie ErwGr 26 VO 715/2007/EG).

[33]       3.4. Gegen diese Rechtsprechung kann ins Treffen geführt werden, dass nach Artikel 4, Absatz 2, VO 715/2007/EG sowie Artikel 3, Nr 5 Durchführungs-VO die vom Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen sicherstellen müssen, dass (ua) die Emissionen während der gesamten normalen Lebensdauer eines Fahrzeugs bei normalen Nutzungsbedingungen wirkungsvoll begrenzt werden. Ferner sieht Artikel 5, Absatz eins, VO 715/2007/EG vor, dass der Hersteller die Fahrzeuge so ausrüsten muss, dass die Bauteile, die sich auf das Emissionsverhalten auswirken, es erlauben, dass die Fahrzeuge unter normalen Betriebsbedingungen die in der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte einhalten. Diesen Bestimmungen lassen sich keine Anhaltspunkte für eine Differenzierung zwischen der Funktionsweise einer Einrichtung während der Phase der Zulassungstests einerseits und im Betrieb unter normalen Nutzungsbedingungen der Fahrzeuge andererseits entnehmen (siehe C-128/20, GSMB Invest, Rn 42 f). Der Einbau einer Einrichtung, die die Einhaltung der in der VO 715/2007/EG vorgesehenen Grenzwerte nur während der Phase des Zulassungstests sicherstellen könnte, obwohl diese Testphase normale Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs nicht nachstellen könnte, liefe möglicherweise der Verpflichtung zuwider, bei normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs eine wirkungsvolle Begrenzung der Emissionen sicherzustellen, und widerspräche den Zwecken der VO 715/2007/EG (Sicherstellung eines hohen Umweltschutzniveaus [ErwGr 1], Verbesserung der Luftqualität [ErwGr 4 ff]).

[34]       3.5. Auch in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob aufgrund des Unionsrechts eine Beweislastumkehr zu Lasten des Fahrzeugherstellers geboten ist und dieser etwa im Sinn eines besonderen Rechtfertigungsgrundes nachweisen muss, dass die Grenzwerte im Realbetrieb trotz Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung eingehalten werden (Frage 3. b); vergleiche auch oben Pkt 2.4.).

[35]               4. Dieses Vorabentscheidungsersuchen entspricht im Wesentlichen den zurückgezogenen Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs vom 19. 2. 2025, 7 Ob 163/24g (Rechtssache C-175/25), und vom 27. 2. 2025, 8 Ob 99/24b (Rechtssache C-182/25) und ist im Wesentlichen inhaltsgleich mit der Vorlage zu 9 Ob 14/26p des Obersten Gerichtshofs.

römisch drei. Unterbrechungsbeschluss

[36]       Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Vorabentscheidungsersuchens beruht auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.

Textnummer

E147504

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00011.26X.0423.000

Im RIS seit

20.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260423_OGH0002_0090OB00011_26X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung