Entscheidung 9 Ob 12/20k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.06.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** und 2. H*****, beide vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Ing. J*****, vertreten durch Dr. Ralph Forcher, Rechtsanwalt in Graz, wegen 100.800 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien, gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Juli 2019, GZ 2 R 99/19z-51, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das unterbrochene Verfahren wird fortgesetzt.
2. Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.2. Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.: Der ursprüngliche Klagevertreter ist am 3. 12. 2019 verstorben. Da im vorliegenden Verfahren die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, war seither das Verfahren unterbrochen (s Beschluss vom 17. 12. 2019, 9 Ob 68/19v). Über Antrag des Beklagten wurde den Klägern mit Beschluss vom 7. 5. 2020 aufgetragen, binnen drei Wochen einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen. Diesem Beschluss entsprachen die Kläger rechtzeitig durch Namhaftmachung eines anderen Rechtsanwalts. Das Verfahren ist daher fortzusetzen.
Zu 2.: Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs 4 ZPO) bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO).Zu 2.: Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO) bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 4 ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0090OB00012.20K.0625.000
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2020
Dokumentnummer
JJT_20200625_OGH0002_0090OB00012_20K0000_000